| 1. Die Tatsache, dass im Impressum des Internetauftritts einer GmbH & Co KG
der Name des Vertretungsberechtigten nicht angegeben ist, stellt einen
Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG dar.
2. Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme enstandene
Verschlechterung der Ware ist nur dann zu leisten, wenn der Unternehmer den
Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge
und eine Möglichkeit sie zu vermeiden hingewiesen hat, vgl. § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB. § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB stellt in diesem Zusammenhang keine dem §
357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehende Spezialregelung dar, so dass der Unternehmer
sich seinen Wertersatzanspruch nicht durch eine bis zur Lieferung der ware
erfolgte Information des Verbrauchers in Textform erhalten kann.
3. Eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen gemäß § 312c Abs. 1 BGB
im Zusammenhang mit der Wertersatzpflicht ist aber vorliegend als
Begatellverstoß im Sinne des § 3 UWG anzusehen, da die geschützten
Informationsinteressen des Verbrauchers nur in geringem Umfang berührt werden,
da sich Verbraucher durch die Unklarheit, die Ware auch einmal testen zu
dürfen, nicht davon abhalten lassen, nach Belieben mit der Sache zu verfahren
und vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Verstoß ist auch daneben auch
deshalb als Bagatelle zu werten, weil der Unternehmer den Text der
Musterwiderrufsbelehrung in der derzeit gültigen Fassung verwendet hat.
| |