| Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine Untersagungsverfügung
bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmes über
Filesharing-Systeme im Internet nicht zu erlassen, wenn der Antragsgegner
seiner sekundären Darlegungslast nachkommt und einen Sachverhalt vorträgt und
glaubhaft macht, nach dem er weder Täter der Rechtsverletzung ist noch als
Störer für die Rechtsverletzung einzustehen hat. Im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahren reicht es dabei, wenn ein die Passivlegitimation des
Antragsgegners begründender Sachverhalt nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
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