JurPC Web-Dok. 156/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/20072210154

VG Hamburg
Beschluß vom 21.06.2007

25 FL 22/06

Weiterleitung einer E-Mail des Personalrates an "alle Mitarbeiter"

JurPC Web-Dok. 156/2007, Abs. 1 - 26


Hmb PersVG § 46

Leitsatz

    Die Dienststelle hat das Recht, eine E-Mail des Personalrates, die nach Auffassung des Dienststellenleiters gegen die Friedenspflicht verstößt, nicht weiterzuleiten. Der Dienststellenleiter besitzt ein Vorprüfungsrecht.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, dass er den E-Mail-Verteiler ... ohne Vorprüfung benutzen darf, hilfsweise, dass die Nichtweiterleitung einer E-Mail durch den Beteiligten unzulässig war. JurPC Web-Dok.
156/2007,  Abs. 1
Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten - dem ... - gebildete Personalrat. Wenn er eine E-Mail über den o.g. Verteiler an die Mitarbeiter der Dienststelle schicken will, hat er - wie auch alle anderen Beschäftigten - die E-Mail dem Web-Master mit der Bitte um Weiterleitung vorzulegen. Abs. 2
Im Frühjahr des Jahres 2006 kam es zu verschiedenen Streikaktionen nach einem Streikaufruf von der Gewerkschaft ver.di. Der Beteiligte vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Mitarbeiter, die an einer Streikaktion teilnehmen wollten, hätten die Pflicht, sich zuvor beim Vorgesetzten abzumelden oder auszustempeln. Der Personalrat vertrat die gegenteilige Meinung. Abs. 3
Für den 10.3.2007 rief ver.di zu einer Streikaktion auf. Mit E-Mail vom 9.3.2007 verschickte der Beteiligte eine E-Mail über den o.g. Verteiler, in dem er seine Rechtsauffassung von der Abmeldepflicht darstellte. Andernfalls könne nicht zuverlässig ermittelt werden, bei welchen Mitarbeitern Abzüge bei Lohn oder Gehalt wegen Suspendierung von der Arbeitspflicht vorzunehmen seien und bei welchen nicht. Daraufhin wandte sich die Vorsitzende des Antragstellers am 10.3.2007 an den Web-Master und bat um Versendung einer E-Mail, in der es u.a. hieß: Abs. 4
...Wenn nach einem öffentlichen Streikaufruf der Gewerkschaft die ArbeitnehmerInnen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die ArbeitnehmerInnen am Streik teilnehmen. ...Es ist Aufgabe der Arbeitgeber festzustellen, wer zur Arbeit erschienen ist und wer nicht.
Und wie schon mehrmals mitgeteilt ist die arbeitsrechtliche Konsequenz die Kürzung der Bezüge!
Am Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Falls Sie sich am Streik beteiligen wollten und am Streiktag erkranken, melden Sie sich bitte wie sonst auch in der Dienststelle krank. ..."
Abs. 5
Diese E-Mail wurde nicht versandt, weil der Beteiligte den Web-Master aufgrund einer E-Mail des Antragstellers vom 6.3.2007, die in etwa gleichlautenden Inhalt hatte, angewiesen hatte, ihm weitere derartige E-Mails im Zusammenhang mit dem laufenden Arbeitskampf vor einer etwaigen Versendung vorzulegen. Der Beteiligte ist der Auffassung, dass der Antragsteller mit den fraglichen Äußerungen seinen Zuständigkeitsbereich überschritten und seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Eine schriftliche Zusage an den Antragsteller, in Zukunft den o.g. Verteiler ohne Vorzensur nutzen zu dürfen, lehnte der Beteiligte ab. Auf seine Stellungnahmen vom 17.3. und vom 3.4.2006 wird verwiesen. Abs. 6
In seiner Sitzung am 13.4.2006 beschloss der Antragsteller die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, um klären zu lassen, ob er den E-Mail Verteiler an alle Mitarbeiter ohne Vorprüfung "unzensiert" nutzen dürfe. Abs. 7
Das Verfahren wurde am 15.9.2006 anhängig. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf unzensierte Weiterleitung ergebe sich aus § 46 Abs. 3 HmbPersVG. Danach habe die Dienststelle die zur Aufgabenwahrnehmung notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier habe der Personalrat seine ihm in § 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG zugewiesene Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten würden, wahrgenommen. Informationen zu bestimmten Rechtsfragen gehörten zu den Personalratsaufgaben. Er habe in der E-Mail lediglich über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes informiert, wonach der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, sich bei Streikteilnahme vorher abzumelden. Auf herkömmliche Bekanntmachungsmethoden, wie z.B. das schwarze Brett, könne ein Personalrat heutzutage nicht mehr beschränkt werden. Sein Anspruch ergebe sich auch aus § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG, wonach die Dienststelle dem Personalrat geeignete Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen habe. Wenn die Dienststelle der Auffassung sei, dass eine Bekanntmachung nicht mit einer Aufgabe des Personalrates korrespondiere, dann müsse sie gleichwohl zunächst die Sachmittel zur Verfügung stellen und sei darauf zu verweisen, im Anschluss daran den Rechtsweg beschreiten. Abs. 8
Der Antragsteller beantragt, Abs. 9
festzustellen, dass er berechtigt ist, den E-Mail Verteiler ... Vorprüfung zu benutzen,
hilfsweise, Abs. 10
festzustellen, dass die Nichtweiterleitung der E-Mail des Antragstellers vom 10.03.2006 unzulässig war.
Der Beteiligte beantragt, Abs. 11
die Anträge abzulehnen.
Er stellt klar, dass der Antragsteller selbstverständlich den Verteiler nutzen dürfe, wenn es sich um Mitteilungen handele, die im Rahmen seiner Personalratszuständigkeit liegen würden. Das aber sei bei der fraglichen E- Mail nicht der Fall gewesen. Diese E-Mail habe in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Arbeitskampf gestanden und daher gegen die Friedenspflicht aus § 76 Abs. 3 HmbPersVG verstoßen. Darüber hinaus sei mit dem indirekten Hinweis, sich am Streiktag krank zu melden, die Grenze der Zumutbarkeit für den Dienststellenleiter überschritten und die E-Mail einer Mitteilung gleichzustellen gewesen, die zu Straftaten aufrufe oder beleidigenden Inhalt habe. Der Antragsteller habe nicht die Rechtsmacht, um faktisch abschließend festzulegen, welche Grenzen sein Zuständigkeitsbereich habe. Der Dienststellenleiter sei berechtigt und verpflichtet, dem Antragsteller bei Überschreitung seines gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreises die angeforderten Sachmittel zu verweigern. Abs. 12
Am 21.6.2007 hat eine Anhörung vor der Fachkammer stattgefunden. Abs. 13

II.

Die Anträge sind jeweils zulässig aber unbegründet. Abs. 14
1.  Der Hauptantrag ist unbegründet. Abs. 15
Der Beteiligte ist aus § 46 Abs. 1 und/oder 3 HmbPersVG lediglich verpflichtet, Sachmittel dem Antragsteller in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie sie für die Erfüllung seiner im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz festgelegten Aufgaben notwendig sind (vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 5 m.w.Nw. zur Rechtsprechung). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dienststelle berechtigt ist, Sachmittel zu verweigern, wenn und soweit sie Zwecken dienen sollen, die außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereiches des Personalrates liegen. Darin liegt keine Zensur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG oder sonstige Bevormundung, sondern lediglich die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflicht der Dienststelle, nur solche Kosten zu tragen, die der Personalrat durch seine Tätigkeit, also durch Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben, verursacht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.1982 - 6 P 40/79 in Juris). Abs. 16
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch für die Fälle zutreffend, in denen - wie hier - nicht für jedermann sofort erkennbar eine Kostenlast für die Dienststelle mit der Nutzung des fraglichen Sachmittels verbunden ist. Abs. 17
Es wäre zum einen ein Trugschluss zu meinen, die Verschickung von E-Mails sei betriebswirtschaftlich kostenneutral. Vielmehr sind die Kosten für die Investition, die Instandhaltung und die regelmäßige Weiterentwicklung des Kommunikationsnetzes in Ansatz zu bringen, um auch den einzelnen Vorgang "Verschickung einer E-Mail" kostenmäßig zu bewerten. Abs. 18
Es wäre darüber hinaus ein Wertungswiderspruch, würden diejenigen Sachmittel, deren Inanspruchnahme im Einzelfall keine zusätzlichen unmittelbaren Kosten bei der Dienststelle verursachen, dem Personalrat für beliebige Zwecke zur Verfügung stehen, die sonstigen Sachmittel hingegen nur zur Erfüllung des gesetzlichen Aufgabenkreises. Vielmehr bleibt die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung aller Sachmittel beim Dienststellenleiter. Daraus folgt, dass der Dienststellenleiter (auch aus dem Personalvertretungsgesetz) nicht verpflichtet werden kann, Sachmittel für Zwecke herzugeben, die nach seiner Überzeugung nicht mit der Rechtslage im Einklang stehen. Er behält das Recht (und die Pflicht), gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der öffentlichen Hand durch einen Personalrat vom Personalvertretungsgesetz gedeckt ist oder nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist, wofür im konkreten Fall der Dienststellenleiter bzw. die oberste Dienstbehörde, nicht aber der Personalrat, einzustehen hat. Die Möglichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 HmbPersVG ändert an dieser verfassungsrechtlichen Ausgangssituation nichts. Abs. 19
Ob aus dem oben Gesagten auch folgen kann, dass generell eine Vorlagepflicht für Publikationen des Antragstellers, die mit Sachmitteln der Dienststelle erfolgen, begründbar ist, ist hier nicht zu entscheiden. Der Beteiligte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es eine solche Pflicht in seiner Dienststelle nicht gibt. Abs. 20
Jedenfalls aber folgt, dass es der Antragsteller akzeptieren muss, dass er bei der Nutzung des Verteilers "alle Mitarbeiter" keine Sonderrechte erhält. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er ihn für seine Zwecke nur im Rahmen der technischen und organisatorischen Gegebenheiten, die für alle gelten, nutzen kann. Der E-Mail Verteiler "alle Mitarbeiter" ist bei dem Beteiligten nur über den - seinerseits weisungsgebundenen - Web-Master zu erreichen. Dies dürfte der Verhinderung einer unübersehbaren E-Mail-Flut dienen und bedingt, dass alle Beschäftigten diese "Vorprüfung" hinnehmen müssen. Abs. 21
Das Ergebnis dieser Vorprüfung kann der Personalrat, wenn er es nicht für richtig hält, einer gerichtlichen Nachprüfung zuführen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Es ist aber der Personalrat und nicht die Dienststelle, die auf den nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen ist. Abs. 22
2.  Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Abs. 23
Die E-Mail vom 9.3.2007 lag außerhalb des dem Antragsteller gesetzlich vorgegebenen Aufgabenkreises. Er verstieß damit gegen seine Friedenspflicht nach § 76 Abs. 3 HmbPersVG. Der Personalrat darf in einem Arbeitskampf nicht die Position der Gewerkschaft in einer zum Arbeitskampf gehörenden Fragestellung gegenüber den Beschäftigten verbreiten. Er hat sich zu enthalten. Die Stellungnahme des Antragstellers zur Frage einer etwaigen An- bzw. Abmeldungspflicht der Beschäftigten war Bestandteil des laufenden Arbeitskampfes. Es ist eine Kernfrage in jedem Arbeitskampf, welche Seite einen Streik finanziell besser und länger durchhalten kann. Der Arbeitgeber hat ein elementares Interesse daran, nur den Beschäftigten während eines Streiks den Lohn oder das Gehalt fortzuzahlen, die ihre Arbeitsverpflichtung nicht wegen Teilnahme an dem Streik suspendiert haben. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, es sei seine Aufgabe dafür zu sorgen, dass dem Arbeitgeber insoweit eine klare Zuordnung erschwert wird. Abs. 24
Die Überzeugung des Antragstellers, seine Auffassung in dieser Frage entspreche einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, ist nicht geeignet, den Vorgang unter § 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG einzustufen. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Abmeldepflicht bei einer Teilnahme an einem Arbeitskampf zum Gegenstand hat. Im übrigen dürfte der Personalrat wegen seiner Friedenpflicht auch dann gehalten sein, sich zu einer solchen Rechtsfrage im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht zu äußern, wenn er sich dabei auf Rechtsprechung berufen können sollte. Abs. 25
Ob darüber hinaus die E-Mail im Hinblick auf den Hinweis im letzten Absatz, dass man sich bei Krankheit am Streiktag krank melden solle, rechtlichen Bedenken begegnet, darf nach dem oben Gesagten dahingestellt bleiben.
JurPC Web-Dok.
156/2007,  Abs. 26
[ online seit: 02.10.2007 ]
Zitiervorschlag: Hamburg, VG, Weiterleitung einer E-Mail des Personalrates an "alle Mitarbeiter" - JurPC-Web-Dok. 0156/2007