| 1. Bei der Bestimmung des Streitwertes in Filesharing-Fällen sind die
Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch
der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche
Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht
vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen. Jedoch kommt der
Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu;
vielmehr orientiert sich diese an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der
Intensität der Rechtsverletzung. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend
der Vorwurf auf das online Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete,
andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer
Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter
Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf
2.000,00 EUR.
2. Die geschuldete Geschäftsgebühr für die Abwehr der
Abmahnung ist durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist
zu berücksichtigen, ob die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl
betrieben wird, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung um ein
routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art,
d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche
Auseinandersetzung, handelt. Das Schreiben enthält keine auf den vorliegenden
Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht dem Vorbringen in
vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten, denen der gleiche rechtlich einfach
gelagerte Sachverhalt, nämlich die Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen
unerlaubten Filesharings, zu Grunde liegt. Ein derartiges Schreiben löst
lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr aus.
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