JurPC Web-Dok. 64/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924366

LG Stralsund
Beschluss vom 11.07.2008

26 Qs 177/08

Akteneinsicht bei Filesharing-Verfahren

JurPC Web-Dok. 64/2009


StPO § 406e

Leitsätze (der Redaktion)

1. Beim Musikdownload mittels Filesharing gibt derjenige, der die Dateien herunterlädt, seine IP-Adresse freiwillig preis. Insofern wird seine vorhandene IP-Adresse lediglich dem Namen des Anschlussinhabers zugeordnet. Dabei handelt es sich nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten, so dass für die Erlangung dieser Auskünfte beim Provider keine richterlichen Beschlüsse nach § 100g StPO oder § 113a TKG erforderlich sind.

2. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten besteht auch aufgrund des Interesses, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche betreiben zu können. Eine Grenze, die etwa durch einen unzulässigen Ausforschungsbeweis im Zivilrecht gezogen sind, gelten für das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO nicht. Nach § 406e Abs. 2 StPO ist die Akteneinsicht nur zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen dagegen sprechen. Diese liegen nicht in der Gefahr, mit zivilrechtlichen Haftungsfragen konfrontiert zu werden.

 

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[online seit: 31.03.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Stralsund, LG, Akteneinsicht bei Filesharing-Verfahren - JurPC-Web-Dok. 0064/2009