OLG Nürnberg |
FamFG §§ 49 ff, UrhG § 101 Abs. 9, ZPO §§ 935, 940 |
Leitsatz |
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist es möglich, bereits vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG eine Sicherung dieser Verkehrsdaten zu erreichen. Für eine dementsprechende einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. |
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[online seit: 24.11.2009] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Sicherung der Verkehrsdaten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0247/2009 |