LG Ellwangen |
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 1, Abs. 2 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mittelsmann beim sog. Phishing kann sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 StGB ergeben. § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 2. Eine Geldwäschetat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB kann auch begehen, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Für diese Leichtfertigkeit reicht es aus, dass sich die kriminelle Herkunft nach der Sachlage aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit außer Acht lässt. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 17 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 197 KB) |
[online seit: 17.06.2008] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der
Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als
PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils
in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Ellwangen, LG, Schadensersatz bei Phishing - JurPC-Web-Dok. 0103/2008 |