| 1. Ein Access-Provider schuldet nicht das jederzeitige Zustandekommen einer
Verbindung in das Internet mit einer bestimmten
Übertragungsgeschwindigkeit.
2. Ein DSL-Zugang, den ein Access-Provider zur Verfügung stellt, muss lediglich
durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen
erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls
durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen
liegen.
3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und
Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite
vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes
unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§
307 ff. BGB.
4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen
werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse
der Hardware des Beweisführenden auf die Messergebnisse weitgehend
ausschließen.
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