JurPC Web-Dok. 103/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008236103

LG Ellwangen
Urteil vom 30.03.2007

1 S 164/06

Schadensersatz bei Phishing

JurPC Web-Dok. 103/2008


BGB § 823 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mittelsmann beim sog. Phishing kann sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 StGB ergeben. § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Eine Geldwäschetat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB kann auch begehen, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Für diese Leichtfertigkeit reicht es aus, dass sich die kriminelle Herkunft nach der Sachlage aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit außer Acht lässt.

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[online seit: 17.06.2008]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Ellwangen, LG, Schadensersatz bei Phishing - JurPC-Web-Dok. 0103/2008