| Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt: Unstreitig erhielt die Klägerin die
Ware am 12.09.2007. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die mit E-Mail vom
16. September 2007 übersandte Mitteilung enthalte eine entsprechende
Widerrufserklärung, so kann dem nicht gefolgt werden: Zwar ist hinsichtlich der
Ausübung eines Widerrufsrechtes nicht erforderlich, dass das Wort "Widerruf"
verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner
erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies
ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch
nicht der Fall. Die Erklärung, "eine Rücksendung" zu haben, stellt nicht
ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus
Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der
Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Ein entsprechender
Erklärungsinhalt kann von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger
Rücksendung der Ware ohne beispielweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder
ähnliches gesehen werden. Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend
unstreitig jedoch erst mit Eingang beim Beklagten nach Ablauf der am 12.09.2007
beginnenden Widerrufsfrist.
| Abs. 4 |