| Im Übrigen ist die Kostenverteilung des angefochtenen Beschlusses nicht zu
beanstanden. Die Beklagte, deren Geschäftsbereich auch Software für Web-Seiten
umfasst, unterhält seit Jahren geschäftliche Beziehungen zum Kläger. Nach
eigenem Vortrag war sie diesem mehrfache beim Providerwechsel behilflich und
war auch beauftragt, eine der streitgegenständlichen Domain-Adressen
registrieren zu lassen. Zudem war ihr bekannt, dass sie als Inhaberin aller
streitgegenständlichen Domain-Adressen und ihr Geschäftsführer als deren
"Admin-C" eingetragen war. Soweit sie nicht wissen will, wie es hierzu kam, ist
dies weder plausibel dargetan noch nachvollziehbar. Jedenfalls will sie "ein
eigenes Interesse" gehabt haben, "aus den Eintragungen herauszukommen",
weswegen sie den streitgegenständlichen Providerwechsel "unterstützt" habe
(Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.09.2010), wobei die Domain-Adressen
gelöscht wurden und für den Kläger verlustig gingen, was dieser für die
Beklagte zu 2) erkennbar gerade nicht wollte. Bei dieser Sachlage ist
es nicht von der Hand zu weisen, dass eine weitere Sachaufklärung das
Vertragsverhältnis in Bezug auf die Domain-Adressen so konkretisiert hätte,
dass die hieraus resultierenden Sorgfaltspflichten der sachkundigen
Beklagten zu 2) geboten, den Löschungsantrag vom 14.09.2009
(Anlage K 1) nicht kommentarlos abgeben, sondern den Kläger zumindest
auf die hiermit verbundene Verlustgefahr hinzuweisen. Dass sie dies getan
hätte, macht die Beklagte zu 2) nicht geltend, deren mögliche Pflichtverletzung
sie ersatzpflichtig machen konnte. Soweit sie Einwände gegen die hierauf
gestützten Klageanträge erhebt, ist für vorliegende Entscheidung anzunehmen,
dass der Kläger dem nach gebotenem richterlichen Hinweis Rechnung getragen und
Ersatz seines konkreten Schadens beantragt hätte, worauf die Parteien sich auch
vergleichsweise geeinigt haben. Ob und inwieweit die Klage ohne diesen
erledigenden Prozessvergleich erfolgreich gewesen wäre, ist nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand allerdings offen. Denn der Kläger war nicht in der Lage,
die geltend gemachte vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2)
durch geeignete Unterlagen zu belegen mit der Folge, dass die weitere
Sachaufklärung lediglich durch Zeugenvernehmung und Anhörung des
Beklagten zu 1) hätte erfolgen können. Angesichts dieses offenen
Ausgangs entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a I
1 ZPO, den Kläger und die Beklagte zu 2) mit den nach
vorstehendem Absatz 1 verbleibenden Kosten gleichermaßen zu belasten.
| Abs. 3 |