| Während der Vertragslaufzeit eines Vertrages über einen DSL-Anschluss besteht
keine Rechtsgrundlage für ein Freigabebegehren hinsichtlich der Freigabe des
DSL-Ports zur Anschlussnummer. Eine solche Rechtsgrundlage ist insbesondere
nicht in § 1004 BGB (direkt oder analog) zu sehen, da der DSL-Kunde keine
eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des DSL-Ports innehat. Eigentümer der
DSL-Verteilerstelle ist vielmehr das Telekommunikationsunternehmen. Auch
vertragliche Ansprüche auf Freigabe bestehen nicht, da das Unternehmen nicht
gezwungen werden kann, sich selbst die vertraglich geschuldeten Leistungen
unmöglich zu machen.
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