JurPC Web-Dok. 267/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092412250

LG Frankenthal
Urteil vom 21.05.2008

6 O 156/08

Keine Übermittlung von Telekommunikationsdaten in Filesharing-Fällen

JurPC Web-Dok. 267/2009


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden kommt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 nur in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Entgegen dieser Rechtsprechung übermittelte Daten unterliegen im Zivilverfahren einem Verwertungsverbot.

2. Bei den dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten, da diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten stehen und erkennen lassen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert wurde. Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden.

3. Dynamische IP-Adressen sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG.

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[online seit: 08.12.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankenthal, LG, Keine Übermittlung von Telekommunikationsdaten in Filesharing-Fällen - JurPC-Web-Dok. 0267/2009