JurPC Web-Dok. 247/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092411263

OLG Nürnberg
Beschluss vom 03.06.2009

3 W 471/09

Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Sicherung der Verkehrsdaten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

JurPC Web-Dok. 247/2009


FamFG §§ 49 ff, UrhG § 101 Abs. 9, ZPO §§ 935, 940

Leitsatz

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist es möglich, bereits vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG eine Sicherung dieser Verkehrsdaten zu erreichen. Für eine dementsprechende einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

 

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[online seit: 24.11.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Sicherung der Verkehrsdaten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0247/2009