| | Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist ein bekanntes Unternehmen
der Automobilindustrie. Sie ist Inhaberin der unter anderem für Landfahrzeuge
und Spielzeug eingetragenen deutschen Bildmarke Nr. 1157264 (im Folgenden:
Opel-Blitz-Zeichen): | JurPC Web-Dok. 149/2010, Abs. 1 | | Abs. 2 | Die Klägerin vertreibt sowohl selbst als auch durch
Drittunternehmen Spielzeugmodelle ihrer Kraftfahrzeuge. | Abs. 3 | Die Beklagte vertreibt unter anderem Spielzeugmodellfahrzeuge
unter der Bezeichnung "cartronic®". Im Januar 2004 wurde ein funkgesteuertes
Spielzeugmodellauto, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé
darstellte und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trug, in einer
durchsichtigen Verpackung angeboten. In der Verpackung befand sich eine
sichtbare Gebrauchsbeschreibung, auf deren Vorderseite das Zeichen "cartronic®"
angebracht war; auf der - ebenfalls sichtbaren - Rückseite waren die
Firmenbezeichnung "Autec" und der Sitz der Beklagten angegeben. Das
Funksteuerungsteil des Modellfahrzeugs war gleichfalls mit der Kennzeichnung
"cartronic®" und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten versehen.
| Abs. 4 | Die Klägerin sieht in der Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf
dem Kühlergrill des von der Beklagten vertriebenen Spielzeugmodellautos eine
Verletzung ihrer Marke. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung,
Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung der
im Besitz der Beklagten befindlichen Verletzungsgegenstände in Anspruch
genommen.
| Abs. 5 | Die Beklagte, auf deren Seite der Deutsche Verband der
Spielwaren-Industrie e.V. dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist,
hat demgegenüber geltend gemacht, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden
das auf ihrem Spielzeugauto angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nicht als
Herkunftshinweis, sondern sähen darin nur ein Detail einer vorbildgetreuen
Nachbildung.
| Abs. 6 | Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union gemäß Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
| Abs. 7 | 1. Stellt die Benutzung einer auch für "Spielzeug" geschützten
Marke eine Benutzung als Marke i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Markenrechtsrichtlinie dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real
existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf
dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr
bringt?
| Abs. 8 | 2. Falls die Frage in Nummer 1 bejaht wird:
| Abs. 9 | Ist die in Frage 1 beschriebene Art der Benutzung der Marke eine Angabe über
die Art oder Beschaffenheit des Modellfahrzeugs i.S. von Art. 6 Abs. 1 lit. a
der Markenrechtsrichtlinie?
| Abs. 10 | 3. Falls die Frage in Nummer 2 bejaht wird:
| Abs. 11 | Welche Kriterien sind in Fällen dieser Art maßgebend, um beurteilen zu können,
wann die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder
Gewerbe entspricht?
| Abs. 12 | Ist dies insbesondere der Fall, wenn der Hersteller des Modellfahrzeugs auf der
Verpackung und auf einem zur Benutzung des Modells erforderlichen Zubehörteil
ein für den Verkehr als Eigenmarke erkennbares Zeichen sowie seine
Unternehmensbezeichnung unter Nennung seines Firmensitzes anbringt?
| Abs. 13 | Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 25. Januar
2007 (C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007, 299 - Adam Opel)
wie folgt beantwortet:
| Abs. 14 | 1. Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge - für die sie bekannt
ist - als auch für Spielzeug eingetragen, stellen die Anbringung eines mit
dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der
genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke,
um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der
genannten Modelle
| Abs. 15 | - eine Benutzung i.S. des Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Markenrechtsrichtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn
diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke
beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
| Abs. 16 | - eine Benutzung i.S. des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die
der Inhaber der Marke verbieten darf - sofern der in dieser Bestimmung
beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde -, wenn diese
Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für
Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
| Abs. 17 | 2. Ist eine Marke unter anderem für Kraftfahrzeuge eingetragen,
stellen die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf
verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten
ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu
nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer
Angabe über ein Merkmal dieser Modelle i.S. des Art. 6 Abs. 1 lit. b der
Markenrechtsrichtlinie dar.
| Abs. 18 | Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen (LG
Nürnberg-Fürth WRP 2007, 840). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben (OLG Nürnberg GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257).
| Abs. 19 | Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer
beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. | Abs. 20 | | I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die auf
ihre Bildmarke gestützten Klageansprüche nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3
MarkenG herleiten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
| Abs. 21 | Die Beklagte benutze zwar die für Spielzeug eingetragene Marke der
Klägerin i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie das Opel-Blitz-Zeichen
auf einem Modellfahrzeug anbringe. Dadurch werde jedoch die Herkunftsfunktion
der Marke nicht verletzt. Wenn ein Spielzeugauto in Form des maßstabgetreuen
Abbildes eines real existierenden Vorbildfahrzeugs einschließlich der auf dem
Fahrzeug an vorbildgetreuer Stelle angebrachten Marke hergestellt werde, sei
damit nicht die Funktion dieser Marke als Herstellerhinweis verletzt. Denn zur
Abbildung der Wirklichkeit gehöre bei einem Modellauto auch die Marke, die das
Auto an der entsprechenden Stelle trage. Wenn die Beklagte das
Opel-Blitz-Zeichen auf dem Kühlergrill anbringe, dann werde der Verbraucher
dies als detailgetreue Nachbildung des großen Fahrzeugs verstehen und - wenn
überhaupt - mit einer Marke für Kraftfahrzeuge, aber nicht für Spielzeugautos
in Verbindung bringen.
| Abs. 22 | Ein nicht unerheblicher Teil von Spielzeug bestehe in der
möglichst detailgetreuen Nachbildung der Erwachsenenwelt, insbesondere in der
Nachbildung von Fortbewegungsmitteln wie Autos, Schiffen und Eisenbahnen. Wenn
aber diese Erwachsenenwelt entsprechend den Erwartungen an Spielzeug abgebildet
werden solle, dann müsse die Ware "Modellauto" zur Vervollständigung der
Abbildung auch mit dem Markenzeichen des jeweiligen großen Vorbildes an der
originalgetreuen Stelle versehen werden. Ein Modellauto ohne das Zeichen des
jeweiligen Produzenten würde den Charakter eines Modellautos verlieren; es wäre
irgendein Spielzeugauto und gerade kein Modellauto. Dass der angesprochene
Verbraucher im Opel-Blitz-Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft sehe, werde
durch die von der Klägerin selbst durchgeführte Verkehrsbefragung bestätigt.
Aus ihr folge, dass nur 13% aller Befragten und 11% derjenigen Befragten, die
zumindest hin und wieder Spielzeug- oder Modellautos kaufen oder verwenden, in
dem Opel-Blitz-Zeichen einen Anknüpfungspunkt für die Identifizierung des
Herstellers gesehen hätten.
| Abs. 23 | Für eine Verletzung der Marke, soweit sie für Kraftfahrzeuge
eingetragen sei, nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehle es sowohl an einer
Rufbeeinträchtigung als auch an einer unlauteren Rufausnutzung im Sinne dieser
Vorschrift.
| Abs. 24 | II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
| Abs. 25 | 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Verletzung der
Marke der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Beklagte verneint.
| Abs. 26 | a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt Art. 5 Abs.
1 lit. a MarkenRL um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Voraussetzungen
von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL erfüllt, wenn die Benutzung des mit der Marke
identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des
Markeninhabers für Waren und Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen
identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und wenn das Zeichen wie
eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die
Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den
Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren,
beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C
-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 58 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure, m.w.N.; vgl.
ferner EuGH, Beschl. v. 19.2.2009 - C -62/08, GRUR 2009, 1156 Tz. 42 - UDV
North America/Brandtraders). Zu den Funktionen der Marke gehören neben der
Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen
wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten
Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder
Werbefunktionen (EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 58 - L'Oréal/Bellure). Der nach Art. 5
Abs. 1 lit. a MarkenRL gewährte Schutz ist somit weiter als der Schutz nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dessen Anwendung das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt (EuGH GRUR 2009, 756
Tz. 59 - L'Oréal/Bellure). Kann die Benutzung des mit der Marke identischen
Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber
ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL nicht widersprechen
(EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 60 - L'Oréal/Bellure).
| Abs. 27 | b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
Benutzung des Opel-Blitz-Zeichens auf den Modellautos der Beklagten die
Herkunftsfunktion der Marke der Klägerin nicht beeinträchtigt.
| Abs. 28 | aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner
Entscheidung vom 25. Januar 2007 in dieser Sache ausgeführt, dass die in Rede
stehende Benutzung des Zeichens durch die Beklagte die Hauptfunktion des
Opel-Logos als für Spielzeug eingetragene Marke nicht beeinträchtigt, sofern
die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den von der
Beklagten vertriebenen verkleinerten Modellen nicht als Angabe darüber
verstünden, dass diese Waren von der Klägerin oder einem mit dieser
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (EuGH GRUR 2007, 318 Tz. 24 -
Adam Opel). Die entsprechende Feststellung durch Bezugnahme auf den
Durchschnittsverbraucher sei Sache des vorlegenden Gerichts (aaO Tz. 25).
| Abs. 29 | bb) Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Landgericht -
festgestellt, dass die angesprochenen Verbraucher das auf den Modellautos der
Beklagten angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der
Wirklichkeit - nämlich als Abbildung der Marke, die das detailgetreu
nachgebildete Auto an der entsprechenden Stelle trägt - verstehen und darin
keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos
erblicken.
| Abs. 30 | cc) Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen der Revision
bleiben erfolglos.
| Abs. 31 | (1) Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für die Annahme
einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nicht aus, dass die angesprochenen
Verbraucher das auf den Modellautos der Beklagten originalgetreu angebrachte
Opel-Blitz-Zeichen als dieses und damit als die Marke erkennen, mit denen die
Klägerin ihre entsprechenden Kraftfahrzeuge kennzeichnet. Der Tatbestand des §
14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) ist - soweit eine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Rede steht - nur erfüllt, wenn die
Herkunftsfunktion in Bezug auf die identischen Waren oder Dienstleistungen
beeinträchtigt ist oder sein kann. Warenidentität besteht im Streitfall nur
insofern, als die Beklagte Modellautos mit dem Opel-Blitz-Zeichen vertreibt und
die Marke der Klägerin auch für Spielzeug eingetragen ist. Soweit die
Klagemarke ferner für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, liegt schon keine
Benutzung für identische Waren i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs.
1 lit. a MarkenRL) vor (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 Tz. 30 - Adam Opel). Es ist
daher im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unbeachtlich, ob die
angesprochenen Verbraucher in dem auf dem Modellauto angebrachten Zeichen die
für Kraftfahrzeuge eingetragene und verwendete Marke der Klägerin sehen.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verbraucher in dem Zeichen einen Hinweis auf
die Herkunft der Modellautos selbst sehen. Das hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint.
| Abs. 32 | (2) Die Ergebnisse der von der Klägerin vorgelegten
Verkehrsbefragung stehen - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
angenommen hat - der Feststellung nicht entgegen, dass die angesprochenen
Verbraucher in dem auf dem Spielzeugmodell der Beklagten angebrachten
Opel-Blitz-Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft dieses Produkts aus einem
bestimmten Unternehmen sehen. Auf die Frage, wen sie als Hersteller des ihnen
gezeigten Spielzeugautos der Beklagten ansehen, haben nur 13% aller befragten
Verkehrsteilnehmer sowie 11% derjenigen Befragten, die zumindest hin und wieder
Spielzeug- oder Modellautos kaufen oder verwenden, das Unternehmen der Klägerin
benannt; 38% aller Befragten sowie 48% des engeren Verkehrskreises haben
dagegen "Autec/Cartronic" angegeben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch
dies bestätige, dass das Opel-Blitz-Zeichen im konkreten Fall von einer für das
Verbraucherverständnis relevanten Anzahl nicht als Hinweis auf die Herkunft des
Modellautos verstanden werde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Abs. 33 | Entgegen der Rüge der Revision ist diese Würdigung des
Umfrageergebnisses durch das Berufungsgericht nicht deshalb von Rechtsirrtum
beeinflusst, weil der bloße Umstand, dass ein Teil der Verbraucher aufgrund der
Produktaufmachung "Autec" oder "Cartronic" als Hersteller identifiziere, es
nicht ausschließe, dass die Befragten annähmen, es handele sich um ein mit der
Klägerin wirtschaftlich verbundenes Unternehmen. Das Berufungsgericht hat sich
durchaus mit der Frage befasst, ob bei den angesprochenen Verbrauchern aufgrund
des auf dem Modellauto der Beklagten angebrachten Opel-Blitz-Zeichens die
Vorstellung entsteht, diese Ware stamme von einem mit der Klägerin
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen; es hat diese Frage letztlich verneint.
Dabei hat es die von ihm als bekannte und inzwischen sogar als üblich
festgestellte Gewohnheit berücksichtigt, entweder auf den Spielzeugautos selbst
oder auf der Verpackung einen Vermerk anzubringen, der darauf hinweist, dass
die Marke des Herstellers des Originalautos, zum Beispiel "Opel", "unter
Lizenz" benutzt werde. Solche Lizenzvermerke seien geeignet, beim Verbraucher
die Vorstellung hervorzurufen, der Hersteller des Modellautos benötige eine
Erlaubnis des jeweiligen Fahrzeugherstellers. Diese Vorstellung, so das
Berufungsgericht weiter, knüpfe jedoch nicht an die Ware "Spielzeugauto",
sondern an die Ware "Kraftfahrzeug" an. Anknüpfungspunkt der Vorstellung des
Verbrauchers, der Hersteller des Modellautos benötige eine Erlaubnis, sei das
reale Kraftfahrzeug in seiner Gesamtheit einschließlich der es als bestimmten
Typ identifizierenden Marke.
| Abs. 34 | Die Feststellung des Berufungsgerichts, der angesprochene
Verbraucher schließe allenfalls wegen des "Nachmachens" des Kraftfahrzeugs in
seiner Gesamtheit, nicht jedoch wegen Verwendung der ihm bekannten Marke der
Klägerin auf Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien, ist als solche aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge der Revision ist sie
insbesondere nicht erfahrungswidrig. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte
Vorstellung des Verkehrs stimmt beispielsweise mit der rechtlichen Beurteilung
beim Bestehen eines Geschmacksmusterschutzes für die Gesamtgestaltung des
Kraftfahrzeugs überein, der sich auch auf Nachbildungen als Spielzeug beziehen
kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93, GRUR 1996, 57, 59 = WRP 1996,
13 - Spielzeugautos; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein,
Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 38 Rdn. 30). Das Berufungsgericht ist
ferner mit Recht davon ausgegangen, dass es für die Annahme, die
Herkunftsfunktion der für Spielzeug eingetragenen Klagemarke sei i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beeinträchtigt, nicht genügt, wenn die Vorstellung des
angesprochenen Verkehrs, das Spielzeugauto stamme von einem mit der Klägerin
durch Lizenzbeziehungen verbundenen Unternehmen maßgeblich auf anderen
Umständen beruht als auf einer Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens als Marke
(gerade) für Spielzeug. Selbst wenn sich die Annahme des Verbrauchers, der
Hersteller des Spielzeugautos benötige eine Lizenz, darauf gründen sollte, dass
das Kraftfahrzeug in seiner Gesamtheit nachgebildet wird und damit zwangsläufig
in die Nachbildung die auf dem Originalfahrzeug angebrachten Marken einbezogen
sind, kann daraus - entgegen der Auffassung der Revision - keine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der für Spielzeug eingetragenen
Klagemarke hergeleitet werden. Die auf etwaige Lizenzbeziehungen bezogenen
Herkunftsvorstellungen des Verkehrs knüpfen auch dann an die Verwendung der
betreffenden Marken gerade für Kraftfahrzeuge und eben nicht für Spielzeug an.
Eine darin möglicherweise liegende Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion
(dieser Marken) wird jedoch vom Schutzbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
(Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) nicht erfasst.
| Abs. 35 | c) Für eine Verletzung anderer Funktionen als der
Herkunftsfunktion der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin ist im
Streitfall nichts ersichtlich. Die von der Klägerin angesprochene
Garantiefunktion - die Marke bietet Gewähr dafür, dass alle Waren, die mit ihr
versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt
worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann - ist
hinsichtlich der für Spielzeug eingetragenen Klagemarke nicht berührt, da die
angesprochenen Verbraucher die Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem
Modellauto der Beklagten nicht auf die Ware "Spielzeug" beziehen. Dies gilt
auch für sonstige Funktionen der für Spielzeug eingetragenen Klagemarke. Deren
Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion wird durch die
Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Modellauto der Beklagten nicht
beeinträchtigt, weil das Opel-Blitz-Zeichen vom Verkehr schon nicht mit von der
Klägerin hergestellten Spielzeugautos in Verbindung gebracht wird. Auf die
Frage, ob möglicherweise die Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- oder
Investitionsfunktion der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin
beeinträchtigt ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der
Schutzumfang des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch hinsichtlich der Waren oder
Dienstleistungen, für die das Zeichen benutzt wird, auf den Identitätsbereich,
hier also auf Spielzeug, beschränkt ist.
| Abs. 36 | 2. Die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens kann
über den Bereich der mit Herkunftsvorstellungen für identische Waren und
Dienstleistungen verbundenen Verwendung hinaus allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL) dann untersagt werden, wenn die durch
die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht
identisch, aber jedenfalls ähnlich sind und die Gefahr von Verwechslungen
besteht. Im Streitfall sind Kraftfahrzeuge und Spielzeug- oder Modellautos
jedoch keine ähnlichen Waren (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 Tz. 34 - Adam Opel). Der
Umstand, dass Hersteller von Kraftfahrzeugen Lizenzen für die Produktion von
Modellautos vergeben, die ihre Fahrzeuge in verkleinerten Form nachbilden,
genügt für die Annahme einer Warenähnlichkeit nicht (vgl. BGH, Urt. v.
19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd).
| Abs. 37 | 3. Ansprüche wegen Verletzung der für Kraftfahrzeuge eingetragenen
Marke der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Art. 5 Abs. 2 MarkenRL) hat
das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei verneint.
| Abs. 38 | a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beeinträchtigung des
Rufs der für Kraftfahrzeuge - nach ihrem Vorbringen - bekannten Marke der
Klägerin scheide aus, weil sich selbst eine - möglicherweise - schlechte
Qualität eines Modellautos auf den Ruf des Originalkraftfahrzeugs nicht
auswirke; dieser werde maßgeblich durch regelmäßige Tests und
Erfahrungsberichte sowie eigene praktische Erfahrungen des Verbrauchers mit der
Qualität des Fahrzeugs geprägt. Die Ansicht der Revision, es sei
außerordentlich naheliegend, dass eine gute oder weniger gute Qualität der
Spielzeugautos auch das Bild beeinflusse, das die Verbraucher von der
Fahrzeugmarke selbst hätten, zeigt nicht auf, dass die gegenteilige
tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsfehler beruht. Eine unlautere
Beeinträchtigung (oder Ausnutzung) des Rufs der für Kraftfahrzeuge
eingetragenen Marke der Klägerin kann sich entgegen der Auffassung der Revision
somit auch nicht daraus ergeben, dass die Spielzeugautos der Beklagten nach dem
Vortrag der Klägerin qualitativ und im Design nicht deren Anforderungen
genügten.
| Abs. 39 | b) Eine Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen
Marke der Klägerin ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwar
insoweit gegeben, als mit der Nachbildung von Kraftfahrzeugen, die es in der
Wirklichkeit gibt, zwangsläufig durch die entsprechende Gestaltung des
Spielzeugmodells eine Anlehnung (auch) an den Ruf des Herstellers des
Kraftfahrzeugs oder dessen Marke verbunden ist. Von einer Rufausnutzung "in
unlauterer Weise" i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne jedoch nur dann
gesprochen werden, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in
anderer Weise versucht werde, den Ruf, den das Kraftfahrzeug der Klägerin
genieße, werblich zu nutzen. Da dies bei dem Vertrieb der Spielzeugautos der
Beklagten unterbleibe, diese vielmehr ihre eigenen Marken verwende und sich
jeglicher Zusammenhang allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung
des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergebe, fehle es an dem Merkmal der
unlauteren Ausnutzung.
| Abs. 40 | Auch die dagegen gerichteten Angriffe der Revision verhelfen ihr
nicht zum Erfolg. Soweit sie auf den Vortrag der Klägerin verweist, dass die
Verbraucher auf das Vorhandensein der Fahrzeugmarke auf dem Spielzeugauto
größten Wert legten und deshalb der Verkaufserfolg des Modellautos nicht
zuletzt darauf beruhe, dass es sich um ein Fahrzeug der Klägerin mit dem
Opel-Blitz-Logo handele, betrifft dieser Gesichtspunkt nur die mit der
wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Rufausnutzung als
solche, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist. Entgegen der
Auffassung der Revision lässt sich die Unlauterkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG auch nicht damit begründen, dass nach dem Vortrag der Klägerin
inzwischen ca. 85% aller auf dem Markt angebotenen Modell- oder Spielzeugautos
von lizenzierten Unternehmen stammten, dies dem Verbraucher bekannt sei und die
Beklagte daher den unrichtigen Eindruck erwecke, die von ihr angebotenen
Spielzeugautos würden mit Erlaubnis oder unter Kontrolle der Klägerin
vertrieben. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
wirklichkeitsgetreue Nachbildung als solche noch nicht unlauter i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist, weil insoweit wegen der Erwartungen, welche die
angesprochenen Verbraucher an derartiges Spielzeug stellen, und der darauf
beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein
berechtigtes Interesse der Beklagten besteht (vgl. dazu auch BGHZ 126, 208, 214
- McLaren). Ebenso wie bei einer beschreibenden Verwendung i.S. von § 23 Nr. 2
MarkenG hat die Klägerin das mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung
notwendigerweise verbundene Maß an Verwechslungsgefahr hinzunehmen. Nach den
rechtlich unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich
der Zusammenhang, den die Beklagte mit ihrem Produkt zu der Marke der Klägerin
herstellt, auf die Bezüge, die sich aus der Nachbildung des Originals
zwangsläufig ergeben.
| Abs. 41 | III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das
Berufungsurteil zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, da nach dem Urteil des
Gerichtshofs vom 25. Januar 2007 im vorliegenden Verfahren auch unter
Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den sonstigen
Markenfunktionen keine Zweifel an der Auslegung der für die Entscheidung des
Streitfalls maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts mehr bestehen.
| Abs. 42 | Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des
Streithelfers erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
Halbs. 1 ZPO. | JurPC Web-Dok. 149/2010, Abs. 43 |
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