1. Die Regelungen des Unterlassungsklagegesetzes sind nicht abschließend.
Die in § 3 UKlaG nicht aufgeführten Mitbewerber können daher nach § 8 Abs.
3 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch
gegen Verstöße gegen AGB-Recht und Verbraucherschutzgesetze vorgehen.
2. Die Formulierung in AGB "Versand normalerweise in 2 Werktagen" stellt
einen Verstoß gegen § 308 Nr.1 2. Alt. BGB dar, denn die damit festgelegte
Lieferfrist ist nicht hinreichend bestimmt. Der Begiff "normalerweise" ist
genauso unbestimmt wie die Formulierung "in der Regel", da der Kunde nicht die
Möglichkeit hat, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.
3. Ein Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen, wenn ein
Aufruf des Rechtsstreits vor dem Saal nicht erfolgt ist. Ein solcher fehlender
Aufruf vor dem Saal kann durch einen Aufruf des Rechtsstreits im Saal nicht
ersetzt werden.
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