JurPC Web-Dok. 55/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924350

Alexander Konzelmann *

IRIS 2009 Salzburg - Tagungsbericht

JurPC Web-Dok. 55/2009, Abs. 1 - 21


Konzelmann, Alexander
I n h a l t s ü b e r s i c h t
  Zur Veranstaltung
  Legal Risk Management
  Metadaten in europäischen Rechtsretrieval-Systemen
  EU Tax Cases Tracker
  Podiumsdiskussion zum Thema "Tatort Internet - Wie wir mit illegalen Downloads
  Europarecht: Der online-Neuheitendienst in Eur-Lex "LexAlert"
  EUR-Lex gestern, heute und morgen: Mehrwert durch Semantic Web?
  Europäische e-Justiz, insbesondere das Mahnverfahren
  Zugang zu Rechtsinformationen in Europa
  Visualisierung der Wenn-dann-Strukturen von Rechtsvorschriften
  Vertragsschlüsse durch programmierte Agenten als verteilte online-Anwendung
  Semantic Web-Technik in juristischen online-Datenbanken
  Zugang zu öffentlichen Informationen
  Online-Durchsuchungen in Österreich

Zur Veranstaltung

Das Internationale Rechtsinformatik-Symposion fand 2009 bereits zum zwölften Mal statt. Es weist ein besonders vielfältiges breit gefächertes Informationsangebot auf. Durch den bald als abgeschlossen zu bezeichnenden Einzug der DV-Anlagen und IT-Anwendungen an jedem juristischen Arbeitsplatz hat sich das Berufsbild des Juristen in den letzten fünfzehn Jahren mindestens äußerlich tief greifend gewandelt. Diesen Befund spiegelt das jährliche Symposion wider: denn dort werden zu den gewachsenen Teilgebieten der Rechtsinformatik wie e-Learning, e-Commerce, e-Government, e-Democracy, Urheberrecht, Datenschutz, Softwareapplikationen, e-Taxation, Rechtsinformation und zur begleitenden Rechtstheorie in meist sechs parallelen Sessionen 150 kurze Einzelbeiträge der Tagungsteilnehmer vorgestellt. Diese entspringen meist aus deren persönlichen oder beruflichen Interessenschwerpunkten. Zudem gab es einige Plenarreferate und eine Podiumsdiskussion zur Frage des Umgangs mit unautorisierten Downloads von Kunstwerken. Von den Redebeiträgen erscheinen viele später sinnvoll gruppiert im Tagungsband. JurPC Web-Dok.
55/2009, Abs. 1
Die veranstaltenden Institutionen aus dem Gebiet der Informatik und der Rechtswissenschaften, die hauptverantwortlichen Organisatoren Prof. DDr. Erich Schweighofer, Prof. Dr. Friedrich Lachmayer, Prof. Dr. Dietmar Jahnel, Prof. Dr. Peter Mader, Mag. Anton Geist und Mag. Ines Staufer haben erneut eine sehr reichhaltige Tagung auf die Beine gestellt. Viele Vorort-Organisatoren, Workshopleiter, Programmkomiteemitglieder und Referenten haben sie dabei unterstützt, außerdem eine Reihe namhafter Sponsoren. Die detaillierten Credits sind auf der Internetpräsenz der Tagung unter http://www.univie.ac.at/RI/IRIS2009/ nachzulesen. Es folgen von den subjektiven Interessen des Berichterstatters gefärbte, nicht-repräsentative Zusammenfassungen einzelner Vorträge. Abs. 2

Legal Risk Management

Peter Wahlgren von der Universität Stockholm stellte eine kurze Einführung in die Begrifflichkeit und die Methoden rechtlichen Risikomanagements vor. Rechtssysteme an sich seien ein Werkzeug des Risikomanagements, denn sie geben Planungssicherheit, gewähren Ausgleich für gewisse Schadensfälle regulieren Interessenkonflikte prospektiv und schaffen Vertrauen. Typischerweise aber kommen die Juristen erst, wenn etwas passiert ist und haben es schwer, wenn sie von vornherein Risiken managen sollen. Rechtliche Risiken dieser Art seien Haftungsrisiken, Insolvenzrisiken, unsichtbare Behaftung von Gegenständen mit fremden Immaterialgüterrechten oder gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzprobleme, Geheimhaltungsinteressen, Besteuerungstatbestände, Abgabepflichten, Verbote, Strafen und Bußgelder etc. Manche dieser Risiken können bei Eintritt Zeit, manche Geld kosten, manche die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährden oder einen Imageschaden bewirken. Der juristische Berater müsse nun eine Art Versicherungsmathematik beherrschen, um dem Kunden klar zu machen, ob es sich lohnt, rechtliche Vorsorge für ein solches Risiko zu treffen. Er müsse also einen Unwilligen davon überzeugen können, dass er für etwas Unsichtbares Geld ausgibt, auf dass es nicht stattfinde. Die allgemeine Lehre des Risikomanagements sehe daher vor, dass der Berater Risiken erkenne und als solche identifiziere, dann müsse er sie nach Eintrittsrisiko in Prozent, Vermeidungskosten in Euro (Preis und Prozentsatz-Kopplung), Schwere der möglichen Auswirkungen (Skala von hinnehmbar bis untolerierbar), Versicherbarkeit (mit Preis), quantifizieren und für die Wirkung und die Kosten der möglichen Vorsorge ebenfalls Preise pro Zeiteinheit ansetzen. Diese Kosten seien dem Produkt aus Schadenshöhe mal Schadensrisiko bei Untätigkeit entgegenzusetzen. Auf dieser Basis könne nun der Klient entscheiden. Fehlerquellen bei der Risikoanalyse selbst seien zu minimieren, indem mehrere Methoden kumulativ angewendet werden, nämlich z.B. Checklisten, Fehlerbäume, Flussdiagramme, Monitoring durch Fachkollegen oder Risk-Manager, Kommunikation mit Insidern sowie Ursachenanalyse früherer Schadensfälle in ähnlichen Konstellationen. Abs. 3
Tobias Mahler ergänzte den Vortrag durch einen Ansatz zur Visualisierung von Rechtsrisiken, deren möglicher Auswirkungen und der Gegenmaßnahmen. Denn es sei für den Berater generell schwierig, seinen Kunden davon zu überzeugen, dass er eine reale Investition in Zeit und / oder Geld für ein unsichtbares und unsicheres Ereignis vornehmen müsse. Die Sichtbarmachung sei eine gute Argumentationshilfe als Zusatz zu einem juristischen Fachgutachten. Für diese Visualisierung empfiehlt der Referent eine Mischung aus Flussdiagrammen und Verkehrsschildern. Außerdem wies er auf die entstehende ISO-Norm zum Risikomanagement 31000:2009 hin. Abs. 4

Metadaten in europäischen Rechtsretrieval-Systemen

Michael Düro vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU (Brüssel) befasste sich mit Metadaten in europäischen Rechtsretrieval-Systemen und stellte sein Werk "Crosswalking EUR-Lex: a proposal for a metadate-mapping to improve access to EU-documents" vor. Das Ziel der Zugänglichmachung von Rechtsdokumenten der EU für ihre Bürger wird derzeit hauptsächlich durch sechs Instrumente verfolgt, die jeweils von der verursachenden Institution eingerichtet und gepflegt werden: Die Dokumentenregister des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die CELEX/EUR-Lex-Datenbanken, die Gesetzgebungsdokumentation PreLex und die Datenbank OEIL. Wenn man versuche, den Zugang zu den hunderttausenden der dort gespeicherten Dokumente zu verbessern, scheide der Weg, sie zu einer Datenbank zusammenzufassen und die Metadaten nachträglich zu vereinheitlichen, aus praktischen Gründen aus. Man könne aber versuchen, die existenten und konsistenten Metadatenapparate der Datenbank weitgehend aufeinander abzubilden beziehungsweise einen Großteil der vorhandenen Metadaten durch ein intelligentes mapping auf den Mindeststandard "DublinCore" herunterzubrechen. Der Referent hat dies exemplarisch durchgeführt und kam zu brauchbaren Ergebnissen, die Mapping-Tabellen liegen vor, das o.g. Werk könne bei der EU bestellt werden (michael.duero@publications.europa.eu). Eine durchgehende Vereinheitlichung und eventuell sogar ein Mapping der Volltexte auf den mehrsprachigen Thesaurus Eurovoc empfahl Düro nicht, die Komplexität der Aufgabenstellung würde zu Schwierigkeiten führen. Abs. 5

EU Tax Cases Tracker

Timo Voelker von Lexis Nexis (London) berichtete über das Verlagsprodukt "EU Tax Cases Tracker". Es setzt sich aus zwei Bereichen zusammen und ist stark redaktionell aufbereitet. Ein Modul hat das Thema "Steuerrechts-Rechtsprechung des EuGH im Werden" und enthält Berichte über anhängige oder demnächst an den EuGH gehende nationale Steuerverfahren, das 19 Fachautoren und eine Zentraleredakteurin beschäftigt, die außer dem Fallbericht selbst seine Geschichte, eine Analyse und verwandte Dokumente beinhaltet. Besonders interessant ist der zweite Teil, ein Projekt zum Thema "Kommendes Steuerrecht". Dazu werden die Umsetzungsschritte zu steuerrechtlichen Richtlinien der EU in 20 (also nicht allen) Mitgliedsstaaten beobachtet und für steuerliche Beratungsberufe mundgerecht redaktionell aufbereitet dokumentiert. Als optische Zusammenfassung einer Umsetzungsmaßnahme gibt es ein schlichtes Ampelsystem in einer Tabellenspalte auf der Übersichtsseite: rot = noch keine amtlich publizierte Umsetzungsmaßnahme, gelb = Umsetzung begonnen (wie auch immer), grün = Umsetzung abgeschlossen. Zurzeit stehen 72 Richtlinien unter Beobachtung. Der Dienst ist rein elektronisch und nur in englischer Sprache. Hauptamtliche Redakteure koordinieren die Recherchen von muttersprachlichen Recherchegehilfen in den einzelnen Staaten. Das Produkt deckt laut Aussage des Referenten nur die Zwischenphase vor der Dokumentation in EUR-Lex / N-Lex ab, denn für Vorarbeiten für Richtlinien und Verordnungen oder für fertig umgesetzten Richtlinien biete das EUR-Lex-Portal ausreichend gratis-Recherchemöglichkeiten. Der Vortrag stellte ein interessantes Produkt dar, das aus wissenschaftlicher Sicht nach Verbreiterung der Basis rufen würde, aus wirtschaftlicher Sicht aber eher nicht. Abs. 6

Podiumsdiskussion zum Thema "Tatort Internet - Wie wir mit illegalen Downloads umgehen"

Die derzeit an vielen Stellen geführte Diskussion, ob der Schutz des geistigen Eigentums auf neue Grundlagen zu stellen ist, auf welche und mit welchen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen, bis hin zur Frage alternativer Erlösmodelle für Künstlern und Produzenten im Falle völlig unkontrollierten Zugangs zu digitalisierten Kunstwerken, wurde exemplarisch als Podiumsdiskussion auf die Bühne der IRIS geholt. Unter der sachkundigen und zielstrebigen Moderation von Holger Bleich von der Redaktion des c't-magazins vertraten folgende Teilnehmer ihre Ansichten: Magnus Eriksson, Mitbegründer der Website The Pirate Bay (piratbyran), aktuell bekannt durch einen medienwirksamen Strafprozess in Schweden, Ferdinand Morawetz von Buena Vista Österreich (Walt Disney Studios Motion Pictures) und Vorsitzender des österreichischen Antipiraterievereins VAP, Gerfried Stocker, seit 1996 Leiter des Festivals Ars Electronica in Linz und Karl Moestl, DJ und Betreiber des Labels Defusionrecords. Die Diskussion war lebhaft und pointiert, aber selten harsch im Ton. Sie brachte wenig Neues, außer vielleicht der Einsicht, dass an allen Seiten des Tisches berechtigte Interessen vertreten werden, die durch technische und politische Entwicklungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, um die teilweise verloren gegangene Akzeptanz der geschriebenen Rechtsordnung wieder herzustellen. Es folgen einzelne Diskussionsbeiträge: Abs. 7
Das Ziel der Antipiraterievereinigungen sei nicht, Jugendlichen Datenkopierern den Staatsanwalt nach Hause zu schicken, sondern einerseits die Aufklärung der Normalbürger über die Bedeutung des Urheberrechts und andererseits die Verfolgung und Verurteilung berufsmäßiger Piraten, die z.B. ganze Filme kopierten und dann gegen Entgelt online verkaufen, gab Morawetz an. Der Moderator fragte vor allem nach Erlösmodellen für die Künstler selbst, falls an Datenträgern und Downloads nichts mehr zu verdienen sei. Für die Musikschaffenden wurden legale Downloads, Auftritte, Live-Übertragungen von Auftritten, Spenden, Musikberatung, Remix-Verkäufe auf Nachfrage, T-Shirts und andere Merchandisingware, die "Zahlt, was es Euch wert ist"-Methode (z.B. radiohead), aber auch Modelle wie eine Kulturkonsumsteuer oder eine Kultur-Flatrate angesprochen, aber so recht zufrieden war man mit diesen Ansätzen noch nicht. Für Filmproduzenten von Werken mit üppigen Budgets gab es noch keine Vorschläge. Da aber die Bandbreiten des Internet inzwischen auch problemlos das illegale Kopieren ganzer Filme in ansprechender Auflösung erlauben, wird das Thema demnächst virulent werden. Stocker stellte fest, dass der Content faktisch bereits frei sei. Alles, was digital sei, könne man nicht mehr "einfangen". Er bezeichnete die von der Unterhaltungsindustrie geführte copyright-Diskussion als "letzten Kampf der Dinosaurier", Morawetz führte Jugendschutz-Gesichtspunkte an, die man angeblich ohne Netzkontrolle auch nicht gewährleisten könne. Der Moderator fragte dazu provokativ, ob denn der Züge nicht mehr fahren sollten, weil in diesen manchmal Gruppen zu Neonazi-Aufmärschen anreisten. Häufig wurde auch um Begrifflichkeiten gerungen. So sei der Begriff "filesharing" verharmlosend, weil eben nicht geteilt, sondern dupliziert werde. Und andererseits beinhalte der häufig verwendete Terminus "Raubkopie" das rechtlich als gewaltsame Wegnahme definierte Raub-Element, obwohl weder Gewalt noch eine Wegnahme im Spiel sei. Auf die Frage des Moderators, ob denn in einer Zukunft mit völlig freiem Zugang zu allen digitalisierten Kunstwerken seiner Ansicht nach überhaupt noch ein Künstler Musik oder Filme machen werde, äußerte sich Eriksson: Musik gibt es, seit es Menschen gibt. Musik wird es in jedem Fall auch weiter geben. Filme gibt es erst seit 100 Jahren, ebenso eine Filmindustrie. Aber Geschichtenerzähler und Bilder dazu wird es auch immer in irgendeiner Form geben." Abs. 8

Europarecht: Der online-Neuheitendienst in Eur-Lex "LexAlert"

Alexander Konzelmann vom Richard Boorberg Verlag berichtete aus Nutzersicht über einen online-Neuheitendienst innerhalb des Angebots von Eur-Lex, genannt "LexAlert". Der Beitrag erfolgte unter der Überschrift "Europas schönste Baustelle". Denn im öffentlich zugänglichen Bereich von EUR-Lex ist der Bereich "LexAlert" immer noch als "under construction" ausgewiesen. Allerdings gibt es eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Amt für amtliche Veröffentlichungen und auf diese Weise im Einzelfall auch die Möglichkeit eines beschränkten Testzuganges. Test ergeben: Der Dienst "Lex-Alert" ist ein kostenloses online-Programm innerhalb von Eur-Lex zur differenzierten und individuellen Beobachtung von Rechtsänderungen im Europarecht. Er wird vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen betrieben und funktioniert als skalierbarer Push-Dienst. Derzeit sind in einem Nutzerprofil 25 individuelle Abfragen erlaubt. Man hinterlegt ein Nutzerprofil mit mehr oder weniger eng gefassten Abfragen über Rechtsprechung, Gesetzgebung und sonstige Bereiche von EUR-Lex und lässt sich in einem festzulegenden Rhythmus über Nova im Ergebnisfeld der Abfrage per Mail oder RSS unterrichten. Einschränkungen der hinterlegten Suchabfragen können nach der Art des Rechtsaktes getroffen werden, nach dem Urheber, nach der systematischen Gliederung des Fundstellennachweises für Rechtsakte oder der Rechtsprechungssammlung sowie nach der Sprache (es gibt jeweils eine Auswahlliste). Der Referent zog ein positives Resümee und appellierte an die zuständigen Stellen, den Dienst im derzeitigen Zustand freizuschalten. Abs. 9

EUR-Lex gestern, heute und morgen: Mehrwert durch Semantic Web?

Pascale Berteloot, langjährige Direktorin im Amt für amtliche Veröffentlichungen, berichtete nunmehr privat aus persönlicher Sicht über aktuelle ToDo-Listen in EUR-Lex. Es gibt bereits 2,5 Millionen Dokumente in allen Sprachen auf diesen Servern. Sie sind auch durch Metadaten erschlossen, die teils Klassifikationselemente und teils relevante Kalenderdaten aller Art darstellen. Ein aktuelles Ziel ist es, den Bürger unmittelbar über das auf ihn anwendbare Recht zu informieren. Hierzu gehören auch Kontextmaterialien. Die Generaldirektion Kommunikation erklärt die hinter den Rechtsnormen stehenden Politiken und verfasst daher Texte zu Rechtsakten, die Broschüren- oder Ratgebercharakter haben. Gleichzeitig aber kann es sein, dass die für eine Rechtsnorm zuständige Fachdirektion ebenfalls denselben Text - auf ihren eigenen Seiten - erläutert. Kritik übte die Referentin daran, dass diese doppelten Erläuterungen nicht immer aufeinander abgestimmt, manchmal geradezu widersprüchlich seien. Problematisch sei auch die Terminologie der Suchbegriffe, denn eigentlich gäbe es bereits ein aktualisiertes "ABC des Rechts" in EUR-Lex. Dieses aber enthalte bereits Erläuterungen zur Rechtslage nach "Lissabon", wobei dieser Vertrag ja bekanntlich (noch) nicht überall ratifiziert ist. Berteloot schlägt zur Bürgerinformation und Transparenz vor, elektronische Gesetzbücher im klassischen Stil, d.h. konsolidiert, mit Einleitung, Schlagwortverzeichnis und Querverweisungsapparat neu zu erfinden und verfügbar zu machen. Außerdem könne eventuell versucht werden, mit semantic-Web-Anreicherungen und mit der Einrichtung von Communities der Betroffenen den Zugang der Rechtsunterworfenen zum EG-Recht zu verbessern. Abs. 10

Europäische e-Justiz, insbesondere das Mahnverfahren

Unter dem Schlagwort e-Justiz kann umfassend der elektronische Rechtsverkehr und die Verfahrensintegration in den Justizressorts und bei den Gerichten verstanden werden. Unter dem Stichwort "Europäische e-Justiz" sollte man sich hingegen nicht zu viel vorstellen. Einer der Referenten musste zu diesem Thema gar erst einmal verfassungsrechtliche Steine aus dem Weg räumen. Frank Braun von der Universität Passau berichtete über Anträge und Beschwerden von Richtern und über teilweise unverständliche Entscheidungen von Richterdienstgerichten, wenn es darum geht, Richterarbeitsplätze zeitgemäß mit Büroinfrastruktur auszustatten und wenn zum Beispiel ein Justizministerium auf die Kostenstruktur Rücksicht nehmend IT-Richtlinien erlässt, die eine zentrale Datenverarbeitung und Arbeitsplatz-Wartung ermöglichen sollen. Wenn Richter sich nicht mit "der neuen Technik" anfreunden wollten, kämen topoi wie die richterliche Unabhängigkeit auf den Tisch, Bertrams halte sogar die nordrhein-westfälische Entscheidung zur Auslagerung und Zentralisierung von IT-Verfahren in der Justiz für verfassungswidrig. Das Richterdienstgericht in Düsseldorf habe 2008 entschieden, dass ein Auszug aus dem elektronischen Handelsregister einem widerspenstigen Richter nicht per e-Mail zuzustellen sei, sondern auszudrucken und vorzulegen. Die richterliche Unabhängigkeit ist laut Braun ein wichtiges Rechtsgut, das mit Bedacht zu behandeln sei. Allerdings sei sie nur tangiert, wenn Auswirkungen auf die richterliche Entscheidungsfindung (Spruchtätigkeit als solche) vorlägen, ansonsten sei IT Sache der Justizverwaltung. Bei Zentralisierungen sei darauf zu achten, dass auf personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten lediglich die zuständigen Justizorgane Zugriff haben, denn in Sachen Datenschutz sei die Justiz tatsächlich empfindlicher als andere Ressorts einzustufen. Wenn aber aus Standesdünkel die richterliche Unabhängigkeit zu einem Abwehrrecht gegen Effektivierung des Arbeitsumfeldes aufgebauscht werde, müsse man dagegen das Recht des Bürgers und das Interesse des Staates an effektivem Rechtsschutz nach Artikel 19 GG als gleichwertiges Verfassungsgut ins Feld führen. Abs. 11
Über Neuerungen im österreichischen Grundbuchrecht berichtete Regierungsrat Anton Jauk, wobei das österreichische Grundbuch generell bereits seit 30 Jahren elektronisch geführt wird. Es seien aber beispielsweise noch nicht alle öffentlichen Grundstücke und Eisnbahngrundbücher in das System integriert. Über einen nicht mehr weiterverfolgten Piloten zu einem europäischen Gerichtsportal, bestehend aus einer Recherchemaske, die in deutsch und englisch nach Insolvenzmeldungen aus elf nationalen Datenbanken sucht und eventuell erweiterbar gewesen wäre, referierte Robert Behr vom österreichischen Bundesrechenzentrum. Für 2009 stehe eine Entscheidungsfindung der Kommission an, mit einem Vertragspartner nach einer Ausschreibung ein echtes Justizportal aufzusetzen. Dessen Gestalt und Finanzierung sei aber noch offen. Abs. 12
Das EU-Mahnverfahren, in Österreich der Europäische Zahlungsbefehl genannt, wurde Ende 2006 beschlossen und es ist am 12.12.2008 in Kraft getreten. Es handelt sich um die Verordnung 1896/2006 und das neue Formular befindet sich im ABl. L 399 vom 30.12.2006 S. 11. Zu diesem Thema berichtete der Präsident des AG Berlin-Wedding, Christian Kunz, dass er jetzt auch Präsident des europäischen Mahngerichts Deutschland sei. Ziel der Verordnung 1896/2006 sei die Vereinfachung und Beschleunigung der Beitreibung unbestrittener grenzüberschreitender Forderungen zu gleichen Bedingungen in der gesamten EU. Derzeit rieten Anwälte von ähnlichen Verfahren unter 10000 Euro Rechnungssumme aus wirtschaftlichen Gründen noch ab. Deutschland und Österreich haben zusammen mit IBM einen nach Ansicht des Referenten übernahmefähigen Prototypen für ein europäisches Mahnverfahren geschaffen. Seit 12.12.2008 laufe er für beide Staaten und habe in 400 Fällen seine Stabilität bewiesen. Letztlich handle es sich für den Nutzer um eine Webseite mit Anmeldung und Eingabeformular für alle verfahrensrelevanten Daten und nachfolgend automatisiertem Ablauf. Ein Medienbruch finde noch statt, wenn die Kanzleikraft die online abgegebenen Daten in die eigentliche Applikation übernehme. Im Gegensatz zum deutschen Recht erhält der Gläubiger einer grenzüberschreitenden Forderung in diesem Verfahren gleich einen Vollstreckungstitel, ohne das Zwischenverfahren und den Mahnbescheid, d.h. es existiert vorübergehend eine Diskriminierung von Gläubigern rein inländischer Forderungen. Die innerstaatliche Zuständigkeit in Deutschland wurde per Verwaltungsvereinbarung geregelt. Zehn Mitgliedsstaaten hätten bereits Interessen an der Übernahme des Verfahrens angemeldet. Die Übernahme sei einfach, weil an den Schnittstellen zur Sprache, zur Währung, zum nationalen Kostenrecht, zum Anschluss an das Vollstreckungsverfahren und zum nationalen ERV durch die Verwendung offener Standards beliebige Module eingebunden werden könnten. Außerdem bietet das Gericht an, die fremden Server vor Ort in Berlin zu warten, auch der österreichische Server stehe dort. Toll-Collect (das Inkasso-Unternehmen für die deutsche Autobahnmaut) habe bereits 1000 Anträge auf derartige europaweit gültige Vollstreckungstitel auf Halde und warte nur auf positive Meldungen der Pilotanwendung. Abs. 13

Zugang zu Rechtsinformationen in Europa

Volker Heydt, pensionierter EU-Beamter hielt ein engagiertes Plädoyer für eine EG-Verordnung über den Zugang zu Rechtsinformationen in Europa. Es gebe inzwischen sehr viele europäische Regelungen, die den Bürger direkt betreffen. Der Zugang zu Rechtsnormen und zu öffentlichen Dokumenten allgemein sei anerkanntes Bürgerrecht. Die VO 1049/2001 Euratom, die Vereinbarung des Europarats über Zugang zu offiziellen Dokumenten vom 27.11.2008, aber auch einfach Artikel 254 EG-Vertrag wurden als Beispiele für das Umfeld genannt, es fehle aber eine spezifische Vorschrift für Rechtsinformationen und dies wirke sich auch tatsächlich negativ auf die Erkennbarkeit selbst des Primärrechtes aus. Heydt schlägt vor, im Verordnungswege ein europäisches Rechtsportal mit integriertem Zugang zu allen Gesetzblättern der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch Harmonisierungspflichten zu schaffen. Zu regeln seien die Pflichten zur elektronischen Verkündung, zur Herstellung konsolidierter Versionen nach jeder Änderung, zur Verbindlicherklärung des e-Textes und zum Erhalt des Zugangs zu allen Rechtsakten aus unterschiedlichen Datenbanken via Rechtsportal mit gesetzlich fixierter URL. Als Rechtsgrundlage schlage der Referent Artikel 95 Abs. I des EG-Vertrages vor und die Mitwirkung der nationalen Parlamente sei politisch erforderlich. Nötig sei für dieses rechtsstaatlich gebotene Projekt eine weitere Durchführungsverordnung für technische und inhaltliche Vorgaben sowie eine ausreichend lange Übergangsfrist, denn derzeit sei man bei vielen Gesetzblättern weit von einem wünschenswerten Zustand entfernt. Abs. 14

Visualisierung der Wenn-dann-Strukturen von Rechtsvorschriften

Wolfgang Kahlig forderte ein grundsätzliches Überdenken der Darstellung von Gesetzestexten. Er findet die Volltextform mit unklarer Verwendung von "und" (als Bindewort, als Zeichen kumulativer Bedingungen sowie als Ersatz für ein einschließendes oder), von "oder" (als einschließendes "vel" und als ausschließendes "aut" wie bei "entweder-oder") und von verkürzten Bedingungssätzen ohne "wenn", "dann" und "sonst" unbrauchbar, um einen Normalbürger über sein Rechts zu informieren. Die Juristensprache sei ohne Not unverständlich. Es gebe im österreichischen Wohnungsrecht unverständliche Vorschriften, obwohl doch jedermann eine Wohnung benötige. Aufgrund peinlicher sprachlicher Ausrutscher in einer Reihe von Beispielsnormen stellt er die gesamte Formalisierung der Rechtssprache in Frage und plädiert für grafische Unterstützung mit Flussdiagrammen und Entscheidungsbäumen, auch als Ersatz für die gewohnte Kundmachung. Er zitiert die Montesquieu'sche Forderung nach einfacher Gesetzessprache für einfache Bürger und erinnert an Maria Theresia, die einen gebildeten Nichtjuristen als Lektor für Vorschriftenentwürfe beschäftigt habe: Solange der den beabsichtigten Vorschriftentext nicht verstanden habe, sei das Gesetz nicht erlassen worden. Kahlig hat auch selbst zu ausgewählten Paragraphen Prüfungsschemata mit grafischer Unterstützung publiziert. Abs. 15

Vertragsschlüsse durch programmierte Agenten als verteilte online-Anwendung

Antje Dietrich gab ein Follow-up zu ihrem letztjährigen Bericht über das SESAM-Projekt der Universität Karlsruhe. Es geht dabei um eine online-Handelsplattform für beliebig skalierbare Verträge zwischen einer Vielzahl von Nutzern, die als Stromnachfrager oder -anbieter auftreten können. Ziel ist die Schaffung lokaler Energiemärkte, die spontane Aktionen erlauben, dabei aber rechtssicher, robust und für Laien verständlich sind. Es gibt im System einen Rechtsmediator, also einen elektronischen Anwalt, der Verträge auf ihre Wirksamkeit prüft und pro Zeiteinheit dokumentiert. Sodann gibt es einen Benutzeragenten, der als Käufer oder Verkäufer auftreten kann und gemäß der gespeicherten Präferenzen des Benutzers handelt. Der Teilnehmer legt seine Präferenzen bei der Anmeldung fest. Er hat die Wahl zwischen Preismodellen, aber auch hinsichtlich der Laufzeit, des Anteils an Ökostrom oder Atomstrom, hinsichtlich der Rechtswahl, der Anbieterzuverlässigkeit, gemessen an dessen elektronischer Signatur und hinsichtlich der Härte in Verhandlungen. Die programmierten Agenten verhandeln bei Bedarf oder bei Angebotseingang unter nur schrittweiser Offenlegung der jeweiligen Minimalpositionen. Es ist sogar möglich, dass in zwei benachbarten Häusern niemand anwesend ist, aber beim einen die Waschmaschine Strom benötigt, während beim anderen der Sonnenkollektor Übermengen produziert; dann schreiten die Agenten zur Tat und verabreden selbstständig einen kurzen Strombezug von Haus zu Haus. Abs. 16

Semantic Web-Technik in juristischen online-Datenbanken

Jochen Notholt von DLA Piper fragte generalisierend danach, wie Semantic Web-Technik in juristischen online-Datenbanken zur Verbesserung von Anwendungen beitragen könne. Ziele wären demnach die Hilfe bei der Datenauswahl, bei der Bewertung der Qualität von Daten, die Verdeutlichung der inhaltlichen Strukturen anstatt von Formatierungen und die Verdeutlichung des semantischen Umfelds durch Aufzeigen von Querbezügen. Der Weg dahin sei erstens die Entwicklung von Ontologien, zweitens - problematisch, weil arbeitsaufwändig - die Annotation von Metadaten gemäß einer Ontologie und drittens die Entwicklung von sogenannten Inferenzmaschinen, die erst einmal dafür sorgen, dass die ganzen Inhalte auch standesgemäß ausgewertet werden können. Im juristischen Umfeld sah der Referent noch sehr wenig derartige Entwicklung und bat um Nachrichten, falls es jemand besser wisse. Auch mit KI könne automatisiert nicht mehr herausgeholt werden als vorher händisch eingepflegt worden sei. Abs. 17
Zu einer ähnlichen Einschätzung kamen die Berichterstatter Heinz Wlzek und Heike Hofer von LexisNexis. Unter dem Stichwort "Mut zur Einfachheit bei Anwendungen" stellten sie das Produkt "LexisNexis know-how" vor. Es wendet sich in der aktuellen Ausprägung an Nichtjuristen, die mit Personalfragen in Unternehmen befasst sind. Es gibt kaum Suchmasken, sondern wenig tiefgegliederte Baumstrukturen mit Schlagworten, die Lebenssachverhalte kennzeichnen und differenzieren. So wird man in kurzer Zeit auf kleine Erläuterungen und Antwortmuster geführt, teils auch mit weiteren nachweisen. Außerdem ist ein Lexikon der notwendigen Fachbegriffe hinterlegt und das Gesamtprodukt ist stark intern verlinkt. Es handelt sich nicht um die online-Version eines Lehrbuches zum Arbeitsrecht, sondern alle Texte mussten für diesen Zweck neu verfasst und verknüpft werden. Das Werk entstand aufgrund intensiver Rückkopplung mit der Zielgruppe durch Interviews und Tests und geht von folgenden unterstellten Grundfragen der Nutzer aus: Ist die Information für mich wichtig; richtig (von Experten geprüft), aktuell und für typische Problemkonstellationen maßgebend? - Die Anwendung ist zwar neu und online, hat aber keine der derzeit häufig diskutierten Web 2.0-Schnittstellen oder semantische Annotationen. Dafür bildet es möglicherweise die Ontologie des Personalrechts in Österreich umfassend im Klartext ab. Abs. 18

Zugang zu öffentlichen Informationen

In der Session "Zugang zu öffentlichen Informationen" (Blickwinkel der public sector information-Richtlinie) stellte Nikolaus Futter vom Compass Verlag Erfahrungen in Prozessen und Anfragen um elektronische Inhalte verschiedener öffentlicher Register dar. Dabei gelte es zu differenzieren nach kartellrechtlichen Fragen (marktbeherrschende Stellung öffentlicher Einrichtungen, essential facilities doctrine), urheberrechtlichen Fragen (Datenbankurheberrechte der öffentlichen Hand), dem erstmaligen Zugang im Sinne der Informationsfreiheitsrechte und dem gleichmäßigen und vernünftig bepreisten Zugang zum Recht der kommerziellen Weiterverwendung öffentlicher Daten. Insbesondere liege sein Unternehmen im Streit mit der Republik Österreich um die Erlaubnis zur kommerziellen Verwendung der Daten des Firmenbuchs. Für Klagen nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz IWG sei in Österreich der Zivilrechtsweg gegeben. Abs. 19
Aus Sicht der öffentlichen Stellen berichtete Karin Dollinger aus der Salzburger Landesregierung über die Weiterverwendung und den Zugang zu Geoinformationen im öffentlichen Sektor und zeigte die Seite www.geoland.at. Sie wies auf die INSPIRE-Richtlinie der EU vom 14.3.2007 (ABl. L 108 v. 25.4.2007 S. 1 - 14) hin, die mit Umsetzungsfrist bis 25.9.2009 öffentliche Stellen der Mitgliedsstaaten dazu verpflichte, ihre Geodaten in harmonisierter Form den Organen der EU zum Zwecke des Umweltschutzes und der Wirtschaftsförderung im weitesten Sinne zugänglich zu machen. Die meisten zuständigen Stellen wüssten noch gar nichts von ihren Verpflichtungen. Außerdem erwähnte sie, dass die in Deutschland bereits gerichtsnotorischen Datenschutzprobleme bei Geodaten in Österreich noch völlig ignoriert würden. Man sei in der Lage, Handy-Bewegungsprofile zu erstellen und es gebe entzerrte Luftaufnahmen mit 10 cm Genauigkeit, ohne dass bisher Datenschutzprozesse geführt worden seien. Die Frage des Zugangs von Bürgern und der Verwertung durch Ungernehmen hinsichtlich solcher Geodaten sei noch wenig gestellt. Es handle sich um einen "Schatz im Schrank". Abs. 20

Online-Durchsuchungen in Österreich

Über Online-Durchsuchungen aus Sicht der österreichischen Bundesministerien der Justiz und des Inneren referierte Peter André aus dem Innenministerium. Ein Gesetzgebungsvorhaben des BMJ zur repressiven online-Duchsuchung sei derzeit auf dem Wege. Zur Prävention für die Sicherheitspolizei gebe es keine entsprechenden aktuellen Pläne. Es handle sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Verdächtigen. Daher seien hohe verfassungsrechtliche Maßstäbe an die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen. Der Angriff sei nur gegen Verbrechen mit in der Regel mehr als 10 Jahren Strafdrohung oder gegen die organisierte Kriminalität zulässig. Er müsse ultima ratio bleiben. Er müsse vom Richter angeordnet werden, auch bei Gefahr im Verzug. Er bedürfe der Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten und sie stets durch den Staatsanwalt zu beantragen. Außerdem sehe der Entwurf strenge Löschungs- und Vernichtungsregeln vor. Gleichzeitig sei die Verwertung von Zufallsfunden und die Haftung des Bundes für Schäden zu regeln. Der Referent erwartet einen sehr seltenen Einsatz solcher Ermittlungsmethoden. Aus dem Publikum kamen mehrere Stimmen, die so eine Software für technisch ungeeignet hielten, den intendierten Zweck wirksam zu erfüllen (Antivirenprogramme, technisch versierte Terroristen, Eröffnung von Verteidigungsstrategien etc.).
JurPC Web-Dok.
55/2009, Abs. 21
* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
[ online seit: 17.03.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, IRIS 2009 Salzburg - Tagungsbericht - JurPC-Web-Dok. 0055/2009