| 1. Beim Musikdownload mittels Filesharing gibt derjenige, der die Dateien
herunterlädt, seine IP-Adresse freiwillig preis. Insofern wird seine vorhandene
IP-Adresse lediglich dem Namen des Anschlussinhabers zugeordnet. Dabei handelt
es sich nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten, so dass für die
Erlangung dieser Auskünfte beim Provider keine richterlichen Beschlüsse nach §
100g StPO oder § 113a TKG erforderlich sind.
2. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten besteht auch aufgrund des Interesses,
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche betreiben zu können. Eine Grenze,
die etwa durch einen unzulässigen Ausforschungsbeweis im Zivilrecht gezogen
sind, gelten für das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO nicht. Nach § 406e
Abs. 2 StPO ist die Akteneinsicht nur zu versagen, wenn überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen dagegen sprechen. Diese liegen nicht
in der Gefahr, mit zivilrechtlichen Haftungsfragen konfrontiert zu werden.
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