JurPC Web-Dok. 67/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823466

LG München I
Urteil vom 21.02.2007

21 O 10626/06

Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung

JurPC Web-Dok. 67/2008, Abs. 1 - 26


ZPO § 29; BGB §§ 269, 270

Leitsätze (der Redaktion)

1. Außerhalb des Anwendungsbereiches internationaler Abkommen wie beispielsweise des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (im folgenden Lugano-Übereinkommen) und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bestimmt sich die örtliche und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §§ 12 ff. ZPO.
2. Der Erfüllungsort ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Welches materielle Recht bei einem Rechtsstreit mit Auslandsbezug zur Bestimmung des Erfüllungsortes anzuwenden ist, richtet sich nach deutschem internationalen Privatrecht. Nach deutschem internationalen Privatrecht ist mangels einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl Art. 28 EGBGB maßgebend. Sowohl bei der Unterlassungsverpflichtung als auch bei der Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die aus dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht folgt, handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Auf diese finden die allgemeinen internationalprivatrechtlichen Regeln über das sog. Vertragsstatut Anwendung, nicht aber das spezielle Schutzlandprinzip.
3. Bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ohne weiteres der (Wohn-) Sitz des Schuldners als Leistungsort und damit als Gerichtsstand im Sinne des § 29 ZPO. Auch die Bestimmung des Leistungsortes der streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtung nach § 269 BGB führt zum (Wohn-) Sitz des Schuldners.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. JurPC Web-Dok.
67/2008,Abs. 1
Der in Österreich wohnende Beklagte zu 2) hat sich am 22. April 2003 im Namen der Beklagten zu 1) — die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat — gegenüber der in Deutschland ansässigen Klägerin verpflichtet, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, Werke, die auf den Internetseiten der Klägerin veröffentlicht sind oder verbreitet werden, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen zu lassen oder in sonstiger Weise zu nutzen, es sei denn, es liegt eine gesetzliche oder vertragliche Lizenz vor (Anlage K 10). Die Verpflichtungserklärung gilt auch für Internetseiten Dritter mit einer Secondleveldomain, deren Inhaber die Klägerin ist. Unter der Unterschrift des Beklagten zu 2) finden sich auf der Unterlassungserklärung in Druckbuchstaben folgende Angaben: Abs. 2
        «A.-S.-Establishment Abs. 3
        S. K. — Geschäftsführer» Abs. 4
Der Unterlassungserklärung vorausgegangen war eine Abmahnung der Klägerin vom 26. März 2003 (Anlage K 9), mit der diese unter Hinweis auf die von den Beklagten zu verantwortende Nutzung ihrer Flash-Präsentation auf www.r.com die Verletzung deutschen Urheberrechts geltend machte. Gegenstand der Abmahnung war auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der nach einer fiktiven Lizenzgebühr für Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz berechnet wurde.  Abs. 5
Am 29. September 2003 stellte ein Mitarbeiter der Klägerin fest, dass auf Internetseiten der Beklagten zu 1) eine mit der Präsentation der Klägerin nahezu identische «Flash-Präsentation» abrufbar war. Die fragliche Präsentation konnte ferner auf den Internetseiten von mindestens 234 verschiedenen Personen aufgerufen werden. Abs. 6
Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche Unterlassungserklärung sei in 234 Fällen verletzt worden, da entsprechende Internetseiten an mindestens 234 Personen weitervermietet wurden. Mit der Klage mache sie allerdings nur fünf Verletzungen geltend, die von den zuständigen Gerichten (LG Hamburg (Az. 308 O 561/03) und LG Nürnberg-Fürth (Az. 3 O 7693/04; 3 O 5635/04; 3 O 9074/04) bzw. OLG Nürnberg) bereits festgestellt worden seien. Abs. 7
Die Klägerin hat   b e a n t r a g t, Abs. 8
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben   b e a n t r a g t, Abs. 9
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Klage in erster Linie damit entgegengetreten, dass das Landgericht München I weder örtlich noch international zuständig sei. Es gehe um einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus einem Unterwerfungsvertrag; hierfür sei der Erfüllungsort maßgeblich (§ 29 ZPO). Hauptverpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag sei die Unterlassung; Leistungsort hierfür sei der Wohnsitz des Schuldners. Beide Beklagten hätten ihren Wohnsitz im Ausland. Abs. 10



Entscheidungsgründe


Die Klage war als unzulässig abzuweisen. Das Landgericht München I ist örtlich nicht zuständig.
Abs. 11

I.

Die Klägerin macht mit der Klage einen Zahlungsanspruch aufgrund eines Vertragsstrafeversprechens aus einer Unterlassungserklärung geltend. Die Parteien führen mithin eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. Beide Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz im Ausland. Abs. 12
1.Außerhalb des Anwendungsbereiches internationaler Abkommen wie beispielsweise des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (im folgenden Lugano-Übereinkommen) und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bestimmt sich die örtliche und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §§ 12 ff. ZPO. Abs. 13
Da sich der Sitz der Beklagten zu 1) sowohl außerhalb des Vertragsgebietes des EuGVVO als auch außerhalb des Vertragsgebiets des Lugano-Übereinkommens befindet (Das Fürstentum Liechtenstein hat das LugÜ nicht ratifiziert, vgl. Fezer/Koos in Staudinger, Internationales Wettbewerbsprivatrecht, 2006, Rn. 729), ein allgemeiner Gerichtsstand nicht gegeben ist und die Beklagten die Zuständigkeit gerügt haben, ist hinsichtlich der örtlichen und internationalen Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) allein § 29 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Abs. 14
a.Der Erfüllungsort ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Abs. 15
Welches materielle Recht bei einem Rechtsstreit mit Auslandsbezug zur Bestimmung des Erfüllungsortes anzuwenden ist, richtet sich nach deutschem internationalen Privatrecht (allgemeine Meinung; statt aller MüKo-Patzina, ZPO, § 29 Rn. 104; BGH NJW 1981, 1158 und 2246). Nach deutschem internationalen Privatrecht ist mangels einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl Art. 28 EGBGB maßgebend. Sowohl bei der Unterlassungsverpflichtung als auch bei der Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die aus dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht folgt, handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Auf diese finden die allgemeinen internationalprivatrechtlichen Regeln über das sog. Vertragsstatut Anwendung, nicht aber das spezielle Schutzlandprinzip (vgl. Schricker/Katzenberger, UrhR, Vor §§ 120 ff., Rn. 147 m.w.N.; Staudinger/Magnus, EGBGB, Art. 28 Rn. 600 m.w.N.). Abs. 16
Der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag weist die engste Verbindung mit Deutschland als dem Staat auf, für dessen Territorium ausweislich der (auf deutsches Urheberrecht verweisenden) Abmahnung Schutz begehrt wird (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB findet auf die hier in Rede stehende Unterlassungserklärung keine Anwendung: Es lässt sich schon keine charakteristische Leistung des streitgegenständlichen Vertrages im eigentlichen Wortsinne bestimmen, da Gegenstand der Erklärung in erster Linie eine Pflicht zum Nicht-Handeln ist. Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist es aber, mit dem Terminus der 'charakteristischen Leistung' an das Recht anzuknüpfen, in dem diejenige Vertragspartei zu Hause ist, die die Leistung beisteuert, die den Kern und Zweck des Leistungsaustausches ausmacht (so Staudinger/Magnus, EGBGB, Art. 28 Rn. 70). Dieser für Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sinnstiftende Grundgedanke kommt aber gerade nicht zum Tragen, wenn — wie hier — eine Enthaltungspflicht statuiert wird, für deren Erfüllung die Beziehungen des Verpflichteten zu "seinem" angestammten Rechtsraum mit Blick auf den territorialen Schutzbereich der Vertragspflicht gänzlich irrelevant sind. Charakteristikum eines solchen Vertrages ist vielmehr, dass sich der Verpflichtete in einem bestimmten Territorium jedweder Nutzungshandlungen zu enthalten hat, ohne dass es darauf ankäme, von wo aus er agiert. Aus der Gesamtheit der Umstände ergeben sich nach allem die engsten Verbindungen des Vertrages zu Deutschland als dem vertraglich bestimmten Schutzland, Art. 28 Abs. 5 EGBGB (für die Maßgeblichkeit des Schutzlandes im Immaterialgüterrecht aufgrund engerer Verbindung auch MüKo-Martiny, EGBGB, 4. Auflage 2006, Art. 28 Rn. 387). Abs. 17
b.Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich nach § 269 BGB. Die Kammer kann die in der Literatur umstrittene Frage, ob der Erfüllungsort des Vertragsstrafeanspruchs eigenständig — also unabhängig vom Erfüllungsort der Unterlassungspflicht — nach § 269 BGB zu bestimmen ist (so Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2004, § 339 Rn. 249 unter Hinweis auf Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1994, § 2 IV 3 b, S. 23 f und Soergel/Wolf, BGB, § 269 Rn. 11) oder ob es sich beim Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe um eine Nebenpflicht handelt, so dass der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung (Unterlassung) maßgebend ist (so Palandt/Heinrichs, BGB, § 269 Rn. 7 mit Hinweis auf RGZ 69, 12), offen lassen: Auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet führen nämlich beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. Abs. 18
aa.Bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ohne weiteres der (Wohn-) Sitz des Schuldners als Leistungsort und damit als Gerichtsstand im Sinne des § 29 ZPO (vgl. Nur Palandt/Heinrichs, BGB, § 270 Rn. 1, der im Übrigen auch für Unterlassungsansprüche nicht den Ort der Zuwiderhandlung, sondern den Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort ansieht, vgl. § 269 Rn. 12). Abs. 19
bb.Auch die Bestimmung des Leistungsortes der streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtung nach § 269 BGB (vgl. zur Anwendung des § 269 BGB auf Unterlassungspflichten RGZ 90, 162, 164 f.; BGH NJW 1974, 410, 411 f.) führt zum (Wohn-) Sitz des Schuldners. Abs. 20
Nach § 269 Abs. 1 BGB ist primär festzustellen, ob die Vertragsparteien einen Leistungsort bestimmt haben oder ob sich ein solcher aus den Umständen — insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses — ergibt. Hilfsweise hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen. Abs. 21
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Leistungsortes für die Unterlassungspflicht findet sich in der Unterlassungserklärung naturgemäß nicht. Auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass sich die Unterlassungspflicht auf einen bestimmten Ort konkretisiert hätte. Mit der streitgegenständlichen Erklärung hat sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, es zu unterlassen, Werke, die auf den Internetseiten der Klägerin veröffentlicht sind oder verbreitet werden, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen zu lassen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Schuldner der Verpflichtung ist ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen mit einem in Österreich wohnenden Geschäftsführer. Räumlich besteht die sich insbesondere — aber nicht nur — auf das Internet beziehende Unterlassungspflicht jedenfalls für den deutschsprachigen Raum. Angesichts dieser Verpflichtung sind verschiedenste Handlungen unterschiedlicher Personen an verschiedensten Orten denkbar. Nach der Art der Unterlassungspflicht steht also nicht von vornherein fest, dass die Zuwiderhandlung nur an einem ganz bestimmten Ort stattfinden kann. Hat der Schuldner aber — wie hier — die Handlung überall zu unterlassen, führt dies nicht dazu, dass er überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann; vielmehr kann er nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (so auch BGH NJW 1974, 410; Staudinger/Bittner, § 269 Rn. 43; MüKo-Krüger, BGB, Bearbeitung 2003, 269 Rn. 44). Abs. 22
2.Für die örtliche und internationale Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Für diesen Rechtsstreit besteht bei keinem deutschen Gericht der internationale (Wahl-)Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO). Abs. 23
Nach Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO kann eine (natürliche) Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Abs. 24
Der Erfüllungsort, an dem Ansprüche aus einem Vertrag (Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO) eingeklagt werden können, bestimmt sich — mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Regelung des Art. 5 Ziffer 1 lit. b) EuGVVO — nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts (lex fori) für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. EuGH, Slg. 1976, 1474 Rdnrn. 13ff. = NJW 1977, 491 - Tessili; EuGH, Slg. 1987, 239 Rdnr. 7 = NJW 1987, 1131 - Shenavai; EuGH, Slg. 1994, I-2913 Rdnr. 26 = NJW 1995, 183 = EuZW 1994, 763 - Custom; EuGH, Slg. 1999, I-6307 Rdnr. 13 = NJW 2000, 719 = EuZW 2000, 288 L - Concorde; BGH, NJW 1991, 3095; BGH, NJW-RR 2003, 1582; Kropholler, Europ. ZivilprozessR, 8. Aufl. [2002], S. 131). Das ist hier das deutsche internationale Privatrecht. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 1. a ff.) entsprechend. Abs. 25

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
67/2008, Abs. 26
[ online seit: 16.04.2008 ]
Zitiervorschlag: München I, LG, Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung - JurPC-Web-Dok. 0067/2008