| 1. Beruht eine Maßnahme auf einer Gemeinschaftsverordnung, deren Gültigkeit
Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ist, schließt dies die Befugnis
der nationalen Gerichte nicht aus, einstweilige Anordnungen zur vorläufigen
Gestaltung oder Regelung der streitigen Rechtspositionen zu treffen.
2. Das nationale Gericht darf einstweilige Anordnungen dann aber nur erlassen,
wenn es a) erhebliche Zweifel an der Handlung der Gemeinschaft hat und diese in
der Entscheidung darlegt, b) wenn es, sofern der Europäische Gerichtshof mit
dieser Gültigkeitsfrage noch nicht befasst ist, sie diesem vorlegt, c) wenn die
Entscheidung dringlich ist zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden
Schadens, d) wenn das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt
wird.
3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die beabsichtigte
Veröffentlichung mit den Grundrechten des Antragstellers vereinbar ist. Zwar
liegt ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die
Veröffentlichung der Daten im Internet vor, dieser Eingriff ist aber wegen
verfolgung eines berechtigten Zweckes im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt, da die Veröffentlichung der Direktzahlungen aus dem
Europäischen Garantiefonds eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung
der Haushaltsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung bezweckt. Die
Veröffentlichung ist auch notwendig, da sie verhältnismäßig ist und bei
summarischer Prüfung keine Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprechen, dass
dem Interesse der Transparenz der Vorrang vor der Geheimhaltung der Daten
eingeräumt wurde.
4. Bedenken hinsichtlich des Erlasses der Verordnung EG Nr. 259/2008 durch die
Kommission bestehen nicht, da die Kommission insoweit den Rahmen der ihr
erteilten Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen eingehalten hat
und durch die Veröffentlichung der Direktzahlungen im Internet der
Grundrechtseingriff nicht intensiviert wird.
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