| Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
mit dem verlangt wird, es zu unterlassen, Bilder des Verfügungsklägers, die bei
einem nächtlichen Diskothekenbesuch gefertigt wurden, im Internet zu
veröffentlichen, ist zulässig und begründet. Dies gilt insbesondere, wenn die
Bilder den Verfügungskläger zwar in einer Menge von Menschen zeigen, aber die
Gesichtszüge des Fotografierten deutlich zu erkennen sind und er somit als
Einzelperson erkennbar ist. Eine ausdrückliche oder stillschweigende
Einwilligung aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als üblich
angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt
werden, ist vorliegend nicht anzunehmen.
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