JurPC Web-Dok. 78/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/201025482

AG Köln
Urteil vom 15.03.2010

137 C 614/09

Kein weiterer Kontrollzuschlag bei Verletzung von Verwertungsrechten mehrerer Verwertungsgesellschaften

JurPC Web-Dok. 78/2010, Abs. 1 - 14


Leitsatz

    Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Verwertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.

T a t b e s t a n d

Der Beklagte führte in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2005 unter der für ihn genannten Anschrift einen Hotelbetrieb unter der Bezeichnung "Hotel C. J.". Dort erfolgte unentgeltlich die öffentliche Weiterleitung von Musik und Fernsehsendungen in 55 Zimmern des Hauses. JurPC Web-Dok.
78/2010, Abs. 1
Dem Kläger ist von der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken), einem Zusammenschluss der Verwertungsgesellschaften Bild und Kunst, GÜFA (Gesellschaft für Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH) und VFF (Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH) ein Inkassomandat ab dem 01.01.2005 übertragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2010 (Bl. 48 f. d. GA) verwiesen. Abs. 2
Die ZWF hat für die ihr zustehenden Vergütungsansprüche mit dem Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V., dessen Mitglied auch der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) ist, einen Sondertarif ausgehandelt, ausweislich dessen die monatliche Vergütung pro Zimmer 0,63 € beträgt. Abs. 3
Der Kläger verlangt für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2005 Lizenzentgelt für sich, die GVL sowie die ZWF, ferner 100 % Kontrollzuschlag für sich und die ZWF. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Rechnung vom 16.12.2005 (Bl. 12 d. GA) verwiesen. Abs. 4
Der Kläger beantragt, Abs. 5
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.864,50 € nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,
einVersäumnisurteil zu erlassen.
Abs. 6

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Kläger werden zugesprochen:
        Rechnung vom 16.12.2005                     1.864,50 €
                      abzüglich
                   ZWF für 2004                       207,90 €
Hälfte der Beträge für ZWF 2005 ("+100% GEMA KK")     415,80 €
                                                    1.240,80 €
Abs. 7
Soweit der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben wird, wird gemäß §§ 495, 313 b Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Abs. 8
Soweit sie durch Klage abgewiesen wird, ist sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet. Abs. 9
Danach ist zum Einen nicht zu sehen, dass der Kläger die Befugnis hat, etwaige Schadensersatzansprüche der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken GbR bzw. der sie bildenden Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2004 zu verfolgen. Die von ihm vorgelegte Inkassovereinbarung vom 06.04./12.05.2005 ermächtigt ihn erst mit Wirkung ab dem 01.01.2005. Das könnte zwar auch so verstanden werden, dass seine Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt einsetzen und dabei auch Ansprüche verfolgen darf, die schon zuvor entstanden. Dagegen spricht jedoch Ziffer III. der Vereinbarung. Diese sieht nämlich eine Kommission vor, die zur Abgeltung von Verwaltungskosten entrichtet wird und die nach Kalenderjahren gestaffelt ist, beginnend mit dem Jahr 2005. Das spricht für die Auslegung, dass das Inkasso erst einsetzen soll für Ansprüche, die ab dem 01.01.2005 entstehen. Anderenfalls wäre unklar, ab 2005 beispielsweise eine Forderung aus dem Jahr 2004 zuzurechnen sein soll. Von der Zufälligkeit eines Rechnungsdatums wird dies schwerlich abhängig gemacht sein sollen. Auch wäre zumindest für die Autraggeberseite eine Regelung unüberschaubar, nach der bei Schadensersatzansprüchen auf die präzise Kenntniserlangung durch den Kläger oder einen externen Beauftragten abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsverstoß im Jahre 2004 erst zufällig am 04.03.2005 festgestellt worden. Wurde beispielsweise im Jahre 2006 der Verstoß aus dem Jahr 2004 in vergleichbarer Weise festgestellt, würde sich, soweit nicht überhaupt der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgeblich ist, fragen, ob die Kommission für den Kläger dann nur 18 % betragen würde. Abs. 10
Es ist ferner kein Anspruch auf Zahlung eines Kontrollzuschlages auf den der ZWF entgangenen Tarifbetrag von 415,80 € für 2005 entstanden. Abs. 11
Ein eigener Kontrollzuschlag steht dem Kläger in Höhe von 100 % nur auf den ihm entgangenen Tarifbetrag zu. Abs. 12
Ein solcher kann zwar ebenfalls anderen Verwertungsgesellschaften zustehen, wie etwa denjenigen, die die ZWF bilden. Das setzt jedoch voraus, dass sie einen von ihren übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig eigen zu dem Zweck der Abwicklung von Fremdschäden eingerichtet haben und dass dieser eindeutig abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker - Wild, 3. Aufl., § 97 Rn 64 mwN). Dies legt der Kläger bezüglich weder bezüglich einer der die ZWF bildenden Verwertungsgesellschaften noch für diese insgesamt dar. Bei der an ihn zu zahlenden Inkassokommission - im Übrigen nicht in Höhe von 100 %, sondern nur in Höhe von maximal 19 % - ist zumindest unklar, ob sie allein eine Vergütung für die Ermittlung von Rechtsverstößen darstellt. Abs. 13
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
78/2010, Abs. 14
[ online seit: 20.04.2010 ]
Zitiervorschlag: Köln, AG, Kein weiterer Kontrollzuschlag bei Verletzung von Verwertungsrechten mehrerer Verwertungsgesellschaften - JurPC-Web-Dok. 0078/2010