JurPC Web-Dok. 206/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092410209

Prüfungsschema UWG

- Vorschlag für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes nach dem UWG 2008 -


 

Schritt 1: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.v§ 2 Abs. 1 Nr. 1?

..."geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

 

Schritt 2: Geschäftliche Handlung im "B2B" oder im "B2C"?

Geschäftliche Handlung gegenüber Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ("B2B")

Geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern
i. S.v§ 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2 i.V.m. § 13 BGB ("B2C")


 

Schritt 2a: Eingreifen der "schwarzen Liste"?

Vorliegen einer stets unzulässigen geschäftlichen Handlung
(§ 3 Abs. 3 i.V.m. dem Anhang
Nr. 1 bis 30)?

Schritt 3: Vorliegen eines beispielhaft geregelten Falls der Unlauterkeit (§ 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 bis 6)? [1]

  Vorliegen einer "unlauteren" geschäftlichen Handlung i.S.v§ 3 Abs. 1

– Verwirklichung eines oder mehrerer der Beispieltatbestände der § 4 Nr. 1 — 11;

– Vorliegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung (§ 5) oder einer "Irreführung durch Unterlassen" (§ 5a);

– Vorliegen einer vergleichenden Werbung unter Verstoß gegen einen der Verbotstatbestände nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 — 6.

♦ Spürbarkeit: Eignung der geschäftlichen Handlung, die Interessen der Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen ( 3 Abs. 1).

♦ Fachliche Sorgfalt: Im B2C ist eine geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt (i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7) entspricht. [2]

♦ Spürbarkeit:Diese ist gemäß im B2C gegeben, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 S. 1), wobei auf den Durchschnittsverbraucher bzw. das durchschnittliche Mitglied der adressierten Verbrauchergruppe abzustellen ist (§ 3 Abs. 2 S. 2, 3).

Schritt 4: Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung (i.S.v. § 7) als selbständigem Verbotstatbestand?

Schritt 5: Vorliegen eines sonstigen, nicht beispielhaft geregelten Falles der Unlauterkeit?

Eingreifen der allgemeinen Generalklausel nach § 3 Abs. 1 als Auffangtatbestand.

Eingreifen der Verbrauchergeneralklausel nach § 3 Abs. 2 als Auffangtatbestand.[3]

 

1 Die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach Maßgabe der Beispieltatbestände lässt sich auch im B2C nur unter Rückgriff auf § 3 Abs. 1 feststellen, da die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein in § 3 Abs. 1, nicht jedoch in § 3 Abs. 2 in Bezug genommen wird — Schöttle, GRUR 2009, 546, 548.

2 Da bei einer geschäftlichen Handlung, die nach Maßgabe eines der Beispieltatbestände als unlauter (= vorgreifliches Tatbestandsmerkmal) zu bewerten ist, davon auszugehen ist, dass diese auch nicht der "fachlichen Sorgfalt" entspricht, dürfte diesem Tatbestandsmerkmal keine (nennenswerte) eigenständige Bedeutung zukommen - in diesem Sinne wohl auch Schöttle, GRUR 2009, 546, 548; ferner Köhler, WRP 2009, 109 ff., III. 2. c).

3 Der Gesetzgeber hat das Verhältnis von § 3  Abs. 1 (allgemeine Generalklausel) zu § 3 Abs. 2 (Verbrauchergeneralklausel) weder explizit geregelt noch hierzu in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Stellung genommen. Es spricht jedoch Einiges dafür, in den Fällen, in denen § 3 Abs. 2 als originärer Auffangtatbestand zur Anwendung kommt, ausschließlich auf die Verbrauchergeneralklausel in Abs. 2 abzustellen, d.h. dafür, diese als gegenüber Abs. 1 selbständige, speziellere und abschließende Regelung zu begreifen — so Schöttle, GRUR 2009, 546, 551, mit überzeugender Begründung.

Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Prüfungsschema UWG - Vorschlag für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes nach dem UWG 2008 - - JurPC-Web-Dok. 0206/2009