JurPC Web-Dok. 191/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/20082312190

Jürgen W. Hidien *

Mehrwertsteuer und internationale Steuerprinzipien: EU reformiert erneut die Besteuerung grenzüberschreitender Online-Dienstleistungen

JurPC Web-Dok. 191/2008, Abs. 1 - 39


In JurPC (Web-Dok. 90/2003, Abs. 1-21) hat der Verfasser die neue Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Online-Dienstleistungen in der EU vorgestellt. Steuerpflichtig sind danach seither insbesondere auch solche elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die Unternehmer aus  sog. Drittländern (außerhalb der EU) an private Endverbraucher mit Wohnsitz in Deutschland (zu 19 v.H.) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen.JurPC Web-Dok.
191/2008,   Abs. 1
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I.   Allgemein: Internationale Besteuerungsprinzipien
      1.     Territoriales Besteuerungs- und Ertragsproblem
            a.       Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip
            b.       Exempel: Wo ist der Ort der Vermietungsleistung?
            c.       Ortschaos
      2.     Grundlagen
            a.       Mehrwertsteuerpaket
            b.       Finanzwirtschaftlicher Hintergrund
II.   Konkret: Besteuerung von Online-Dienstleistungen
      1.     Begriff der Online-Dienstleistungen
      2.     Für B2B-Umsätze gilt weiterhin der Bestimmungslandprinzip
      3.     Für B2C-Umsätze gilt ab 1.1.2015 auch das Bestimmungslandprinzip
      4.     Verfahrenserleichterung: Ausländische Unternehmer können sich einmalig registrieren lassen
III.   Resümee
      1.     Einheitliche Bestimmungslandprinzip für einen Leistungstypus
      2.     Unkoordinierter Besteuerungsprinzipienmix im übrigen
      3.     Unvollendetes und unerreichtes Binnenmarktkonzept
Im Frühjahr 2008 hat der Rat der EU diese Besteuerung auch auf solche (innergemeinschaftlichen) Online-Dienstleistungen ausgedehnt, die Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet an private Endverbraucher mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen. Ab 1.1.2015 gilt danach durchgängig für die Bestimmung des Besteuerungsortes das sog. Empfängerort- oder Bestimmungslandprinzip, d.h. der ausländische Unternehmer hat diese Leistungen in dem Staat zu versteuern, wo sie genutzt  werden. Dies entspricht zunächst dem Verbrauchersteuergedanken der Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Der Autor erläutert die Reform anhand von Beispielen und gibt einführend einen steuerrechtstheoretischen Überblick über die Prinzipien des internationalen Indirektsteuerrechts.Abs. 2

I. Allgemein: Internationale Besteuerungsprinzipien

1. Territoriales Besteuerungs- und Ertragsproblem

a. Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip

Das seit Anfang der 70er Jahre bestehende Mehrwertsteuerrecht, das seit kurzem in der sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL 2006/112/EG) kodifiziert ist, hat bislang für die Besteuerung grenzüberschreitender Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) kein einheitliches oder sogar binnenmarktkonformes Besteuerungsprinzip ge- oder erfunden. Vielmehr differenziert es vielfältig nicht nur zwischen der Art der Leistung, also unterschiedlich für die Lieferungen von Gegenständen und für sonstige Leistungen (Dienstleistungen), sondern auch innerhalb dieser Leistungsarten zwischen unterschiedlichen Leistungsformen und —unterformen und Leistungstypen sowie dem Status des Leistungsempfängers (Unternehmer oder Nichtunternehmer). Diese Differenzierungen sind innerhalb eines Staates, auch im gegliederten deutschen Bundesstaat, unerheblich, sofern und soweit sich die Leistungen ausschließlich auf das eigene Staatsterritorium beziehen. Sie gewinnen an Brisanz, ja sie offenbaren ihren wahren Rechtsgrund, wenn diese Leistungen über die Grenze "wandern" und im "Annex" des Besteuerungsortes zugleich den Ertragsort bestimmen. Abs. 3
Im für Europa zentralen Exportbereich der Lieferungen namentlich zwischen Unternehmen hat der europäische und nationale Gesetzgeber im wesentlichen das sog. Bestimmungslandprinzip zugrunde gelegt (seit den 70er Jahren und  sogar im Binnenmarkt seit den 90erJahren des letzten Jahrhunderts, mit Besonderheiten im privaten Reiseverkehr), bei "Export" von Dienstleistungen gilt bislang ein Mix aus Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip[2] als Konkretisierung der mitgliedstaatlichen Steuersouveränität und des Territorialitätsprinzips. Neuerdings scheint die EU-Kommission das Bestimmungslandprinzip zu favorisieren. Bemerkenswert ist, dass die EU seit 1993 im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip im privaten grenzüberschreitenden Reiseverkehr verwirklicht hat, obwohl die Steuersätze in den Mitgliedstaaten erheblich variieren und die Steuer immer noch grundsätzlich dem Verbrauchmitgliedstaat zusteht. Abs. 4
Im wissenschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Bestimmungslandprinzip ein internationales Besteuerungssystem, bei dem Warenexporte ausschließlich mit dem Steuersatz des Einfuhrlandes der Ware belegt werden. Im Bestimmungsland werden Güter letztlich  konsumtiv oder investiv verwendet. Dagegen bezeichnet der Begriff Ursprungslandprinzip ein internationales Besteuerungssystem, bei dem Warenexporte ausschließlich mit dem Steuersatz des Ausfuhrlandes der Ware belegt werden. Daraus folgt, dass die Ausfuhr einer Ware im Herkunftsland besteuert und die Einfuhr steuerbefreit ist. Auch auf dieses Verfahren müssen sich die beteiligten Länder stillschweigend oder ausdrücklich einigen. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen. Das Direktesteuerrecht hat eigene und eigenständige internationale Besteuerungsprinzipien entwickelt[3]. Abs. 5
Der Streit zwischen den europäischen  Regierungen  um die Anwendung des einen oder anderen Prinzips reicht hierbei bis in den Anfangszeiten der Montanunion zurück. Ottmar  Bühler, der Altmeister des internationalen Steuerrechts, hat den Befund im Jahre 1964 auf die Formel gebracht: Im großen und ganzen gilt bis auf weiteres die Parole: indirekte Steuern sollen im Bestimmungsland getragen werden. Rechtspraktisch ist es komplizierter. Abs. 6
  Abs. 7

b. Exempel: Wo ist der Ort der Vermietungsleistung?

Dies sei an einer Vermietungsleistung verdeutlicht. Schließen etwa der Vermieter V (Sitz in Deutschland) und der Mieter M (Sitz in Luxemburg) einen "grenzüberscheitenden" Mietvertrag, so hängt das unteilbare "Besteuerungsrecht" eines Staates von einer Reihe von Parametern ab. Abs. 8
Vermietet V sein in Spanien belegenes Grundstück, ist die Dienstleistung dort steuerbar (Steuersatz: 16 v.H.). Abs. 9
Vermietet V einen Wohnwagen, ist die Leistung in Deutschland steuerbar (Steuersatz 19 v.H.). Die aktuelle Neuregelung sieht (zunächst) vor, dass kurzfristige Vermietungen dort besteuert werden, wo das Beförderungsmittel dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. "Kurzfristig" ist regelmäßig ein Zeitraum von 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen allerdings von 90 Tagen. Die langfristige Vermietung ist am Sitz des Mieters (Leistungsempfänger) steuerbar, wenn dieser auch ein Unternehmer ist; ist er ein Privatmann, ist sie dagegen am Sitz des Vermieters steuerbar (Sitzortprinzip).  Ab 1.1.2013 soll auch insoweit grundsätzlich das Empfängerortprinzip gelten; für Sportboote, eine Art von Wasserfahrzeugen, wird allerdings weiter das Sitzortprinzip gelten (Art. 56, 45). Abs. 10
Vermietet V einen Bagger (kein Beförderungsmittel), ist die Leistung in Deutschland steuerbar, wenn M ein Privatmann ist; oite ist M ein Unternehmer und bezieht die Leistung für sein Unternehmen in Luxemburg, ist diese dort steuerbar (15 v.H.). Weitere Variationen sind denkbar. Abs. 11

c. Ortschaos

Das Gesetz nennt mehr als 20 Leistungstypen (von der Beratungs- über die Beförderungs- bis zur Restaurationsleistung) und nahezu 10 mögliche Leistungsorte. Abs. 12
Insoweit kann von einem Mehrwertsteuersystem gewiss keine Rede sein. Einzelne Teilstücke von Besteuerungsprinzipien verwirklicht der Kodex immer nur im dem Maße, wie die jeweilige nationale Steuersouveränität der nunmehr "27" dies verkraften kann. Abs. 13
Die Mehrwert -oder Umsatzsteuer ist steuersystematisch eine indirekte Verkehrs- und Verbrauchsteuer, die den Endverbraucher belasten soll. Der auf den ersten Blick nahe liegende Schluss, dies habe auch zwingende ertragsrechtliche Folgerungen für die Steuerverteilung ist ein Kurzschluss (arg. e. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG). Wenn die EU-Kommission das bestehende Ortschaos namentlich bei den Dienstleistungen, ja die gekünstelte Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, mit dem Verbrauchsteuergedanken rechtfertigen will, kapituliert sie an der Variabilität der realen Lebenswelt und den Fiskalinteressen der Mitgliedstaaten — statt beide rechtsnormativ zu überhöhen. Der "Verbrauchsort" einer Leistung ist zumeist eine bloße Fiktion. Abs. 14

2. Grundlagen

a. Mehrwertsteuerpaket

Anfang dieses Jahres hat der Rat der EU das sog. Mehrwertsteuerpaket[4]verabschiedet und hierbei auch die Besteuerung der Online-Dienstleistungen neu geregelt. Es handelt sich um insgesamt drei Rechtsakte: Abs. 15
(1) RL 2008/8/EG v. 12.2.2008 zur Änderung der RL 2006/112/EG (MwStSystRL) bezüglich des Orts der Dienstleistung, ABl. EU 2008 Nr. L 44/11.  Abs. 16
(2) RL 2008/9/EG v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. EU 2008 Nr. L 33/23.  Abs. 17
(3) VO (EG) Nr. 143/2008 v. 12.2.2008 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1798/2003 (AmtshilfeVO) hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderreglungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer, ABl. EU 2208 Nr. L 44/1. Abs. 18
Erstere ändert ausdrücklich die neue MwStSystRL. Die europarechtlichen Richtlinienregelungen verpflichten die Mitgliedstaaten, ihr nationales Umsatzsteuerrecht sukzessive ab 1.1.2010 (und erneut in den Folgejahren bis 1.1.2015) an das vorrangige Europarecht  anzupassen. Im Vordergrund steht nachfolgend Art. 2 RL 2008/8/EG v. 12.2.2008. Änderungsbedarf besteht insoweit in Deutschland ab 1.1.2010 insbesondere für die Revision der §§ 3aff. UStG, die den Ort der  Dienstleistung bestimmen. Abs. 19

b. Finanzwirtschaftlicher Hintergrund

Zugleich hat der EU-Gesetzgeber erneut den Ort der Besteuerung von grenzüberschreitender Online-Dienstleistungen geregelt. Im wirtschaftlich-rechtlichen Hintergrund geht es einerseits um die wettbewerbswidrige Nichtbesteuerung des sog. e-commerce, soweit er online ausgeführt wird und praktisch kaum zu kontrollieren ist. "Weiße" Umsätze sind auch fiskalisch unerwünscht (Verbot der Nichtbesteuerung). Umgekehrt sollen grenzüberschreitende Umsätze nicht doppelt besteuert werden (Verbot der Doppelbesteuerung). Im Vordergrund steht der offenbar immer noch wachsende Markt von elektronischen Dienstleistungen an private Endverbraucher, soweit sie legal gegen Entgelt via Internet ausgeführt werden. Das bisher und derzeit noch bis 2015 gültige Sitzortprinzip hat diejenigen Mitgliedstaaten bzw. Unternehmen begünstigt, die noch einen niedrigen Mehrwertsteuersatz vorhalten bzw. nutzen können, i.e. Luxemburg (15 v.H.), das Sitz vieler Unternehmer der Informationsindustrie ist. Zukünftig werden diese Dienstleistungen im Empfänger- und Verbrauchsland (höher) besteuert werden. Abs. 20
Zudem wird besonders Luxemburg Steuermindereinnahmen verzeichnen. Den (Zeit-) Geist jeder Steuerreform beleuchtet an dieser Stelle eine nicht untypische Finanzausgleichsregelung des Mehrwertsteuerpakets, die noch dazu in der geänderten, an sich bloß formellen AmtshilfeVO (a.a.O. Abs. ..) gut versteckt ist: von den Steuerüberweisungen an den Verbrauchsmitgliedstaat darf der Niederlassungsmitgliedstaat eine Interessenquote einbehalten (von 2015 bis 2018). Abs. 21

II. Konkret: Besteuerung von Online-Dienstleistungen

1. Begriff der Online-Dienstleistungen

Auch die Neuregelung und Änderung der MwStSystRL definiert den vagen Rechtsbegriff der elektronischen bzw. elektronisch erbrachten Dienstleistung nicht. Vielmehr verweist sie exemplarisch auf den Beispielkatalog im Anhang II. Insoweit gelten meineAusführungen in JurPC Web-Dok. 90/2003, Abs. 8-13 unverändert. Rechtsgrundlage ist ab 1.1.2010 die RL 2008/8/EG v. 12.2.2008,  ab 1.1.2015 Art. 58 n.F. MwStSystRL (vgl. Art. 2 und 5 der RL 2008/8/EG v. 12.2.2008 a.a.O., Abs. ...). Abs. 22

2. Für B2B-Umsätze gilt weiterhin der Bestimmungslandprinzip

Online-Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer erbracht werden (zwischenunternehmerische Umsätze oder Business to Business, B2B) unterliegen weiterhin der Besteuerung am Sitzort des Leistungsempfängers. Es gilt unverändert das Bestimmungslandprinzip (s. schon Hidien, JurPC Web-Dok. 90/2003, Abs. 15). Abs. 23

Beispiel 1:
Softwareanbieter I (Sitz in Indien) verkauft dem Softwarehaus S (Sitz in Stuttgart) "per download" eine spezielle Software für die Fernwartung von Programmen zum Nettopreis von 100.000€. Diese Dienstleistung ist in Deutschland zu (regelmäßig) 19 v.H. steuerbar und steuerpflichtig. Steuerschuldner der USt (19.000.-) ist S; zugleich hat S einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe. Abs. 24

Beispiel 2  Abwandlung:
I hat seinen Sitz in Paris (F). Die Lösung ändert sich nicht. Abs. 25

Beispiel 3:
Der Kongress- und Seminarunternehmer K (Sitz in Köln) verkauft "per download" multilinguale Lernprogramme an einen Unternehmer U in Dänemark, der sie für sein Unternehmen nutzt. Diese Dienstleistung ist in Deutschland nicht steuerbar; vielmehr übernimmt der Unternehmer in Dänemark die Besteuerung zum dortigen Steuersatz (25 v.H.). K stellt eine Nettorechnung. Abs. 26

Beispiel 4  Abwandlung:
U hat seinen Sitz in Ankara (T). Die Lösung ändert sich grundsätzlich nicht. Die Leistung des K ist in Deutschland nicht steuerbar Abs. 27

Beispiel 5  Abwandlung zum Beispiel 3 und 4:
U hat seinen Sitz in Ankara (T) und bezieht die Dienstleistung privat für seinen Sohn. Die Lösung ändert sich grundsätzlich nicht. Die Leistung des K ist nicht Deutschland nicht steuerbar. Es handelt sich bereits im einen B2C-Umsatz, hier eines inländischen Unternehmers in Drittland für private Zwecke. Abs. 28

3. Für B2C-Umsätze gilt ab 1.1.2015 auch das Bestimmungslandprinzip

Die nunmehr beschlossene Neuregelung führt nach einer langen Übergangsphase erst ab 1.1.2015 zu einer Änderung. Bis dahin gilt für Online-Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers an inländische Privatabnehmer (Business to Consumer, B2B) ein duales Sonderregime (näher schon Hidien, JurPC  Web-Dok. 90/2003, Abs. 16): entsprechende Leistungen an deutsche Endverbraucher haben Drittlandsanbieter in Deutschland, EU-Anbieter an ihrem Sitzort zu versteuern. Ab 1.1.2015 gilt auch für innergemeinschaftliche Online-Dienstleistungen das Empfängerort- bzw. Bestimmungslandprinzip. Dies ist zumindest folgerichtig. Sonderregelungen gelten wie bisher für Betriebsstätten bzw. Niederlassungen ausländischer Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet. Abs. 29

Beispiel 6:
Die ET-Corp. mit Sitz in Paris (Texas, USA) erstellt kostenpflichtige Websites. Rentner R (Münster, DE) kauft ein Programm zum "download" und zahlt mit Kreditkarte. Sowohl nach bestehendem als auch nach neuem Recht muss ET in der elektronischen Rechnung 19 v.H. deutsche Mehrwertsteuer ausweisen und grundsätzlich an das deutsche Finanzamt anführen. Abs. 30

Beispiel 7  Abwandlung:
ET sitzt in Paris (F). Bisher musste ET diese Leistung in Frankreich versteuern (zu 19,6 v.H. VAT). Ab 1.1.2015 muss ET die Leistung in Deutschland besteuern (wie Beispiel 6). Abs. 31

4. Verfahrenserleichterung: Ausländische Unternehmer können sich einmalig registrieren lassen

Das bereits 2003 eingeführte verfahrensrechtliche Sonderregime für die sog. Ein-Ort-Registrierung von Drittlandsunternehmer, die Online-Dienstleistungen an private Endverbraucher in der EU erbringen (Hidien, JurPC  Web-Dok. 90/2003, Abs. 18f.), gilt ab 1.1.2015 folgerichtig einheitlich auch für Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU. Die einmalige und einörtliche Registrierung  in einem einzigen Mitgliedstaat (one-stop-shop-Mechanismus, einzige Anlaufstelle oder Einortprinzip) erleichtert den Unternehmen, die eine Vielzahl von Staaten beliefern, das Besteuerungsverfahren. Allerdings müssen sie wegen der unterschiedlichen Steuersätze immer noch jede Leistung territorial zuordnen. Außerdem muss ihnen der Status des Leistungsempfängers bekannt sein. Zudem können die Unternehmer ihr Steuererklärungen elektronisch abgeben. Abs. 32
Ob das neue Besteuerungssystem vollzugsgeeignet und -geneigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Die in den großen Unternehmen zunehmend bedeutsame steuerliche "Compliance" wird vielleicht das ihre zum Vollzug beitragen. Zudem hat die EU die sog. AmtshilfeVO verbessert (a.a.O. Abs. ...), die ihrerseits allerdings rechtliche Vollzugslücken und  praktische Vollzugsdefizite aufweist. Abs. 33
Das Einortprinzip gilt bisher auch nur für eine Leistungskategorie (online-Leistungen), ab 2015 dann auch für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die je an inländische Privatabnehmer erbracht werden und am Empfängerort besteuert werden sollen. Es handelt sich aber um ein gleichheitsrechtlich bedenkliches, bloß punktuelles "Mini-One-Stop-Shop-System".  Denn andere vergleichbare Dienstleistungen aus dem Ausland bleiben hier "steuerfrei", obwohl sie hier verbraucht werden (z.B. ein Schweizer Rechtsanwalt berät einen Mandanten in Lindau in einer Ehescheidungssache; die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar). Solche Besteuerungslücken werden offenbar in Kauf genommen. Abs. 34

III. Resümee

1. Einheitliche Bestimmungslandprinzip für einen Leistungstypus

Die aus politischen Gründen erst ab 1.1. 2015 anzuwendende, bereits kürzlich beschlossene Reform des EU-Rates der Mehrwertbesteuerung von grenzüberschreitenden Online-Dienstleistungen schließt Besteuerungs- und Gestaltungslücken und unterwirft die Besteuerung unabhängig vom Status der Leistungsbeteiligten einem einheitlichen Besteuerungsprinzip. Danach sind entsprechende Umsätze ab 1.1.2015 immer am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig. Dies entspricht dem Bestimmungslandprinzip und realisiert das Verbrauchersteuerziel der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Den betroffenen Unternehmen und den Mitgliedstaaten (besonders Luxemburg) verbleibt eine hinreichende Vorbereitungs- und Planungsphase, um die Besteuerung umzustellen. Abs. 35

2. Unkoordinierter Besteuerungsprinzipienmix im übrigen

Fragwürdig bleiben zwei systematische Defizite und Desiderata der Reform. Mit der übrigen, schon ab 1.1.2010 wirksame Neuregelung insbesondere des Ortes der Dienstleistung ( §§ 3aff. UStG), die mit dem sog. Mehrwertsteuerpaket verbunden ist,  konnte sich der EU-Gesetzgeber für alle anderen Arten und Formen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht zur Anwendung eines einheitlichen Besteuerungsprinzips durchringen. Vielmehr gilt das Bestimmungslandprinzip grundsätzlich nur für B2B-Umsätze, während B2C-Umsätze grundsätzlich dem Ursprungslandprinzip gehorchen. Zusätzlich modifizieren ein Reihe von Sonderregelungen für bestimmte Dienstleistungen, z.B. für grundstücksbezogene Leistungen wie Vermietungen, diese beiden Grundregeln. Abs. 36
Dieser Kompromiss ist verbrauchsteuersystematischen, aber auch fiskalpolitischen Gründen geschuldet. Eine durchgängiges Bestimmungslandprinzip, wie es grundsätzlich bei Lieferungen anzuwenden ist, war offenbar nicht konsensfähig, immerhin verstärkt die Reform einPrinzip ( Bestimmungslandprinzip). Insoweit leidet das alte und neue Ortsregime aber immer noch an der Widersprüchlichkeit eines unkoordinierten steuer- und ertragsrechtlichen Bestimmungs- und Ursprungslandprinzips. Sicher scheint mittlerweile der "Trend" der EU-Kommission, das Bestimmungslandprinzip aus administrativen und politischen Gründen zu forcieren. Abs. 37

3. Unvollendetes und unerreichtes Binnenmarktkonzept

Nahezu illusorisch scheint ein zweites Ziel. Mit Blick auf das von Jacques Delors Mitte der 80er Jahren des letzten Jahrhunderts ins Werk gesetzte "francophile" Großprojekt eines "echten" europäischen Binnenmarktes stellt sich immer noch die Frage, ob die EU die Dichotomie von Ursprungs- und Bestimmungslandprinzip im Binnenmarkt mit Hilfe eines Binnenmarktprinzips überwinden kann (schlagwortartig: Mehrwertbesteuerung von Riga bis Rom wie von Münster bis München), ohne die nationalen Steuersätze zu harmonisieren[5]. Abs. 38
Das jetzige,1993 eingeführte umsatzsteuerliche Binnenmarktregime ist ausdrücklich eine "Übergangsregelung" mit dem Ziel einer Besteuerung im " Ursprungslandmitgliedstaat" (Art. 402 MwStSystRL; vgl. Art. 93 EGV). Wenn der EU-Rat nunmehr den Anwendungsbereich des Bestimmungslandprinzips akzeleriert und die EU-Kommission ihre alte Mehrwertsteuerstrategie zunehmend desavouiert,  könnte die Frage auftauchen, ob die EU-Organe die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen wahren (Art. 230 EGV).  Vorerst gilt: le provisoire est éternel (Honoré de Balzac). Die Finanzen sind ein wesentlicher Teil der Macht geworden - diese Erkenntnis von Hegel aus dem Jahre 1802 trifft gegenwärtig mehr denn je des Pudels Kern.
JurPC Web-Dok.
191/2008,   Abs. 39

Fußnoten:

[1] Dr. jur. habil. Jürgen W. Hidien ist Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Nordkirchen bei Münster i.W. und Absolvent der Ecole Nationale d'Administration, Paris.    
Kontakt******************************************
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[2] Zu beiden Stadie, Umsatzsteuerrecht, 2006, S. 287 Rdnr. 10.25; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung,  6. Aufl. 2007, S. 149ff.
[3] Näher Vogel, in: Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl. Einl. Rdnr. 2; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung,  6. Aufl. 2007, S. 6.
[4] Weiterführendes Schrifttum: Huschens, UVR 2008, 272.
[5] Vorschläge schon von Dieter Biehl, Ausfuhrland-Prinzip, Einfuhrland-Prinzip und Gemeinsamer-Markt-Prinzip, wirtsch. Diss. Universität Saabrücken 1966.
* Dr. Jürgen W. Hidien ist Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht sowie Absolvent der französischen Verwaltungshochschule ENA (Paris). Er lehrt an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen bei Münster.
[ online seit: 09.12.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hidien, Jürgen W., Mehrwertsteuer und internationale Steuerprinzipien: EU reformiert erneut die Besteuerung grenzüberschreitender Online-Dienstleistungen - JurPC-Web-Dok. 0191/2008