JurPC Web-Dok. 48/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/201025350

VG Hamburg
Urteil vom 28.01.2010

3 K 2366/08

Zur Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC

JurPC Web-Dok. 48/2010, Abs. 1 - 26


Leitsätze

  1. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PCs im nicht-privaten Bereich auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird.
  2. Eine Personenidentität i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV besteht auch dann, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät von denjenigen Personen bereitgehalten wird, die auf dem gleichen Grundstück in der Rechtsform einer GbR ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im nicht-privaten Bereich betreiben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC. JurPC Web-Dok.
48/2010, Abs. 1
Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltskanzlei. Ihre Gesellschafter sind Eheleute, die mit Rundfunkgeräten im privaten Bereich bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind. Auf dem Grundstück und in dem Haus, auf bzw. in dem sie wohnen, betreiben sie im Nebenerwerb ihre Rechtsanwaltskanzlei. Hauptberuflich sind sie anderweitig vollzeitbeschäftigt. Abs. 2
Auf eine Anfrage der GEZ teilte die Klägerin mit, dass in ihren Kanzleiräumen keine Rundfunkempfangsgeräte betrieben würden. Es werde dort allerdings mit einem PC gearbeitet, der über einen Internetanschluss verfüge. Mit Schreiben vom 05. Juli 2007 teilte die GEZ der Klägerin mit, dass sie ab 01. Juni 2007 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldet worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 19. Juli 2007, während die GEZ ihrerseits Zahlungserinnerungen und ein erläuterndes Schreiben an die Klägerin richtete. Abs. 3
Mit Gebührenbescheid vom 01. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunkgebühren für die Monate Juni 2007 bis August 2007 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 21,67 € fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass der PC als Arbeitsgerät angeschafft worden sei, um per E-Mail kommunizieren und um Internetrecherchen durchführen zu können. Ein (gebührenpflichtiges) Radio- oder TV-Gerät werde demgegenüber ausschließlich zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen angeschafft. Eine andere Nutzung solcher Geräte sei, anders als dies bei einem PC der Fall sei, auch gar nicht möglich. Die untypische und nicht beabsichtigte Nutzungsmöglichkeit eines PCs zum Rundfunkempfang sei eine unerwünschte und, da sie auf dem eigenen Entschluss der Rundfunkanstalten beruhe, ihr Programm nunmehr auch über das Internet zu verbreiten, unvermeidbare Nebenwirkung, die dem Beklagten ausschließlich zur Erschließung neuer Gebührenquellen diene, dem Berufsausübenden indes keine Vorteile bringe und auch nicht aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung, auf die der Beklagte seinen Gebührenbescheid stütze und mit der den Berufstätigen eine Gebührenpflicht, ohne dass sich dies vermeiden ließe, aufgedrängt werde, verfassungswidrig, denn es werde in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte aus Art. 2 und 12 GG eingegriffen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008, zugestellt am 04. August 2008, zurück. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren ergebe sich aus § 5 Abs. 3 RGebStV, da ein herkömmliches Rundfunkgerät, das zu anderen als privaten Zwecken genutzt werde, von der Klägerin bislang nicht angemeldet worden sei. Abs. 4
Am 01. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Abs. 5
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Sie meint, dass die Regelung, wonach internetfähige PCs zu Rundfunkgeräten umdefiniert würden und hieran eine Gebührenpflicht gekoppelt werde, verfassungswidrig sei. Es liege ein Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung vor. Auch habe der Landesgesetzgeber die betreffende Regelung nicht schaffen dürfen, weil es sich der Sache nach um die Einführung einer Steuer handele. Für deren Einführung fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil Kleinstbetriebe und Nebenerwerbskanzleien gegenüber größeren Betrieben benachteiligt würden. Ferner sei ein Verstoß gegen europäisches Beihilferecht gegeben. Im Übrigen sei eine Gebührenpflicht der Klägerin vorliegend aber auch wegen § 5 Abs. 3 RGebStV ausgeschlossen, denn auf dem Grundstück, auf dem die Rechtsanwaltskanzlei betrieben werde, würden auch herkömmliche Rundfunkgeräte bereitgehalten, die angemeldet seien und für die Rundfunkgebühren bezahlt würden. Abs. 6
Die Klägerin beantragt, Abs. 7
den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 aufzuheben. Abs. 8
Der Beklagte beantragt, Abs. 9
die Klage abzuweisen. Abs. 10
Der Beklagte verweist darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren für ihren internetfähigen PC im nichtprivaten Bereich erfüllt seien. Es komme nicht auf die tatsächliche Verwendung des Geräts zum Rundfunkempfang an, sondern auf die entsprechende Möglichkeit, die auch gegeben sei, wenn daneben noch andere Verwendungsmöglichkeiten vorhanden seien. Auch sei die Verwendungsabsicht ohne Belang. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass sich aus § 5 Abs. 3 RGebStV keine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ergebe. Die Vorschrift setze voraus, dass herkömmliche, nicht privat genutzte Empfangsgeräte neben einem neuartigen Empfangsgerät bereitgehalten würden. Die Vorschrift greife demgegenüber nicht ein, wenn - wie im Fall der Klägerin - auf dem betreffenden Grundstück bereits Rundfunkgeräte zu ausschließlich privaten Zwecken angemeldet seien. Ferner sei die Vorschrift nicht einschlägig, wenn ein anderer Rundfunkteilnehmer auf dem Grundstück herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet habe. § 5 Abs. 3 RGebStV lasse eine Verquickung verschiedener Rundfunkteilnehmer nicht zu. Abs. 11
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter anstelle der Kammer und im schriftlichen Verfahren erklärt. Abs. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen. Abs. 13

Entscheidungsgründe

Es entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Abs. 14
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat der Beklagte die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden zur Zahlung von Rundfunkgebühren (zzgl. eines Säumniszuschlags) für ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" für die Monate Juni 2007 bis August 2007 in Anspruch genommen. Denn die Klägerin schuldet dem Beklagten die geforderten Rundfunkgebühren nicht. Abs. 15
Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, den sie in ihren Kanzleiräumen betreibt, um ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV handelt, das gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten wird (beides zuletzt bejahend OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 2009 - 8 A 732/09 - , MMR 2009, 646; VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - 7 B 08.2922 - , ZUM 2009, 876; OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 - , ZUM 2009, 500; jedenfalls ein Bereithalten verneinend zuletzt VG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2009 - 4 A 188/09 - , juris; VG Schleswig, Urteil vom 02. Juli 2009 - 14 A 243/09 - , juris). Dahin stehen kann ferner, ob - was die Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Klagebegründung stellt - eine gesetzliche Regelung, die eine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs in den Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei vorsieht, zumal im Falle einer Nebenerwerbskanzlei als verfassungswidrig anzusehen wäre. Denn bei dem von der Klägerin in ihren Büroräumen genutzten Rechner handelt es sich jedenfalls um ein gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenbefreites Gerät. Abs. 16
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt. Denn ihre Büroräume, in denen sich der von ihr nicht privat genutzte PC befindet, sind in dem Haus - und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) - untergebracht, in dem sich die Privatwohnung ihrer beiden Gesellschafter befindet, die dort wiederum - allerdings im privaten Bereich - herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (und hierfür auch Rundfunkgebühren bezahlen). Der Beklagte hält § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV im vorliegenden Fall indes nicht für einschlägig, weil die Vorschrift - erstens - voraussetze, dass auch die herkömmlichen Rundfunkgeräte im nicht-privaten Bereich bereitgehalten werden, und weil sie ferner - zweitens - Personenidentität zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die - unterstellt, ein internetfähiger PC kann als Rundfunkgerät, das zum Empfang bereit gehalten wird (§§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), angesehen werden (s.o.) - einen Rechner betreibt, voraussetze. Das Gericht vermag sich der Auffassung des Beklagten indes nicht anzuschließen: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PCs im nicht-privaten Bereich auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - was vorliegend der Fall ist - das herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bereitgehalten wird, die auch den internetfähigen PC betreibt. Im Einzelnen: Abs. 17
Erstens: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist auch dann einschlägig, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2009, aaO.; VG Arnsberg, Urteil vom 07. April 2009 - 11 K 1273/08 - , juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2008 - M 6b K 08.1214 - , juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 - 5 K 243/08.WI(V) - , ZUM 2009, 262; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 A 149/07 - , ZUM 2008, 812; siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 2009 - 10 A 2535/08.Z - , n.v.). Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist eine Einschränkung dahin, dass auch die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV) dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der zumal im Abgabenrecht gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit (hierzu m.w.N. VGH München, Urteil vom 16. Januar 2003 - 22 B 98.620 - , NVwZ-RR 2003, 453) zu entnehmen. "Dort" in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den "nicht ausschließlich privaten Bereich", von dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 HS 1 RGebStV die Rede ist. Das Gericht teilt deshalb nicht die Auffassung des VG Augsburg (Urteil vom 16. März 2009 - Au 7 K 08.1306 - , juris), wonach der Gesetzgeber die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" in § 5 Abs. 3 Satz 1 HS 1 RGebStV "gewissermaßen vor die Klammer gezogen" habe. Die genannte Formulierung ist vielmehr ausschließlich den "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" zugeordnet, von denen zu Beginn des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Rede ist und auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV wiederum Bezug genommen wird ("die Geräte"). Für die hiervon auch begrifflich unterschiedenen "anderen Rundfunkempfangsgeräte" i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist demgegenüber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht der (Lebens-) "Bereich", in dem sie bereitgehalten werden - ausschließlich privat oder nicht ausschließlich privat - , entscheidend, sondern vielmehr der räumliche Bezug zu einem bestimmten Grundstück. Abs. 18
Auch die von dem Beklagten aufgezeigten gesetzessystematischen Aspekte - die Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich sei ein grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts - rechtfertigen keine andere Einschätzung. Dies gilt schon deshalb, weil für die systematische Auslegung einer Rechtsvorschrift regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn ihre Interpretation anhand des Wortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt und sich das im Wege systematischer Auslegung ermittelte abweichende Ergebnis mit dem Wortsinn nicht vereinbaren lässt. Denn auch wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten einer Rechtsnorm denkbar - und vielleicht sogar naheliegend - sein mögen, so müssen sie sich doch stets im Rahmen des möglichen Wortlauts halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 - , NVwZ 2004, 481). Hinzu kommt, dass es zwar zutreffend sein mag, dass im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 5 Abs. 1 RGebStV und in § 5 Abs. 2 RGebStV im Hinblick auf die Gebührenfreiheit für herkömmliche Zweitgeräte zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich unterschieden wird. Ob hieraus, wie der Beklagte meint, ein "grundlegendes Prinzip" abgeleitet werden kann, kann offen bleiben. Denn jedenfalls in § 5 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber dieses "Prinzip" nicht aufrecht erhalten, indem er zur näheren Bestimmung der gebührenbefreiten "neuartigen Rundfunksempfangsgeräte", anders als in § 5 Abs. 1 RGebStV und § 5 Abs. 2 RGebStV im Hinblick auf die herkömmlichen Zweitgeräte, nicht mehr entscheidend auf den (Lebens-) Bereich, in dem diese Geräte bereit gehalten werden, sondern auf ihre Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch nicht die mitunter in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 27. August 2009 - AN 5 K 09.00957 - , juris; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 - , juris), wonach die Beschränkung der Gebührenfreiheit für "neuartige Rundfunksempfangsgeräte" nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auf Grundstücke, auf denen bereits herkömmliche Rundfunkgeräte im nicht- privaten Bereich bereit gehalten werden, systematisch daraus folge, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, anders als § 5 Abs. 2 RGebStV, nicht auf § 5 Abs. 1 RGebStV und das dort geregelte private Teilnehmerverhältnis Bezug nehme. Während nämlich § 5 Abs. 2 RGebStV deshalb auf § 5 Abs. 1 RGebStV Bezug nimmt, weil § 5 Abs. 2 RGebStV eine Ausnahmeregelung trifft für die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Gebührenfreiheit herkömmlicher Zweitgeräte, beinhaltet § 5 Abs. 3 RGebStV eine eigenständige und abschließende Regelung der Gebührenfreiheit für "neuartige Rundfunksempfangsgeräte", die im nicht- privaten Bereich bereit gehalten werden. Für eine Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 RGebStV ist angesichts dessen kein Raum (im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 07. April 2009, aaO.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 - , ZUM 2009, 435). Abs. 19
Dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Jedenfalls hat ein solcher Wille des Gesetzgebers, sollte er den von dem Beklagten im Hinblick auf insoweit offenbar vorliegende Protokollerklärungen und anderweitige Stellungnahmen angenommenen Inhalt haben, weder im Gesetz noch in der Systematik der Regelungen in § 5 RGebStV einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Im Übrigen ist auch der Gesetzesbegründung, die dem Gesetzesentwurf in Hamburg beigegeben war, der der hier einschlägigen Änderung des § 5 RGebStV (durch das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01. März 2005, HmbGVBl. S. 40) zugrunde lag, nicht zu entnehmen, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur einschlägig wäre, wenn auch die herkömmlichen auf einem Grundstück vorhandenen Rundfunk- (Erst-) Geräte im nicht-privaten Bereich bereitgehalten werden. Vielmehr heißt es dort (Bü-Drs. 18/1515, S. 20 f.), dass die Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV "das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte" verfolge. Davon, dass diese umfassende Befreiung nur gelte, wenn das "Erstgerät" im nicht-privaten Bereich bereitgehalten wird, ist nicht die Rede. Gerade im Falle einer zumal bei Klein- und Kleinst- sowie Familienunternehmern nicht seltenen gemischten Nutzung von Grundstücken, wie sie auch vorliegend gegeben ist - einerseits ausschließlich private (Wohn-) Nutzung, andererseits nicht-private, sondern geschäftliche Nutzung - , bliebe der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV deutlich beschränkt, würde er im Sinne des Beklagten interpretiert. Von der gewollten "umfassenden Zweitgerätebefreiung" bliebe dann nicht viel übrig. Abs. 20
Zweitens: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV greift jedenfalls dann ein, wenn - was das Gericht im vorliegenden Fall bejaht - das auf einem Grundstück vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bereitgehalten wird, die auch den internetfähigen PC betreibt. Die in der Rechtsprechung gegenwärtig kontrovers diskutierte Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, voraussetze (verneinend VG Schleswig, Urteil vom 02. Juli 2009, aaO.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO.; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO.; bejahend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 - , ZUM 2009, 339; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008, aaO.), braucht deshalb im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung des Beklagten, dass - sofern dies von dem Gesetzgeber vorgesehen ist, was in diesem Verfahren offen gelassen wird (s.o.) - die Möglichkeit der Heranziehung von Personen für das Betreiben neuartiger Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ohne nennenswerten Anwendungsbereich bliebe und die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zu eher zufälligen Ergebnissen führte, wenn die Vorschrift dahin interpretiert würde, dass es einer Personenidentität zwischen der Person, die ein neuartiges Rundfunksempfangsgerät betreibt, und derjenigen Person, die auf dem gleichen Grundstück ein herkömmliches Rundfunkgerät bereithält, nicht bedürfte. Die Wahrscheinlichkeit, von der Rundfunkgebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV befreit zu sein, erhöhte sich dann mit der Anzahl der Personen, die - ohne dass diese irgendetwas miteinander zu tun haben müssten - auf einem bestimmten Grundstück wohnen oder arbeiten. Einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Bejahung bzw. Verneinung einer Gebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät dürfte dies nicht darstellen. Im Übrigen lässt sich den sonstigen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entnehmen, dass dort regelmäßig ausdrücklich angeordnet wird, wenn - ausnahmsweise - die von einer Person bereitgehaltenen Geräte die Gebührenpflicht für von anderen Personen - die nach dem gesetzgeberischen Konzept in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eigentlich "selbständige" Rundfunkteilnehmer sind - bereitgehaltene Geräte entfallen lassen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RGebStV). Allerdings finden die vorgenannten Erwägungen im Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV keinen deutlichen Niederschlag. Im Gegenteil: Durch die für das Rundfunkgebührenrecht eigentlich untypische Anknüpfung an ein bestimmtes "Grundstück" wird der Eindruck erweckt - und dies bestätigt selbst der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08. Oktober 2009, in dem er vertritt, dass es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine grundstücksbezogene und nicht um eine personenbezogene Privilegierung handele - , dass es nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für die Gebührenfreiheit von neuartigen Empfangsgeräten keine Rolle spiele, von wem sie betrieben werden, sondern ausschließlich ihre räumliche Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück maßgeblich sei. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV verwendete und in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV legal definierte Begriff der "Zweitgeräte", der einen Personenbezug aufweist, nicht übernommen wird, sondern dort nur von "anderen Rundfunkempfangsgeräten" die Rede ist. Auch der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 18/1515, S. 20 f.) lässt sich für die Annahme, § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV setzte Personenidentität voraus und lasse eine "Verquickung verschiedener Rundfunkteilnehmer" nicht zu (so der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 03. September 2009), nichts Brauchbares entnehmen. Ob angesichts dessen dem § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gleichwohl das Erfordernis einer Personenidentität als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugeordnet werden kann, erscheint zumindest fraglich. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre hier ebenso hilfreich wie wünschenswert. Abs. 21
Hierauf kommt es in dem vorliegenden Fall allerdings nicht an, weil zwischen der Klägerin, die den von dem Beklagten als gebührenpflichtig angesehenen Computer betreibt, und den Gesellschaftern der Klägerin, die auf dem gleichen Grundstück herkömmliche Empfangsgeräte bereit halten, Personenidentität i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV besteht. Ungeachtet der Frage nach der (Teil-) Rechtsfähigkeit einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hierzu BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056) und unabhängig davon, ob es sich bei der von den Gesellschaftern der Klägerin betriebenen Nebenerwerbskanzlei um eine solche - nach reichlich diffusen Kriterien zu bestimmende (vgl. hierzu Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 705 Rdnr. 253 ff.) - Außen- Gesellschaft i.S.d. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt, kommt nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Unterscheidung zwischen den natürlichen Personen, die ein herkömmliches Rundfunkgerät bereit halten, und der BGB-Gesellschaft, die ein neuartiges Empfangsgerät betreibt, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft ausschließlich aus den vorbenannten, ein herkömmliches Rundfunkgerät bereithaltenden natürlichen Personen besteht. Hier eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der BGB-Gesellschaft auf der einen und den - bei natürlicher Betrachtungsweise hiermit identischen - Gesellschaftern auf der anderen Seite bedeutete eine formal-juristische Betrachtungsweise, der eine ungesicherte Prämisse - nämlich eine nach außen hinreichend deutlich erkennbare Verselbständigung der BGB-Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern - zugrunde liegt, und die der Lebenswirklichkeit und dem Selbstverständnis der Klägerin - die in den an das Gericht übersandten Schriftsätzen stets von "den Klägern" spricht - nicht gerecht wird. Auch der Beklagte nimmt eine solche Unterscheidung nicht vor, denn er spricht in seinem Schriftsatz vom 03. September 2009 ebenfalls nicht von "der Klägerin", sondern von "den Klägern" und nimmt damit den unmittelbaren Durchgriff auf ihre Gesellschafter vor. Etwas anderes wäre auch nicht sachgerecht. Denn andernfalls würde der Alleinstehende, der auf dem von ihm (allein) bewohnten Grundstück auch allein arbeitet - also wie die Gesellschafter der Klägerin die private und die nicht-private Nutzung eines Grundstücks verbindet - , bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV anders (günstiger) behandelt werden als - wie dies bei der Klägerin der Fall ist - ein Ehepaar, das auf einem Grundstück gemeinsam wohnt und arbeitet und im Rahmen der - der privaten Nutzung gänzlich untergeordneten - nicht-privaten Nutzung, ohne dass sich dies ändern ließe, eine BGB-Gesellschaft darstellt. Abs. 22
Eine derartige Betrachtungsweise widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die für die Heranziehung einer BGB-Gesellschaft zur Zahlung von Rundfunkgebühren für herkömmliche Empfangsgeräte gelten. Denn der maßgebliche Grund für die selbständige Heranziehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Rundfunkgebühren für herkömmliche Empfangsgeräte neben den Personen, aus denen diese Gesellschaft besteht, ist nicht die Erwägung, dass es sich hierbei um unterschiedliche Personen (und Rundfunkteilnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 RGebStV) handelt, sondern vielmehr - unabhängig von einer Unterscheidung zwischen natürlichen und "juristischen" Personen - die Annahme, dass insoweit ausschließlich private Nutzung von Empfangsgeräten einerseits und nicht-private Nutzung von weiteren Empfangsgeräten andererseits nebeneinander stehen, weshalb gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV nicht gilt. Deshalb kommt der Einzelunternehmer, der in seiner Privatwohnung gleichzeitig arbeitet und in seinem Arbeitszimmer ein weiteres Rundfunkgerät betreibt, ebenso wenig in den Genuss einer Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in der Privatwohnung ihrer Gesellschafter geschäftlich tätig ist und dort ein weiteres Gerät betreibt. Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Hinblick auf die Begründung einer Rundfunkgebührenpflicht gegebene Gleichrangigkeit von Einzelpersonen und Gesellschaften bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, der in bestimmten Konstellationen eine Gebührenfreiheit für bestimmte Geräte vorsieht, aufzugeben. Abs. 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Abs. 24
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Abs. 25
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV grundsätzliche Bedeutung hat.
JurPC Web-Dok.
48/2010, Abs. 26
[ online seit: 09.03.2010 ]
Zitiervorschlag: Hamburg, VG, Zur Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC - JurPC-Web-Dok. 0048/2010