1. Eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der
Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden kommt nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 nur in Betracht, wenn
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs.
2 StPO ist. Entgegen dieser Rechtsprechung übermittelte Daten unterliegen im
Zivilverfahren einem Verwertungsverbot.
2. Bei den dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten, da diese im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten stehen und
erkennen lassen, von welchem Anschluss wann mit wem wie lange kommuniziert
wurde. Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden.
3. Dynamische IP-Adressen sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im
Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG.
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