AG Nürtingen |
ZPO § 319 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Bei der falschen Bezeichnung eines Notebooks mit "Thinkpad 400 E" statt "Thinkpad 600 E" im Urteil handelt es sich nicht um eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO, die zur Berichtigung des Tatbestandes des Urteils berechtigt, sofern im gesamten vorherigen Verfahrensverlauf kein Begleitpapier vorgelegt worden ist, das den Gegenstand richtig bezeichnet hat. Nur wenn diese Begleitpapiere vorgelegen hätten und der Kläger danach durchgängig irrtümlich die falsche Bezeichnung in seinen Schriftsätzen verwendet hätte, wäre von einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit auszugehen. Dem Kläger bleibt damit vorliegend nur die Möglichkeit, in einem neuen Erkenntnisverfahren auf Feststellung der Identität des übergebenen Geräts mit dem bezeichneten Gerät zu klagen und im Rahmen dieses Verfahrens den neuen Lebenssachverhalt vorzutragen. |
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[online seit: 21.10.2008] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Nürtingen, AG, Falsche Bezeichnung eines Notebooks im Urteil - JurPC-Web-Dok. 0158/2008 |