1. Die Formulierung "Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen ... ein
Widerrufsrecht zu..." weicht von der Musterbelehrung nicht unerheblich ab und
kann auch als Bedingung im Sinne "...falls Sie Verbraucher sind..."
missverstanden werden. Dies widerspricht dem Transparenzgebot des § 312 c Abs.
1 Satz 1 BGB, wonach der Verbraucher nicht im Unklaren bleiben darf, wie er die
Belehrung zu verstehen hat.
2. Gleiches gilt für die Formulierung "bezüglich der bei uns im Wege des
Fernabsatzes gekauften Waren". Bei dem Begriff "Fernabsatz" handelt es sich
nämlich um einen juristischen Fachbegriff, der sich dem juristischen Laien
nicht ohne Weiteres erschließt und daher missverstanden werden kann.
3. Die Auflistung einer gesetzlichen Ausnahme vom Widerrufsrecht (vorliegend: §
312 d Abs. 4 BGB) verdeutlicht dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte
nicht, sondern benennt lediglich eine einzelne Ausnahme vom Widerrufsrecht und
ist daher verwirrend. Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs.
1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB, mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden
Information die Widerrufsbelehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu
erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis
des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und
trägt daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei.
|