| Das heimliche Übernehmen einer Internet-Domain, die auf einen anderen
registriert ist, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des
§ 826 BGB dar; dies erst Recht, wenn die Handlung zu Lasten eines
Mitgesellschafters ausgeübt wird, der dem Schädiger im Rahmen eines
Vertrauensverhältnisses weitreichende Befugnisse eingeräumt hat. Hinsichtlich
des Schädigungsvorsatzes genügt hierbei bedingter Vorsatz, der vorliegt, wenn
der Schädiger billigend in Kauf nimmt, dass dem Geschädigten durch sein Handeln
ein Schaden entsteht.
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