| 1. § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Sparkassengesetz, nach dem die Sparkassen den
Wettbewerb stärken sollen und die angemessene und ausreichende Versorgung aller
Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und
kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherstellen sollen, gibt dem einzelnen
Einwohner des Trägers der Sparkasse kein subjektives Recht.
2. Die Verpflichtung einem Rechtsanwalt ein Anderkonto für seine
Inkassotätigkeit zu eröffnen, kann sich jedoch als Gleichbehandlungsanspruch
aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, sofern nicht eine Ungleichbehandlung durch einen
sachgerechten Grund gerechtfertigt ist. Als sachgerechter Grund kommt dabei ein
für die Sparkasse drohender Imageschaden im Falle der Kontoeröffnung in
Betracht, der vorliegend dadurch gegeben ist, dass die vom Antragsteller im
Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen der Mandanten allesamt
rechtlichen Bedenken unterliegen, wie mehrere Gerichte bereits festgestellt
haben und wie der örtliche Anwaltverein anhand von massenhaften Beschwerden
gegen das Verhalten des Rechtsanwaltes bestätigt hat.
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