JurPC Web-Dok. 178/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102511169

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 07.08.2008

2-18 O 242/08

Unbestimmte Lieferfrist in AGB durch Formulierung "Versand normalerweise in 2 Werktagen"

JurPC Web-Dok. 178/2010


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Regelungen des Unterlassungsklagegesetzes sind nicht abschließend. Die in § 3 UKlaG nicht aufgeführten Mitbewerber können daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch gegen Verstöße gegen AGB-Recht und Verbraucherschutzgesetze vorgehen.

2.  Die Formulierung in AGB "Versand normalerweise in 2 Werktagen" stellt einen Verstoß gegen § 308 Nr.1 2. Alt. BGB dar, denn die damit festgelegte Lieferfrist ist nicht hinreichend bestimmt. Der Begiff "normalerweise" ist genauso unbestimmt wie die Formulierung "in der Regel", da der Kunde nicht die Möglichkeit hat, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.

3. Ein Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen, wenn ein Aufruf des Rechtsstreits vor dem Saal nicht erfolgt ist. Ein solcher fehlender Aufruf vor dem Saal kann durch einen Aufruf des Rechtsstreits im Saal nicht ersetzt werden.

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[online seit: 02.11.2010]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Unbestimmte Lieferfrist in AGB durch Formulierung "Versand normalerweise in 2 Werktagen" - JurPC-Web-Dok. 0178/2010