| | Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der
Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des
Vertriebs von Sonnenschutzfolien und Folienrollos, die zur Vermeidung von
Blendungs- und Wärmeeinwirkungen am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Die
Klägerin bietet ihre Produkte unter der Bezeichnung "Multifilm" an, die
Beklagten verwenden die Bezeichnung "Glasgard".
| JurPC Web-Dok. 153/2010, Abs. 1 | Nach einer Ausschreibung vergab das Staatsbauamt Erfurt im Jahr
2005 den Auftrag für die Ausstattung eines Polizeigebäudes in Meiningen mit
Folienrollos an ein Unternehmen, das die Produkte der Klägerin verwendet. Um
den Auftrag hatte sich auch ein Unternehmen beworben, das Folienrollos der
Beklagten vertreibt.
| Abs. 2 | Der Beklagte zu 2 wandte sich wegen der Auftragsvergabe mit E-Mail
vom 23. August 2005 an einen Mitarbeiter der für das Bauvorhaben zuständigen
Planungsgesellschaft:
| Abs. 3 | ![E-Mail](https://www.jurpc.de/jurpcimages/email.JPG) | Abs. 4 | Am 7. Oktober 2005 richtete die Beklagte zu 1 folgendes vom
Beklagten zu 2 unterschriebenes Telefaxschreiben an das Staatsbauamt Erfurt:
| Abs. 5 | ![Telefax](https://www.jurpc.de/jurpcimages/telefax.JPG) | Abs. 6 | Die Klägerin beanstandete die Äußerungen in den beiden Schreiben
der Beklagten als unlautere Werbung. Sie erwirkte mit Antrag vom 17. November
2005 wegen des Schreibens an das Staatsbauamt Erfurt eine einstweilige
Verfügung des Landgerichts Gießen, das den Beklagten mit Urteil vom 13. Januar
2006 (LG Gießen 8 O 148/05) antragsgemäß untersagte,
| Abs. 7 | im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Folienrollos
staatliche Vergabestellen für die Vergabe von Bau- oder Werkaufträgen und/oder
andere Abnehmer von Multifilm-Folienrollos über die angeblich überteuerten
Multifilm-Produkte und/oder deren angebliche technischen Nachteile zu
informieren, wenn dies geschieht wie in dem … [in den Schriftsatz
hineinkopierten, oben wiedergegebenen] Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt.
| Abs. 8 | Die Beklagten nahmen die von ihnen eingelegte Berufung gegen
dieses Urteil zurück, gaben zunächst am 23. März 2006 eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung und sodann mit Schreiben vom 30. März
2006, das den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2006
zuging, eine Abschlusserklärung ab.
| Abs. 9 | Wegen der Äußerungen in der E-Mail vom 23. August 2005 ließ die
Klägerin die Beklagten mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom
25. November 2005 abmahnen und mit Fristsetzung bis zum 30. November 2005 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.
Zuvor hatte sie bereits eine auf dieses Schreiben bezogene Verbotsverfügung des
Landgerichts Gießen mit Beschluss vom 11. November 2005 erwirkt, die den
Beklagten am 5. Dezember 2005 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2005 forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis zum 4. Januar 2006 die
einstweilige Verfügung wie ein in einem Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil
anzuerkennen. Die Beklagten gaben diese Erklärung nicht ab. Mit ihrer am 20.
März 2006 eingereichten Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren, die den
Beklagten am 12. Mai 2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin zunächst
entsprechend der erlassenen Untersagungsverfügung beantragt, den Beklagten zu
verbieten,
| Abs. 10 | im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Folienrollos sich
zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Architekten und/oder Planungsbüros über
die angeblichen Vorteile von Folienrollos der Glasgard Rollosysteme GmbH &
Co. KG und die angeblichen Nachteile von Folienrollos der Multifilm Sonnen- und
Blendschutz GmbH zu äußern, wie in der Email des Beklagten zu 2 vom 23. August
2005 … [in den Schriftsatz war die fragliche E-Mail hineinkopiert].
| Abs. 11 | Ferner hat sie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.667,60 €
nebst Zinsen geltend gemacht.
| Abs. 12 | Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Äußerungen sei sie unzulässig, weil
insoweit mit dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Januar 2006 bereits ein
vollstreckbarer Titel vorliege; hinsichtlich des anderen Teils sei die Klage
unbegründet, weil diese Äußerungen nicht wettbewerbswidrig seien.
| Abs. 13 | Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der
Berufungsverhandlung haben die Beklagten hinsichtlich folgender Äußerungen in
Bezug auf die Folienführung der Produkte der Klägerin
| Abs. 14 | Wesentlicher Unterschied: Multifilm arbeitet noch wie vor 30
Jahren, als der Unterzeichner das Folienrollo in Deutschland einführte, mit 30
bis 40 mm breiten U-Profilen für die Folienführung, was manchem Architekten gar
nicht gut gefällt und auch den Folien nicht immer gut bekommt
| Abs. 15 | eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Die Klägerin hat die Erklärung angenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten
haben der Erledigungserklärung widersprochen und außerdem geltend gemacht, das
Unterlassungsbegehren sei unzulässig.
| Abs. 16 | Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt,
dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache
erledigt ist, und hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Dagegen wenden sich
die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Klägerin begehrt.
| Abs. 17 | | I. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich des ursprünglich
zulässigen und begründeten Unterlassungsantrags der Klägerin sei infolge der
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten, die die Wiederholungsgefahr
beseitigt habe, die Erledigung der Hauptsache eingetreten; für die durch die
Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen
Aufwendungen hafteten die Beklagten als Teilschuldner. Zur näheren Begründung
hat es ausgeführt:
| Die Klägerin habe ihren Unterlassungsantrag ohne Abstrahierung auf
die konkrete Verletzungsform bezogen. Sie habe ihre einzelnen Beanstandungen
nicht gesondert zum Gegenstand ihres Verbotsantrags gemacht, sondern die in der
E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes angegriffen. Ein
solcher Antrag sei schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete
Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthalte. Die
Äußerung zur Frage der Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien in Bezug auf
die Folienführung stelle in ihrer konkreten Form eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2
und 5 UWG unzulässige vergleichende Werbung dar. Schon deshalb sei der
Unterlassungsantrag der Klägerin in vollem Umfang begründet gewesen. Die auf
diese Äußerung bezogene Unterwerfungserklärung der Beklagten in der
Berufungsverhandlung habe die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Äußerung
und damit zugleich hinsichtlich der angegriffenen Werbemaßnahme in ihrer
Gesamtheit beseitigt.
| Abs. 18 | II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision
haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende
landgerichtliche Entscheidung, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die
Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.333,80 €
(jeweils 666,90 €) verurteilt hat; im Übrigen (Verurteilung zur Zahlung der
Kosten des Abschlussschreibens ebenfalls in Höhe von 1.333,80 €) ist die
Revision unbegründet.
| Abs. 19 | 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags durch die
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht in der Hauptsache
erledigt, weil die Klage insoweit von Anfang an unzulässig war. Wegen der
Abschlusserklärung der Beklagten auf die im Verfahren LG Gießen 8 O 148/05
ergangene Verbotsverfügung durch Urteil vom 13. Januar 2006 bestand für das
Unterlassungsbegehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren kein
Rechtsschutzbedürfnis.
| Abs. 20 | a) Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine
Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach
Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an,
wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil
sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen
lässt (vgl. BGHZ 181, 373 Tz. 14 - Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2.
Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16;
Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58).
| Abs. 21 | b) Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der
Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige
Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die
mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige
Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum
Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 46/07, GRUR
2010, 253 Tz. 30 = WRP 2010, 241 - Fischdosendeckel, m.w.N., zum Abdruck in
BGHZ vorgesehen; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Die Reichweite eines
Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten
Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder
Antragsbegründung, zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR
2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Fezer/Büscher
aaO § 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5). Bei einem Unterlassungstenor,
der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in
Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale
die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot
als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urt. v.
2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 -
Aktivierungskosten II).
| Abs. 22 | c) Das mit Urteil vom 13. Januar 2006 im Verfahren LG Gießen 8 O
148/05 ausgesprochene Verbot erfasst schon nach dem Wortlaut der Urteilsformel
unterschiedliche Varianten. Das Verbot, beim Vertrieb von Folienrollos in
bestimmter Weise zu informieren, ist sowohl hinsichtlich der Empfänger als auch
hinsichtlich des Inhalts der verbotenen Information durch die Verwendung der
Formulierung "und/oder" auf alternative Verletzungsformen gerichtet. Den
Beklagten ist verboten worden, staatliche Vergabestellen "und/oder andere
Abnehmer" von Multifilm-Folienrollos in der beanstandeten Art und Weise zu
informieren. Hinsichtlich des Inhalts der Information wird unterschieden
zwischen der Information über die angeblich überteuerten Multifilm-Produkte
"und/oder deren angebliche technische Nachteile". Der Tenor erfasst demnach
auch das isolierte Verbot der Information von anderen Abnehmern (lediglich)
über angeblich technische Nachteile.
| Abs. 23 | Der Inhalt der beanstandeten Information wird durch das in die
Urteilsformel aufgenommene Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt sowie durch die
Urteilsgründe und die zur Auslegung heranzuziehende Antragsbegründung näher
umschrieben. Danach geht es - soweit nicht der Vorwurf der Überteuerung,
sondern der Vorwurf angeblicher technischer Nachteile als Gegenstand der (auch)
gesonderten Verurteilung betroffen ist - ausweislich der Antragsschrift der
Klägerin, auf die im Tatbestand des Urteils vom 13. Januar 2006 verwiesen wird,
um die Behauptung der Beklagten, bei flächengeprägten Folien sei mit größerer
Blasenbildung zu rechnen, der Erwerber solcher Folien gehe Risiken ein, für
deren Vermeidung die Klägerin 40 bis 50 mm breite Profile einsetzen müsse,
sowie um die Behauptung der Beklagten, die bei den Produkten der Klägerin
eingesetzten Reinigungsbürsten seien nutzlos. In der Antragsschrift werden
hierzu folgende Aussagen aus dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt
angeführt:
| Abs. 24 | Den Architekten wiesen wir im Vorfeld darauf hin, dass er wie
ausgeschrieben bei den flächengeprägten Folien mit größerer Blasenbildung
rechnen muss und Risiken eingeht, für deren Vermeidung Multifilm 40 bis 50 mm
breite Führungsprofile einsetzen muss - siehe Ihr LV. Mögen sie solche
ungetümen Profile wirklich am Fenster?
| Abs. 25 | Damit kaufen Sie das Nutzloseste ein, was es für Rollos gibt.
| Abs. 26 | Streuen Sie Mehl- oder Zuckerstaub auf Multifilmrollos und es wird
Ihnen optisch begreiflich, dass die Reinigungsbürsten Unsinn sind.
| Abs. 27 | Die Klägerin hat diese Behauptung der Beklagten, die Produkte der
Klägerin wiesen die genannten Nachteile auf, als nach §§ 3, 5, 6 Abs. 2 Nr. 2
und 5 UWG unlautere vergleichende und irreführende Werbung beanstandet.
| Abs. 28 | d) Mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin
Unterlassung von Äußerungen in der E-Mail des Beklagten zu 2 vom 23. August
2005 über angebliche Nachteile ihrer Produkte wegen unlauterer vergleichender
und irreführender Werbung gleichfalls mit der Begründung begehrt, die
Behauptungen, die Verwendung von 30 bis 40 mm breiten Profilen sei nachteilig,
die Reinigungsbürsten seien "völlig witz- und nutzlos" und es bestehe ein
höheres Risiko der Blasenbildung, seien falsch. Dass die Beklagten derartige
Äußerungen dem Inhalt nach zu unterlassen haben, folgt schon aus der
Verbotsverfügung vom 13. Januar 2006. In diesem Titel ist durch die alternative
Formulierung im Tenor klargestellt, dass die angeführten Äußerungen in dem
Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt (auch) isoliert als einzelne, also auch
unabhängig von den sonstigen Äußerungen in diesem Schreiben etwa hinsichtlich
überteuerter Produkte, verboten sind. Im Hinblick auf den Erklärungsempfänger
erfasst der Verbotstitel vom 13. Januar 2006 auch Äußerungen gegenüber "anderen
Abnehmern".
| Abs. 29 | Bereits aus diesem Grund wird die E-Mail vom 23. August 2005 vom
Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung vom 13. Januar 2006 und der sich
darauf beziehenden Abschlusserklärung der Beklagten erfasst, die den
anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2006 zugegangen ist.
Denn die E-Mail vom 23. August 2005 enthält die bereits durch Urteil vom 13.
Januar 2006 verbotenen, jedenfalls der Sache nach entsprechenden und damit im
Kern gleichen Äußerungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands,
dass bei einem eng auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbot einer
erweiternden Auslegung im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge
Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454
Tz. 12 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie, m.w.N.). Soweit die Äußerungen
Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das
Charakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut,
sondern in dem - übereinstimmenden - Inhalt der Aussagen liegt. Mit der im
Urteil vom 13. Januar 2006 enthaltenen Umschreibung "andere Abnehmer" von
Multifilm-Folienrollos als staatliche Vergabestellen für die Vergabe von Bau-
oder Werkverträgen soll der Kreis der in Betracht kommenden Erklärungsempfänger
ersichtlich auf alle Personen erstreckt werden, denen bei der Entscheidung, ob
bei der Ausführung von Bau- oder Werkverträgen Folienrollos der Klägerin oder
anderer Unternehmen zum Einsatz kommen, ein zumindest mitbestimmender Einfluss
zukommt. Dazu gehören auch die in dem Unterlassungsantrag des vorliegenden
Verfahrens genannten Architekten und Planungsbüros.
| Abs. 30 | Demzufolge bestand für die am 12. Mai 2006 erhobene Klage im
vorliegenden Verfahren von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin
hat, wovon das Berufungsgericht mit Recht und von der Klägerin unbeanstandet
ausgegangen ist, die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als
Ganzes und nicht einzelne Äußerungen gesondert angegriffen. Nachteilige
Äußerungen in Form eines Schreibens als Ganzes wie in der beanstandeten E-Mail
vom 23. August 2005 waren den Beklagten jedoch bereits durch das Urteil vom 13.
Januar 2006 untersagt. Ob in der E-Mail vom 23. August 2005 zusätzlich zu den
bereits von der Verbotsverfügung vom 13. Januar 2006 erfassten Aussagen
möglicherweise weitere unzulässige Behauptungen enthalten sind wie insbesondere
die vom Berufungsgericht als unlautere vergleichende Werbung angesehene
Äußerung, die Klägerin arbeite noch wie vor dreißig Jahren, ist ohne Belang,
weil die Klägerin nicht die isolierte Untersagung dieser oder anderer einzelner
Äußerungen als solche, sondern lediglich der E-Mail vom 23. August 2005 als
Ganzes begehrt hat. Da die Klage somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit (vgl. BGHZ 83, 12, 15 f.) unzulässig war, hat sich der
Rechtsstreit durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der
Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht erledigt.
| Abs. 31 | 2. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.667,60 € ist die Revision nur
hinsichtlich der Abmahnkosten (1.333,80 €) begründet; hinsichtlich der Kosten
des Abschlussschreibens (ebenfalls 1.333,80 €) bleibt sie erfolglos.
| Abs. 32 | a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten in Höhe von 1.333,80 € zu, weil sie zum Zeitpunkt der Abmahnung
vom 25. November 2005 bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Der
Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass sich in einem
solchen Fall ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weder aus § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1, §§ 677,
670 BGB ergibt (BGH, Urt. v. 7.10.2009 - I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Tz. 9, 13
= WRP 2010, 258 - Schubladenverfügung; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR
2010, 354 Tz. 8, 10 = WRP 2010, 525 - Kräutertee).
| Abs. 33 | b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines
Abschlussschreibens besteht, wenn es zur Rechtsverfolgung erforderlich war
(vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1973 - I ZR 5/72, GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder;
Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 = WRP 2008, 805; Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.73; Teplitzky aaO Kap. 43 Rdn. 31). Das ist
hier hinsichtlich des Abschlussschreibens der Klägerin vom 21. Dezember 2005
der Fall. Durch eine entsprechende Abschlusserklärung der Beklagten hätte die
Klägerin einen einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil
vergleichbaren Titel erlangt. Das später eingeleitete Verfahren LG Gießen 8 O
148/05, in dem das Verbot erst mit Urteil vom 13. Januar 2006 erging, war
insoweit nicht vorrangig.
| Abs. 34 | III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das
Berufungsgericht hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Erledigung der
Hauptsache festgestellt und die Beklagten über einen Betrag von 1.333,80 €
(jeweils 666,90 €) hinaus zur Zahlung verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung
ist die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des
Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage mit dem
Unterlassungsantrag insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
| Abs. 35 | Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, §
97 Abs. 1 ZPO. | JurPC Web-Dok. 153/2010, Abs. 36 |
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