AG Montabaur |
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Leitsatz (der Redaktion) |
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 a.F. BGB ist telelogisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ist es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Kunden ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit findet eine Rückabwicklung nicht statt. |
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[online seit: 08.12.2009] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Montabaur, AG, Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 BGB a.F. - JurPC-Web-Dok. 0266/2009 |