JurPC Web-Dok. 108/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/2010255106

Carlo H. Borggreve / Joerg Andres *

Digitale Betriebsprüfung "die Zweite"  -  Kein "Privatvergnügen" des Unternehmers mehr?  - Zum bisher geltenden faktischen Verbot einer GDPdU-Rückstellung:
Anknüpfung an JurPC Web-Dok. 45/2009, Abs. 1 - 20

JurPC Web-Dok. 108/2010, Abs. 1 - 14


Seit 2002 dürfen die Betriebsprüfer der Finanzämter und des Bundeszentralamtes für Steuern neben bzw. anstelle der überkommenen Formen der Einsicht in Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Papiere sowie andere steuerlich relevante geschäftliche Urkunden direkt auf digitale Daten in den IT-Systemen der Unternehmen zugreifen. Stichwort sind die "GDPdU" - die auf § 146 Abs. 6 AO beruhenden "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen". Wir hatten dazu bereits in unserem Beitrag in JurPC Web-Dok. 45/2009, Abs. 1 - 20 (Borggreve/Andres, Digitale Betriebsprüfung als "Privatvergnügen" des Unternehmers? - Zum faktischen Verbot einer GDPdU-Rückstellung) Näheres ausgeführt. Dabei hatten wir unter Hinweis auf eine bekannt gewordene Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 5.11.2008 zur Versagung der Bildung von Rückstellungen für die damit laufend verbundenen Kosten gefordert, dass das Bundesfinanzministerium die restriktive und rechtlich nicht fundierte Haltung umgehend aufgeben möge. JurPC Web-Dok.
108/2010, Abs. 1
Die Finanzverwaltung hat sich dann ein gutes Jahr Zeit gelassen, auf die nachdrückliche Kritik zahlreicher Fachleute und der Wirtschaftsverbände einzugehen. Dem Vernehmen nach will das Bundesfinanzministerium in Kürze eine differenzierende Ergänzung zur zitierten Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland heraus geben. Sie hat dies bereits in einem Ende März versandten Schreiben an die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft angekündigt. Abs. 2

Teilzulässigkeit von Rückstellungen

Danach soll nunmehr für alle nach dem 24.12.2008 endenden Wirtschaftsjahre eine Rückstellungsbildung dem Grunde nach zulässig sein. Abs. 3
Die Festlegung auf dieses (normalerweise eher mit anderen als steuerlich motivierten Assoziationen verbundene) Datum hängt mit dem Jahressteuergesetz 2009 zusammen. Mit diesem Gesetz wurden nämlich verschärfte Konsequenzen eingeführt für den Fall des Verstoßes gegen Ordnungsvorschriften aus § 146 AO. Ein neu eingefügter und seit dem 25.12.2008 geltender § 146 Abs. 2 lit b) AO enthält seitdem die entsprechenden Bestimmungen über die Möglichkeit der Festsetzung so genannter "Verzögerungsgelder" in Höhe von 2.500,00 € (= Untergrenze) bis zu 250.000,-- € (= Obergrenze) bei Nichtbeachtung der GDPdU-Pflichten, der über die Verweisung in § 146 Abs. 5 AO seine Anwendung findet. Darin sieht die Finanzverwaltung jetzt wohl den maßgeblichen Grund für die Zulassung von Rückstellungen, da durch diese Gesetzverschärfung die Einhaltung der Pflichten nach den GDPdU erstmals auch sanktionsbewehrt sei. Abs. 4

Stellungnahme

Das sich abzeichnende Entgegenkommen der Finanzverwaltung ist zweifellos zu begrüßen. Die fachliche Untermauerung und die zeitliche Beschränkung sind aber zu kritisieren. Denn das für die handels- und steuerrechtliche Rückstellungsbildung in diesem Zusammenhang auch von der Finanzverwaltung als maßgeblich betrachtetete Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 18.8.2002 (BStBl 2003 II, 131) lässt eine solche Einschränkung nichtzu. Der BFH hatte die Sanktionsbewehrtheit solcher Ordnungsvorschriften bereits unter Hinweis auf §§ 283, 283 b StGB bejaht. Das Urteil war seinerzeit zu Aufbewahrungs-Rückstellungen ergangen. Der BFH hatte dabei u.a. ausgesprochen, dass ein eigenbetriebliches Interesse gegenüber der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zurücktritt. Abs. 5
Der neue § 146 Abs.2 lit b) AO hat in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung. Das belegt schon ein Blick in die zugehörigen Gesetzesmaterialien. Zwar hatten wir in unserem erwähnten Beitrag mit Blick auf diese Bestimmung gesagt: "Spätestens jetzt muss sich die Finanzverwaltung fragen lassen, ob angesichts solcher Sanktionsmöglichkeiten noch allein auf die Gefahr einer Schätzung als möglicher Belastung, die eine Rückstellung begründen könnte, abgestellt werden kann. Welcher vernünftige Kaufmann kann sich in Anbetracht eines solchen Drohszenarios noch eine Nicht-Vorbereitung auf die digitale Betriebsprüfung auch nur im Ansatz leisten?" Wir wollten das allerdings keinesfalls als eine entsprechende Einschränkung verstanden wissen. Abs. 6
Als Schlussfolgerung bleibt deshalb zur Rückstellungsbildung dem Grunde nach festzuhalten: Aufwendungen für die Einhaltung der GDPdU-Vorschriften sind seit deren Einführung zum 1.1.2002 rückstellungsfähig. Soweit Unternehmen aus guten Gründen bereits vor dem 1.2.2002, also z.B. noch im Wirtschaftsjahr 2001, entsprechende Maßnahmen ergriffen hatten - die gesetzgeberische Absicht zum Handeln war ja schon früh in 2001 bekannt und intensiv diskutiert worden - mussten diese auch rückstellungsfähig sein. Abs. 7
Dem Vernehmen nach will die Finanzverwaltung die Rückstellungsbildung auch in bewertungsmäßiger Hinsicht eingrenzen. Grundlage hierfür soll R 5.7 Abs. 2 Nr. 4 EStR 2008 sein. Dort vertritt die Finanzverwaltung zur Rechtsanwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 EStG die Auffassung, dass unter bestimmten Bedingungen Aufwendungen für die Einrichtung von Systemen zur Bildung eines Wirtschaftsguts führen und damit nach erfolgsneutraler Aktivierung nur stark zeitlich gestreckt steuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellen. Abs. 8
Auch gegenüber dieser Rechtsansicht bestehen erhebliche Bedenken. Abs. 9
Die GDPdU sind eine rein steuerrechtliche Verpflichtung und Belastung des einkommensteuerpflichtigen Geschäftsmannes. Aufwendungen in diesem Zusammenhang können niemals Wirtschaftsgutscharakter haben. Denn unabhängig von begrifflichen Definitionsabweichungen zwischen dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes und dem steuerrechtlichen des Wirtschaftsgutes gilt: Die stets unfreiwillig - geschaffenen bzw. beschafften - Einrichtungen (meist IT-Systeme und Programme) dienen nicht dem Geschäftsbetrieb. Sie dienen allein der Umsetzung der zunehmend ausufernden Kontroll- und Erfassungskonzepte der Finanzbehörden. Die Finanzverwaltung stellt die kaufmännischen Ordnungsparadigmen geradezu auf den Kopf, wenn diese die Ansicht vertritt, die von ihr erfundenen Bürokratieauflagen stellten Werte im Betriebsvermögen des Kaufmannes dar. Abs. 10


F a z i t :

Die Finanzverwaltung lässt erkennen, dass Aufwendungen für die Einhaltung der GDPdU-geprägten Vorschriften nunmehr als rückstellungsfähig angesehen werden sollen. Abs. 11
Eine zuletzt bereits angedeutete beabsichtigte Eingrenzung der Rückstellungsbildung in bewertungsrechtlicher Hinsicht weist jedoch erneut in die falsche Richtung. Abs. 12
Die Finanzverwaltung täte gut daran, die gewonnene bessere Einsicht nicht durch kontraproduktive flankierende Maßnahmen zu verwässern. Abs. 13
Schließlich trägt eine von Unternehmen zulässiger Weise praktizierte Rückstellungsbildung für GDPdU-Aufwendungen auch zur Akzeptanz der digitalen Betriebsprüfung bei, was letzten Endes im Interesse der Finanzverwaltung liegen dürfte.
JurPC Web-Dok.
108/2010, Abs. 14
* Dr. Carlo H. Borggreve war zunächst als Sachgebietsleiter in der Finanzverwaltung und anschließend als Referent im Bundeswirtschaftsministerium tätig. Ende 1983 wechselte er als Syndikusanwalt zu einem namhaften Montankonzern. Er verantwortete dort als Zentralbereichsleiter die Steuer- und Bilanzfragen bis er 2004 die Leitung des Bereichs Steuern eines renommierten Versicherungskonzerns im Rheinland übernahm. Seit Mitte 2007 ist er Partner einer Wirtschaftskanzlei in Dortmund mit Beratungsschwerpunkt im Gesellschafts-und Unternehmenssteuerrecht sowie Steuerverfahrensrecht und Beirat der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH (www.advocatax.de), Düsseldorf. Er ist Dozent für internationales Steuerrecht an der RFH Köln.
Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater (www.advocatax.de) und Partner der ADVOCATAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er war zudem langjährig als Justiziar und Personalchef beim größten in Deutschland ansässigen Werbe- und Kommunikationsagenturkonzern an gleicher Stätte tätig. Er ist spezialisiert auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Erbrecht/Erbschaftsteuer und steuerlich veranlasste Streitigkeiten sowie deren Vermeidung. Zudem ist er langjähriger Dozent für Vertragsgestaltung, Verhandlungsführung sowie Steuerverfahrens- und Umsatzsteuerrecht an verschiedenen Hochschulen im Rheinland.
[ online seit: 25.05.2010 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Andres, Carlo H. Borggreve / Joerg, Digitale Betriebsprüfung "die Zweite"  -  Kein "Privatvergnügen" des Unternehmers mehr?  - Zum bisher geltenden faktischen Verbot einer GDPdU-Rückstellung - JurPC-Web-Dok. 0108/2010