JurPC Web-Dok. 139/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/2007229137

Thomas Steinle *

Eine rechtliche Analyse der Softwarelizenzbedingungen von Webbrowsern

JurPC Web-Dok. 139/2007, Abs. 1 - 128


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Einleitung
II.   Urheberrecht
  1.     Mozilla Firefox
    1.1.       Verzicht auf Urheberrechte nach der MPL
    1.2.       Wirksamkeit der "Lizenzauflösungsklausel" des §8 MPL
    1.3.       Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz?
    1.4.       Nicht bekannte Nutzungsarten
  2.     Opera
    2.1.       Bedingtes Weitergabeverbot
    2.2.       Verbot von Vermietungen
    2.3.       Programmänderungsverbote
  3.     Microsoft Internet Explorer
III.   Gewährleistung und Haftung
  1.     Gewährleistung
    1.1.       Mozilla Firefox
      1.1.1.         Vertragstypologische Einordnung der Verbreitung von Mozilla Firefox
      1.1.2.         Vereinbarkeit der MPL mit den §§305 ff. BGB
      1.1.3.         Rechtsfolge des Verstoßes gegen die §§305 ff. BGB
      1.1.4.         Zusammenfassung
    1.2.       Opera
    1.3.       Microsoft Internet Explorer
  2.     Haftung
    2.1.       Mozilla Firefox
      2.1.1.         Vertragliche Haftung
      2.1.2.         Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
      2.1.3.         Zusammenfassung
    2.2.       Opera
      2.2.1.         Vertragliche Haftung
      2.2.2.         Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
    2.3.       Microsoft Internet Explorer
IV.   Zusammenfassung
V.   A n h a n g —  Lizenztexte (Mozilla, Opera, Internet Explorer)

I. Einleitung

Wer kennt sie nicht, die Unmengen von Text in deutscher oder englischer Sprache, die bei der Installation oder beim Download von Software stets in einem viel zu kleinen Fenster angezeigt werden und für die man leider gerade keine Zeit zum Durchlesen hat, will man doch schnellstmöglich die neu erworbene Software auf dem Rechner installieren. Natürlich werden die als Softwarelizenz, Nutzungsbedingungen oder Enduser License Agreement (EULA) bezeichnete Vertragsbedingungen durch Klicken auf den "Akzeptieren"-Button abgenickt, denn ansonsten - das weiß bereits ein nicht geschäftsfähiges Kind - wird der Installationsvorgang beendet. JurPC Web-Dok.
139/2007,  Abs. 1
Der Klick auf "Akzeptieren" hat aber entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Rechte dem Nutzer hinsichtlich der installierten Software zustehen und welche Pflichten hiermit verknüpft sind - geht man denn davon aus, dass die Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertragsschluss überhaupt, etwa als sog. Enter- oder Schutzhüllenverträge (auch Shrink-Wrap-Verträge genannt), einbezogen wurden. Abs. 2
Welche Klauseln und Regelungen sich hinter diesen Lizenzbedingungen verbergen, ob diese mit dem deutschen Recht vereinbar sind und welche Wirkung sie letztendlich entfalten, soll mit dieser Abhandlung etwas beleuchtet werden. Untersucht werden dabei Lizenzbedingungen von Standardsoftware, die eine weite Verbreitung gefunden haben und dabei von vielen Nutzern täglich eingesetzt werden. Hierfür bot sich die Untersuchung der Softwarelizenzbedingungen von Webbrowsern an. Abs. 3
Dabei werden ausgewählte Klauseln der Endnutzer-Softwareüberlassungsverträge (Enduser License Agreements) von den drei verbreitetsten Webbrowsern(1) auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem Recht überprüft und verglichen. Abs. 4
Bei diesen Programmen handelt es sich um Mozilla Firefox 2.0 (dem die Mozilla Public License - MPL 1.1 zugrunde liegt), Opera 9.21 und dem Microsoft Internet Explorer 6.0(2). Abs. 5
Mozilla Firefox ist ein Webbrowser, der in dem Open Source Projekt Mozilla entstanden ist. Abs. 6
Nachdem der ehemals dominierende Marktführer Netscape mit seinem Browser Netscape Navigator nach und nach massiv an Boden gegen den aggressiv vermarkteten Internet Explorer von Microsoft verloren hatte, gab das Unternehmen Anfang 1998 den Quellcode der "Netscape Communicator 5.0 Standard Edition" frei. Freilich wurde der Programmcode des Communicators, der geistiges Eigentum Dritter(3) und nicht solcher von Netscape war, zuvor entfernt. Dem freigegebenen Quellcode (und allen direkt davon abgeleiteten Werken) legte Netscape ursprünglich eine Lizenz zugrunde, die dem Unternehmen weitgehende Sonderrechte einräumte(4). Nachdem diese Lizenz aufgrund der Sonderstellung von Netscape massiv kritisiert wurde, veröffentlichte das Unternehmen zwei alternative Lizenzmodelle: Zum einen die Netscape Public License 1.0 (NPL), mit welcher sich Netscape nach wie vor hinsichtlich Weiterentwicklungen des Quellcodes bestimmte Sonderrechte einräumt(5). Zum anderen wurde das Mozilla-Projekt geschaffen und hierfür die Mozilla Public License 1.0 (MPL) ausgegeben, die Autoren für eigenständige Werke benutzen können, für die sie Netscape keinen privilegierten Zugang geben möchten(6). Abs. 7
Die erste offizielle Firefox-Version erschien Ende 2004, nachdem bereits knapp zwei Jahre zuvor Versionen unter dem Namen Phoenix und Firebird erschienen waren. Vorher war der Browser Teil der sog. Mozilla Application Suite, eines Programmpakets bestehend aus Webbrowser, E-Mail-Programm, Adressbuch und HTML-Editor. Abs. 8
Der Mozilla-Browser ist kostenlos über die Mozilla-Homepage(7) herunterladbar. Die Lizenz ist in englischer Sprache abgefasst. Abs. 9
Bei dem Opera-Browser handelt es sich um eine Software des norwegischen Herstellers Opera Software ASA. Ursprünglich als Forschungsprojekt des Telekommunikationsunternehmens Telenor entwickelt, wurde die erste Version von Opera im September 1996 veröffentlicht von dem zwischenzeitlich eigens für die Weiterentwicklung des Browsers gegründeten Unternehmen Opera Software ASA. Das Programm kann seit Version 8.5 vom 20. September 2005 kostenlos von der Website des Herstellers heruntergeladen werden(8). Davor konnte man Opera entweder werbefinanziert oder werbefrei gegen ein Entgelt erwerben. Inzwischen sind nur noch die Browserversionen für mobile Endgeräte kostenpflichtig. Möglich bleibt bei der PC-Version aber der Erwerb eines sog. Premium-Supports für 24 Euro im Jahr. Vertragssprache der Lizenz ist Englisch. Abs. 10
Bei dem Internet Explorer von Microsoft handelt es sich insoweit um eine Besonderheit, als er von Microsoft als Teil des Betriebssystems Windows angesehen wird. Diese Sichtweise bildet sich in der Internet Explorer-Lizenz ab, die als "ergänzender Endbenutzer-Lizenzvertrag" zur Windows-Lizenz bezeichnet wird und die bezüglich der Windows-Lizenz für den Internet Explorer vorrangige Spezialregelungen enthalten(9). Abs. 11
Der Internet Explorer wird bei Erwerb eines Windows-Betriebssystems mitgeliefert, kann aber auch kostenlos von der Microsoft-Homepage heruntergeladen werden(10). Abs. 12
Dieses "Bundling" des Internet-Explorers mit Windows ist kartellrechtlich nicht unbedenklich und hat bereits in den Vereinigten Staaten zu einem Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft geführt, in welchem dem Softwarehersteller vorgeworfen wurde, sich durch die Verknüpfung des Internet Explorers mit dem marktbeherrschenden Betriebssystem Windows ein Monopol auch bei Webbrowsern zu schaffen(11). Abs. 13
Die Frage, ob die Verknüpfung des Internet Explorers mit Windows gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, soll hier aber nicht behandelt werden. Es ist deshalb im Folgenden von der Wirksamkeit dieses "Bundlings" auszugehen. Abs. 14
Die erste Version des Microsoft Internet Explorer erschien im Jahre 1995 mit Windows 95b SR2 und wurde mit hohem Aufwand als Konkurrenzprodukt zum damals marktbeherrschenden Netscape Navigator entwickelt. Der Internet Explorer ist der Browser mit der weitesten Verbreitung, wenngleich dieser Trend gegenwärtig wieder etwas rückläufig ist. Abs. 15
Im Fokus dieser Abhandlung stehen zum einen urheberrechtliche Fragen. Aufgrund der den Programmen zugrunde liegenden unterschiedlichen Konzeption und Motivation - auf der einen Seite Open Source-Software, auf der anderen Seite proprietäre, kommerzielle Software - ergeben sich im Bereich des Urheberrechts sehr große Unterschiede. Mozilla Firefox räumt dem Nutzer weit reichende Rechte ein, deren Absicherung und Gewährleistung urheberrechtlich problematisch sind. Opera will dem Anwender möglichst wenige Rechte an die Hand geben, was seinerseits urheberrechtliche Probleme verursacht. Abs. 16
Zum anderen wird ein besonderes Augenmerk auf die Gewährleistungs- und Haftungsklauseln gerichtet. Abs. 17
Die Lizenz des Internet Explorers verweist bei einem Erwerb des Programms in Deutschland in den meisten Fällen auf die gesetzlichen Vorschriften. Es wird daher nur auf solche Klauseln vertieft eingegangen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Abs. 18

II. Urheberrecht

1. Mozilla Firefox

Bei dem Browser Mozilla Firefox handelt es sich um Open Source-Software. Die Besonderheiten dieser Art der Software - im Vergleich zu der proprietären Software Opera und Internet Explorer - zeigen sich hauptsächlich im Bereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die dem Anwender eingeräumt werden. So ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz die Bestimmung des §2 MPL, die dem Nutzer das "weltweite, lizenzgebührenfreie, einfache" urheberrechtliche Nutzungsrecht einräumt, die Software zu benutzen, zu vervielfältigen, zu verändern, zugänglich zu machen, zu verbreiten oder Unterlizenzen zu vergeben(12). Abs. 19

1.1. Verzicht auf Urheberrechte nach der MPL

Mit Einräumung dieser weit gefassten Nutzungsrechten und dem Verzicht auf eine Nutzungsvergütung könnte man zu der Annahme kommen, dass der Autor, der sein Programm unter die MPL stellt, auf "sein" Urheberrecht an dem Programm verzichte(13). Abs. 20
Dies wäre allerdings ein Trugschluss. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Verzicht - ähnlich einer sachenrechtliche Dereliktion - nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig wäre(14), beinhaltet die MPL ein sehr differenziertes Geflecht aus Rechten und Pflichten des Lizenznehmers und geht deutlich über eine einfache Aufgabe von Verbotsrechten hinaus(15). Die MPL enthält in §3 MPL als wichtigste Pflicht des Nutzers eine sog. "Copyleft"-Bestimmung, nach der Modifikationen des Mozilla-Codes wiederum der MPL unterstellt werden müssen(16), ferner u.a. Dokumentationspflichten und die Pflicht, den Quellcode der Modifikation offenzulegen. Mit der MPL wird also nicht auf ein Urheberrecht verzichtet, sondern es werden gerade die Mittel des Urheberrechts genutzt, um das Konzept der Open Source Software zu sichern(17). Abs. 21

1.2. Wirksamkeit der "Lizenzauflösungsklausel" des §8 MPL

§8 MPL bestimmt, dass die Rechte aus der Mozilla-Lizenz automatisch 30 Tage nach der Kenntnis eines Verstoßes gegen die Lizenz erlöschen. Abs. 22
Diese Klausel könnte gegen §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre. Abs. 23
Dabei kann die Klausel rechtlich unterschiedlich interpretiert werden: Zum einen könnte dem Nutzer von Anfang an nur ein dingliches, gem. §31 Abs. 1 S. 2 UrhG inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht dergestalt eingeräumt worden sein, dass die Nutzung nur bei Einhaltung der Verpflichtungen aus der Lizenz gestattet ist. Zum anderen ist die Rechteeinräumung unter einer auflösenden Bedingung nach §158 Abs. 2 BGB möglich. Eine rein schuldrechtliche Lösung(18) scheidet von vornherein aus, da die Rechte aus der Lizenz automatisch entfallen sollen(19). Abs. 24
Erstere Lösung, d.h. eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts, kommt dabei nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt(20). Abs. 25
Bei der MPL handelt es aufgrund der umfangreichen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der Software (Bearbeitungsmöglichkeit, etc) unbestritten um eine technisch eigenständige Nutzungsart(21). Allerdings stellt Open Source Software - zumindest derzeit - keine eigenständige wirtschaftliche Nutzungsform dar. Zwar findet Open-Source-Software in den letzten Jahren eine rasante Verbreitung(22). Für eine Einordnung als wirtschaftlich eigenständige Nutzungsform ist aber ausschlaggebend, dass sich die verschiedenen aufgespaltenen Nutzungsarten gegenseitig ausschließen(23). Dies bedeutet, dass in diesem Fall ein paralleler Vertrieb als Open Source und als kommerzielle Software möglich sein muss(24). Dies ist bei dem Mozilla-Projekt zwar denkbar, da neben dem Browser Mozilla Firefox als Open Source-Produkt auch der Netscape Communicator angeboten wird(25). Doch müssen diese Programme strikt unterschieden werden. Anders als in der Anfangszeit des Mozilla-Projektes stehen Netscape bzgl. Modifikationen am Mozilla-Code keine Sonderrechte(26) zu, so dass das Know-how von Dritten, die am Mozilla-Projekt beteiligt sind, nicht 1:1 in den proprietären Teil des Netscape-Browser einfließt(27), während umgekehrt der Netscape Browser auch proprietäre urheberrechtlich geschützte Module Dritter enthält(28). Abs. 26
Zwar ist im Rahmen der MPL als auch anderer Open-Source-Lizenzen sowohl ein paralleler Vertrieb als Open Source und zugleich als proprietäre Software möglich (sog. "dual licensing", §13 MPL). Ein solcher paralleler Vertrieb ist in der Praxis derzeit aber eher die Ausnahme, wohl aufgrund der Tatsache, dass dies wirtschaftlich wenig sinnvoll sein dürfte(29). In der Praxis wird Software nicht kommerziell und frei verwertet, sondern nur kommerziell oder frei(30). Dass mit Open Source Software andere Leistungen einhergehen und vertrieben werden können (Handbücher, Schulungen, Support) ist unschädlich, da die Nutzungsart hierdurch nicht eigenständig wird(31). Solche lediglich begleitende Leistungen gibt es auch im Bereich kommerzieller Software. Eine dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts kommt damit nicht in Betracht(32). Abs. 27
Möglich bleibt damit eine Konstruktion unter Zuhilfenahme einer auflösenden Bedingung nach §158 Abs. 2 BGB(33). Das Einhalten der Lizenzbestimmungen ist als das ungewisse Ereignis nach §158 Abs. 2 BGB anzusehen. Grundsätzlich können auch Nutzungsrechte als quasidingliche Rechte von Bedingungen abhängig gemacht werden, da auch Verfügungen bedingungsfreundlich sind(34). Es liegt damit eine wirksame Konstellation vor, die - im übertragenen Sinne - einem Eigentumsvorbehalt ähnelt(35). Abs. 28
Die untersuchte Klausel ist damit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar. Ein Verstoß gegen §307 BGB ist nicht gegeben. Abs. 29

1.3. Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz?

Die Verbreitung eines unter die MPL gestellten Programms unterliegt u.a. der Beschränkung, dass eine Weitergabe der Software nur erlaubt wird, wenn die Bedingungen der Lizenz eingehalten werden und das weiterverbreitete Werk seinerseits wieder unter die MPL gestellt wird ("Copyleft", vgl. §8.1 MPL i.V.m. §3 MPL(36)). Dies könnte gegen das gesetzliche Leitbild des Erschöpfungsgrundsatzes in §§69c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG verstoßen. Abs. 30
Grundsätzlich sagt der Erschöpfungsgrundsatz aus, dass eine zustimmungsfreie Weiterverbreitung des Werkes zulässig ist, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist(37). Abs. 31
Dies könnte im Fall der MPL (oder anderer Open-Source-Software) bedeuten, dass derjenige, der den Browser in verkörperter Form (z.B. per "Heft-CD" eines Computermagazins) erwirbt, nach Eintritt der Erschöpfung die Software verbreiten könnte, ohne an die MPL gebunden zu sein, etwa gegen ein Entgelt oder ohne Offenlegung des Quellcodes. Abs. 32
Eine Erschöpfungswirkung nach dem unkörperlichen Download findet - nach freilich umstrittener aber meines Erachtens richtiger Ansicht - nicht statt(38). Auch wenn eine Unterscheidung zwischen einer Online- und einer Offline-Übertragung im Ergebnis gerade in wirtschaftlicher Hinsicht unbefriedigend sein mag, so entspricht diese Einordnung doch dem eindeutigen Willen des europäischen Gesetzgebers. Im Verlauf der mehrjährigen Konsultationen der beteiligten Kreise hatte die Kommission das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zunächst im Kontext des Verbreitungsrechts ansiedeln wollen. Aufgrund massiver Kritik und um in den damals laufenden Verhandlungen zu den beiden neuen WIPO-Abkommen von 1996 (WCT und WPPT) einen Durchbruch zu erzielen, hat sich die Kommission dann für eine Einordnung im Bereich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe entschieden(39). Diese - zugegebenermaßen missliche Einordnung - ist Ergebnis eines langwierigen politischen Prozesses und stellt im Ergebnis einen Kompromiss dar, der "Ausdruck des politisch Machbaren"(40) war. Aufgrund dieser bewussten gesetzgeberischen Einordnung in Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 29 der Harmonisierungsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) hielte ich die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke(41) als gewagt. Abs. 33
Mit der Einräumung eines einfachen inhaltlich beschränkten Nutzungsrechts nach §31 Abs. 1 S. 2 UrhG bei Open Source Software, der auch nur eine beschränkte Erschöpfungswirkung zukommen sollte, wurde bisher in der Literatur versucht, die Wirkungen des Erschöpfungsgrundsatzes zu verhindern(42). Abs. 34
Diese Konstruktion ist aber nicht haltbar. Denn zum einen kann an Open-Source-Software kein einfaches inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden, da Open-Source-Software keine eigene urheberrechtliche Nutzungsart darstellt (s.o.). Zum anderen hat der BGH das Konstrukt einer beschränkten Erschöpfungswirkung in der OEM-Entscheidung(43) abgelehnt. Abs. 35
Es stellt sich aber die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz überhaupt auf das Modell der Open Source Software angewendet werden kann. Immerhin - so zumindest einige Stimmen in der Literatur - würde der Erschöpfungsgrundsatz potentiell eine Gefahr für das Open-Source-Modell darstellen(44). Abs. 36
Gegen eine Anwendbarkeit spricht der Umstand, dass die MPL als Open-Source-Lizenz letztendlich nur eine unentgeltliche Weitergabe gewährleisten soll. Der Erschöpfungsgrundsatz dient dem Ausgleich der Interessen des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten mit den Belangen des Rechtsverkehrs(45). Er soll der Verkehrsfähigkeit des urheberrechtlich geschützten Werkes dienen und ist damit das Spiegelbild des Verbreitens, das eine Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums bezwecke(46). An einer solchen Beteiligung fehle es aber gerade im Bereich der Open-Source-Software. Diese Form der Software "lebe" gerade davon, dass sie möglichst weit verbreitet werde. Die Enduser License Agreements sollen hier nicht der Sicherung von kommerziellen Interessen des Urhebers dienen, sondern umgekehrt soll damit jegliche Art der Kommerzialisierung der Software verhindert werden. Damit könnte man feststellen, dass der Erschöpfungsgrundsatz von seiner Funktion her im Bereich der Open-Source-Software generell leerlaufe, da sich die Interessenlage hier grundlegend von derjenigen beim kommerziellen Vertrieb von Software unterscheidet. Ein Interessenausgleich zwischen Urheber und den Belangen des Rechtsverkehrs sei nach dem Telos des Erschöpfungsgrundsatzes im Bereich der Verbreitung von Open-Source-Software nicht notwendig. Abs. 37
Dagegen lässt sich anführen, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch Veräußerungsgeschäfte erfasst, die gerade keine wirtschaftliche Verwertung bezwecken, wie z.B. die unentgeltliche Schenkung(47). So ist anerkannt, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch im Bereich der Freeware Anwendung findet(48), bei der der Urheber auch keine kommerziellen Interessen verfolgt. Umgekehrt kann argumentiert werden, dass die Lizenz dem Anwender ja nicht nur Rechte einräume, sondern auch Pflichten auferlege (wie z.B. Dokumentationspflichten, Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes, usw.), die wiederum die Verkehrsfähigkeit des Werkes einschränken können. Zudem handele es sich bei dem Erschöpfungsgrundsatz um unabdingbares zwingendes Recht(49) und einen tragenden Grundsatz des Urheberrechts. Abs. 38
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt man zu dem Ergebnis, dass der Erschöpfungsgrundsatz wegen seiner überragenden Stellung im Urheberrecht auch im Bereich der Open-Source-Software Geltung haben muss(50). Abs. 39
Auch wenn man die Konstruktion eines sog. "fingierten Ersterwerbs"(51) der GPL in die MPL hineinlesen wollte(52), der jeden Erwerb der unter dieser Lizenz laufenden Software als Ersterwerb definiert, der Erwerber die jeweiligen Rechte unter der GPL also ausschließlich direkt vom ursprünglichen Rechteinhaber eingeräumt bekommt(53), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abs. 40
Denn die Frage, ob eine Erschöpfung vorliegt, ist alleine abhängig von dem tatsächlichen Vorgang des Inverkehrbringens. Ein solches liegt vor, wenn das konkrete Werkstück effektiv in den freien Handelsverkehr gelangt ist. Eine - wenn auch direkt durch den Urheber - eingeräumte neue Lizenz überlagert die Tatsache der Erschöpfung der konkreten Programmkopie nicht(54). Abs. 41
Damit ergibt sich als Konsequenz, dass bei der Weiterverbreitung von unter der MPL lizenzierter Software mit einem Zweiterwerb eine Erschöpfung nach §§69c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG eintritt. Abs. 42
Letztendlich ist dieser Umstand wohl darauf zurückzuführen, dass der (europäische und deutsche) Gesetzgeber bei Verfassen der §§69a ff. UrhG in erster Linie den proprietären Vertrieb von Software als Normalfall im Sinne hatte, welcher auf das Vertriebsmodell der Open Source schlichtweg nicht so richtig passen mag(55). Abs. 43
Die Regelungen der MPL, die das Verbreitungsrecht an der Software einschränken, haben damit zwar keine dingliche Wirkung. Zu beachten ist hierbei aber, dass diesen Regelungen durchaus eine schuldrechtliche Wirkung zukommt(56). Abs. 44

1.4. Nicht bekannte Nutzungsarten

Problematisch hinsichtlich des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist die Bestimmung des §6.2 MPL. Diese Regelung sieht vor, dass der Urheber einer Modifikation die Wahl hat, sein Programm/Modifikation unter die derzeit gültige Version der MPL zu stellen. Der Rechtsinhaber kann aber - zukunftsoffen - sein Programm bei der Freigabe auch unter eine spätere Version der MPL stellen. Dadurch würden die jeweils zum Zeitpunkt der Novellierung der MPL bekannten Nutzungsarten lizenziert. Abs. 45
Es ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nicht unwahrscheinlich, dass die wirtschaftliche Verwertung von Computerprogrammen künftig auch neue Nutzungsarten generieren wird(57). Umfasst eine neuere Version der MPL eine Nutzungsart, die zum Zeitpunkt der Freigabe des Programms des Rechteinhabers noch nicht bekannt war, so tritt ein Konflikt mit §31 Abs. 4 UrhG auf. Diese Vorschrift beschränkt als Schutzvorschrift für den Urheber von vornherein eine Übertragung der Nutzungsrechte auf den Umfang, den der Urheber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überblicken kann, d.h. auf die zu dieser Zeit bekannten Nutzungsarten. Denn der Urheber ist bei der Entdeckung wirtschaftlich sehr lukrativer Nutzungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Rechteeinräumung noch gar nicht in der Lage, die Tragweite seines Geschäftes einzuschätzen(58). Abs. 46
Von der MPL sind damit - wegen §31 Abs. 4 UrhG - nur diejenigen Nutzungsarten erfasst, die dem Urheber zum Zeitpunkt der Rechteeinräumung bekannt waren. Die Klausel in §6.2 MPL, die auf "any subsequent version of the license" abstellt, ist unwirksam(59). Abs. 47
Dieses Problem wird sich aber in Zukunft mit der Reform des Urheberrechtsgesetzes(60) zwar insoweit entschärfen, als §31 Abs. 4 UrhG entfallen soll, d.h. eine Verfügung über noch nicht bekannte Nutzungsarten durch Vertragsschluss möglich wird. Zweifelhaft ist allerdings, ob dies durch eine Klausel in den Lizenzbedingungen erfolgen kann. Denn ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, wird nach dem Gesetzesentwurf der Schriftform bedürfen. Abs. 48

2. Opera

Die Lizenz des Webbrowsers Opera enthält zahlreiche urheberrechtlich unproblematische Bestimmungen. So wird dem Anwender die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kopie eingeräumt, wobei die Kopie in den Arbeitsspeicher oder auf den Festspeicher geladen werden darf(61). Im Folgenden soll nur auf die rechtlich "problematischen" Bestimmungen eingegangen werden. Abs. 49

2.1. Bedingtes Weitergabeverbot

Eine Weitergabe der Freeware Opera wird grundsätzlich erlaubt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Programmkopie nicht verkauft wird(62). Abs. 50
Einer solchen Klausel kann allein schon wegen eines Verstoßes gegen §137 S. 1 BGB und des Erschöpfungsgrundsatzes in §§69c Nr. 3 S. 2, 17 Abs. 2 UrhG keine dingliche Wirkung zukommen(63), wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass eine Erschöpfungswirkung bei der unkörperlichen Übertragung der Software (Download) nicht eintritt(64). Abs. 51
Eine Erschöpfung kann dann aber spätestens bei einer "körperlichen" Weitergabe (die die Opera-Lizenz mit der Weitergabeerlaubnis auch ausdrücklich billigt) der Software unstreitig stattfinden. Abs. 52
Auch wenn der Klausel keine dingliche Wirkung zukommen kann, so ist ein schuldrechtlich wirkendes Veräußerungsverbot nach §137 S. 2 BGB aber durchaus möglich(65). Dann ist diese Klausel der Opera-Lizenz aber an den §§305ff. BGB zu messen. Abs. 53
Eine Einschränkung des Verbreitungsrechtes stellt keine überraschende Klausel nach §305c Abs. 1 BGB dar, denn als Besonderheit vieler Softwareüberlassungsverträge stellt sich der Umstand dar, dass das Recht zur Weitergabe des Programms eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Aufgrund dieser gebräuchlichen Rechtsgestaltung darf der Erwerber der Software eine solche Klausel erwarten.(66)Abs. 54
Die Klausel könnte gegen §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. In Frage kommt ein Verstoß gegen den in §69c Nr. 3 S. 2, 17 Abs. 2 UrhG normierten Erschöpfungsgrundsatz. Zwar umfasst der unmittelbare Regelungsbereich des Erschöpfungsgrundsatzes selbst keine schuldrechtlichen Vereinbarungen(67). Auch eine nur schuldrechtliche Verpflichtung, die bei Nichtbeachtung die Sanktion eines Schadenersatzes als Vertragsverletzung nach sich ziehen kann, ist geeignet, zumindest mittelbar "Druck" auf den Weitergebenden auszuüben, bestimmte Weiterveräußerungen zu unterlassen. Es kommt damit eine unzulässige Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes in Betracht. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist die Sicherung der Verkehrsfähigkeit des Werkes. Eine Klausel, die eine Weitergabe von bestimmten Bedingungen abhängig macht, schränkt die Verbreitungsfreiheit zweifellos ein, womit ein Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz vorliegt. Die Regelung ist also mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar, weshalb das gesetzliche Regelbeispiel des §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwirklicht ist. Abs. 55
Die Unwirksamkeitsvermutung des §307 Abs. 2 BGB kann der Rechteinhaber aber widerlegen, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass der Adressat der Klausel nicht unangemessen benachteiligt wird(68) bzw. ein überwiegendes Interesse an einer solchen Vereinbarung besteht. Mit dem Verbot einer entgeltlichen Weiterverbreitung einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software will der Hersteller der Software verhindern, dass seine in dem Programm enthaltene geistige Leistung von Seiten des Erwerbers auf eigene Rechnung ausgebeutet wird(69). Gerade wenn eine Software als Freeware durch eine Schenkung unentgeltlich überlassen wird, so darf die Überlassung durchaus auch mit Einschränkungen versehen sein, was beispielsweise das Rechtsinstitut einer Schenkung unter Auflagen gem. § 525 BGB nahelegt. Das Interesse des Herstellers überwiegt das Interesse des Anwenders an seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Software, weil diese Freiheit durch die Klausel nur marginal eingeschränkt wird. Denn eine Weitergabe der Software wird ja nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur für den Fall, dass der Erwerber das Programm entgeltlich verbreiten sollte. Abs. 56
Das Verbot einer entgeltlichen Weitergabe in der Opera-Lizenz ist damit auf schuldrechtlicher Ebene wirksam. Abs. 57

2.2. Verbot von Vermietungen

Die Opera-Lizenz untersagt eine Vermietung der Software(70). Abs. 58
Dinglich ist ein solches pauschales Vermietungsverbot wegen Verstoß gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz unwirksam. Im Gesetz findet sich in den Formulierungen zum Erschöpfungsgrundsatz (§§69c Nr. 3 S. 2, 17 Abs. 2 UrhG) die Bestimmung, dass Vermietungen von einer urheberrechtlichen Erschöpfungswirkung bei der Verbreitung von Software ausgeschlossen sein sollen. Der Begriff der Vermietung in diesem Sinne entspricht allerdings nicht dem bürgerlich-rechtlichen Vermietungsbegriff (einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung). Gem. §17 Abs. 3 S. 1 UrhG muss die Gebrauchsüberlassung einem Erwerbszweck dienen. Dies bedeutet, dass eine Vermietung der Software zu Erwerbszwecken auch nach Eintritt der Erschöpfung von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig bleibt, eine nicht Erwerbszwecken dienende Vermietung allerdings nicht. Abs. 59
Betrachtet man die schuldrechtliche Wirksamkeit dieser Klausel, so ist ebenso wie bei der Weiterveräußerungsklausel auch ein Vermietungsverbot als "gebräuchliche" Klausel in einem Softwareüberlassungsvertrag zu erwarten, womit eine Qualifizierung als überraschende Klausel nach §305c Abs. 1 BGB ausscheidet(71). Gem. §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste ein Vermietungsverbot mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sein. Abs. 60
Soweit die Klausel durch das pauschale Verbot eine Zustimmung für den Fall einer nicht Erwerbszwecken dienenden Vermietung versagt, liegt nicht nur ein Verstoß gegen eine zwingend geltende gesetzliche Vorschrift - dem Erschöpfungsgrundsatz - vor. Es soll ferner von den dem Erschöpfungsgrundsatz zugrunde gelegten wesentlichen Grundgedanken - der Sicherung der Verkehrsfähigkeit des Werkes - abgewichen werden(72). Abs. 61
Des Weiteren weicht ein Vermietungsverbot von den wesentlichen Grundgedanken einer Eigentümerposition ab, die bei Zugrundelegung der Schenkungsregeln auf die Softwareüberlassung ja angestrebt ist. Denn der Eigentümer darf im Rahmen des §903 S. 1 BGB sein Eigentum auch vermieten, wenn dies keinem Erwerbszweck dient(73). Abs. 62
Sollen bei einer Eigentumsverschaffung wesentliche Nutzungsrechte an der Sache (das Recht zur Weitervermietung) verboten werden, so wird die Erreichung des Vertragszweckes nach §307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet, da eine Eigentümerstellung eine grundsätzlich freie Verfügungs- und Nutzungsbefugnis umfasst(74). Abs. 63
Die Vermietungsklausel verstößt damit gegen die §§307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Abs. 64
Die Unwirksamkeitsvermutung der gesetzlichen Regelbeispiele des §307 Abs. 2 BGB kann der Rechteinhaber widerlegen, wenn er im Wege einer Interessenabwägung sein überwiegendes Interesse an einer solchen Vereinbarung darlegt. Der Gesetzgeber hat mit der Umsetzung des Art. 4 lit. c) der Softwarerichtlinie(75) eine solche Interessenabwägung aber schon vorgenommen, indem er nur im Bereich der Vermietung zu Erwerbszwecken ein überwiegendes Interesse des Rechteinhabers angenommen hat. Abs. 65
Die Klausel, die eine Weitervermietung der Software untersagt, ist damit insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa in der Weise, dass nur eine Vermietung zu Erwerbszwecken verboten sei, ist unzulässig(76). Es gilt damit die gesetzliche Regelung, die freilich in der Regelungen des §69c Nr. 3 S. 1, 17 Abs. 3 S. 1 UrhG bei einer Weitervermietung zu Erwerbszwecken eine Zustimmung des Rechteinhabers erfordert. Dieses Zustimmungserfordernis bleibt auch nach einem Zweiterwerb wegen §69c Nr. 3 S. 2 UrhG erforderlich. Eine Zustimmung des Rechteinhabers kann aber nicht aus der Unwirksamkeit der Vermietungsklausel geschlossen werden kann(77). Abs. 66

2.3. Programmänderungsverbote

Die Opera-Lizenz enthält zahlreiche umfassende Programmänderungsverbote, wie z.B. das Verbot einer Bearbeitung/Modifizierung, einer Übersetzung, eines Reverse-Engineerings, einer Dekompilierung und einer Disassemblierung(78). Abs. 67
Diese Programmänderungen werden von §69c Nr. 2 UrhG erfasst, mit Ausnahme von der Dekompilierung, die in §69e UrhG gesondert geregelt ist. Das pauschale Verbot einer Dekompilierung ist schon wegen eines Verstoßes gegen §69g Abs. 2 i.V.m. §69e UrhG unwirksam. Abs. 68
Hinsichtlich der anderen Programmänderungsverbote liegt bei einer AGB-Kontrolle zunächst eine Verletzung des §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da ein generelles Programmänderungsverbot mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Denn gem. §69d Abs. 1 UrhG sind Programmänderungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch den Anwender dann erlaubt, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind. Abs. 69
Ferner liegt ein Verstoß gegen §307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da eine über die zulässige Beschränkung des Programmänderungsrechts hinausgehende Bestimmung in der Lizenz den Vertragszweck - die Schaffung einer Eigentümerposition nach §903 BGB - gefährdet. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen des §307 Abs. 2 BGB kommt man zu dem Ergebnis, dass das Bedürfnis des Anwenders an der Vornahme von Programmänderungen zur Gewährleistung einer bestimmungsgemäßen Nutzung dem Interesse des Softwareherstellers (Piraterierisiko, Know-how-Schutz) überwiegt(79). Dies wird insbesondere dann besonders deutlich, wenn der Softwarehersteller zur Vornahme von notwendigen Programmänderungen nicht in der Lage ist - etwa wegen Insolvenz oder weil er die Änderung nur zu einem unangemessen hohen Preis vornehmen will(80). Abs. 70
Damit ist diese Klausel unwirksam. Es gilt die gesetzliche Regelung der §69c Nr. 2 i.V.m. §69d Abs. 1 UrhG bzw. §69e UrhG, wobei eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Vornahme der oben genannten Programmänderungen nicht vorliegt. Abs. 71

3. Microsoft Internet Explorer

Die Internet-Explorer-Lizenz enthält nur eine urheberrechtliche Bestimmung: Der Anwender dürfe eine Kopie des Internet-Explorers auf jedem Computer installieren, auf dem eine ordnungsgemäß lizenzierte Kopie von Windows installiert ist. Abs. 72
Unter Berücksichtigung der Ansicht von Microsoft, dass es sich bei dem Internet Explorer um einen Teil des Betriebssystems Windows handele und die Internet Explorer-Lizenz letztendlich nur eine ergänzende Enduser License Agreement sei, ist diese Klausel nicht zu beanstanden. Abs. 73

III. Gewährleistung und Haftung

1. Gewährleistung

1.1. Mozilla Firefox

Die MPL schließt in §7 MPL jegliche Gewährleistung aus (...on an "as is" basis, without warranty of any kind [...], the entire risk as to the quality and performance of the covered code is with you). Abs. 74

1.1.1. Vertragstypologische Einordnung der Verbreitung von Mozilla Firefox

Gerade im Bereich der Open Source Software ist es unklar, um welchen Vertragstyp es sich beim Erwerb von Software handelt. Eine Einordnung ist aber wichtig, da zum einen die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nur auf einen Kauf Anwendung finden. Ferner finden im Falle der Nichtigkeit einer Klausel nach §306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, die je nach Vertragstyp unterschiedliche Ausgestaltungen aufweisen können. Abs. 75
Beim Erwerb von Software muss zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) und der Einräumung von Nutzungsrechten an dem erworbenen Gegenstand "Software" unterschieden werden(81). Abs. 76
Im Falle von Mozilla Firefox erhält der Nutzer durch den Download zunächst einmal die Software, der unabhängig von der Einordnung von Software als Sache, Recht oder aliud ein Vermögenswert zukommt(82). Mit Firefox als Open Source-Software erwirbt der Nutzer neben den von §69d UrhG auch bei proprietärer Software garantierten Benutzungsrechten zusätzliche Rechte (z.B. Recht zur Weiterverbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung), die ebenfalls einen Vermögenswert darstellen(83). Abs. 77
Der Download eines Open-Source-Programmes kann vertragstypologisch als Auftragsverhältnis(84), Kaufvertrag(85) oder als Schenkung(86) eingeordnet werden(87). Abs. 78
Gegen die Einordnung als Auftrag nach §662 BGB spricht der Umstand, dass beim Download von Open-Source-Software nicht die Bereitstellungsleistung als Geschäftsbesorgung im Vordergrund des Vertragsverhältnisses steht - also eine Tätigkeit, sondern die Überlassung der Software und die Einräumung der Nutzungsrechte - eine Zuwendung(88). Abs. 79
Einer Einordnung als Kaufvertrag steht entgegen, dass die Zuwendungen der Software und der Nutzungsrechte unentgeltlich erfolgen. Denn die Überlassung von Firefox mitsamt den in der MPL zugesprochenen Nutzungsrechten ist mit keiner Gegenleistung verbunden. Zwar muss der Nutzer in der Regel die von ihm vorgenommenen Modifikationen eines Programms, das unter der MPL steht, wiederum unter die MPL stellen (§3.1 MPL). Allerdings sind diese Pflichten keine Wirksamkeitsbedingungen für die Zurverfügungstellung der Software und der Rechte, denn es entsteht keine eigentliche Leistungspflicht des Nutzers durch die Pflichten der MPL. Vielmehr kann der Anwender das Programm kopieren und nutzen. Erst wenn er mit der Weiterverbreitung von Veränderungen der Software weitergehende Rechte aus der Lizenz ausübt, wird das Nutzungsrecht durch die Pflichten der MPL begrenzt. Diese Begrenzung stellt damit keine Gegenleistung für die Überlassung der Software und der Nutzungsrechte, sondern eine Nutzungsbegrenzung dar, die dem Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen(89). Der Nutzer erhält einen Vermögensgegenstand, der von vornherein auf bestimmte Verwertungsrechte beschränkt ist(90). Abs. 80
Eine Einordnung als Schenkungsvertrag setzt neben einer Unentgeltlichkeit die Tatbestandsmerkmale Zuwendung, Bereicherung des Beschenkten und Entreicherung des Schenkers voraus, wobei erstere mit Übertragung der Software und den Nutzungsrechten (die einen Vermögenswert darstellen, s.o.) zweifellos gegeben sind. Abs. 81
Problematisch ist indes das Erfordernis der Entreicherung des Schenkers. Abs. 82
Bei der Weitergabe von Open-Source-Software darf das Merkmal der Entreicherung nicht daran gemessen werden, ob der Verbreiter das Programm weiterhin ohne Einschränkung nutzen kann(91). Ein physischer Abgang von Vermögen kann weder bei Software noch bei sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern festgestellt werden. Maßgeblich ist alleine die Befugnis des Erwerbers, wie er damit verfahren kann(92). Vielmehr ist der Urheber der Open-Source-Software hinsichtlich seiner Nutzungsrechte entreichert, denn er verliert mit der Lizenzierung seines Werkes unter einer Open-Source-Lizenz wie der MPL oder der GPL dauerhaft einen urheberrechtlichen Vermögensbestandteil(93), da er jedem unwiderruflich die Möglichkeit eröffnet hat, seine Software lizenzgebührenfrei zu erwerben. Abs. 83
Es verbleibt die Möglichkeit, aufgrund der Nutzungsbeschränkungen eine Schenkung unter Auflagen gem. §525 Abs. 1 BGB anzunehmen(94), womit die gesamte Schenkung gem. §518 BGB zwingend der Form der notariellen Beurkundung bedürfte(95). Das Institut der Auflagenschenkung entspricht allerdings nicht dem Modell der MPL. Denn bei der Auflagenschenkung wird dem Schenker ein Anspruch auf Erfüllung der Auflage zur Hand gegeben, dessen Nichtvollziehung die Rechtsfolgen des §527 Abs. 1 BGB auslösen. Die MPL bestimmt aber nicht, dass bei Nichtbeachtung der "Auflagen" ein Anspruch auf Erfüllung der Lizenz entstehen soll (z.B. Freigabe des Quellcodes), sondern dass die Nutzungsrechte des Lizenzverletzers gem. §8 MPL automatisch erlöschen(96). Abs. 84
Letztendlich ist daher der Erwerb von Mozilla Firefox und die mit der MPL übertragenen Nutzungsrechte als Schenkung gem. §516 BGB - ohne Auflagen - zu qualifizieren. Abs. 85

1.1.2. Vereinbarkeit der MPL mit den §§305 ff. BGB

Zwar kann im deutschen Recht die gesamte Gewährleistung grundsätzlich (bis auf Arglist) vertraglich abbedungen werden. Dies gilt aber nicht, wenn der Gewährleistungsausschluss im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Abs. 86
Gegenüber Verbrauchern verstößt der völlige Gewährleistungsausschluss der MPL - sofern man Software als "Lieferung einer neu hergestellten Sache" versteht(97) - gegen §309 Nr. 8 b) aa) BGB. Ferner liegt ein Verstoß gegen §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die völlige Abbedingung von Gewährleistungsregeln gegen die Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen(98). Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§475 BGB) finden keine Anwendung, da mit der Einordnung als Schenkung kein Kaufvertrag vorliegt. Abs. 87
Wegen unbilliger Benachteiligung des Vertragspartners verstößt der vollständige Gewährleistungsausschluss auch im kaufmännischen Rechtsverkehr gegen §307 BGB(99), worauf der Verstoß gegen §309 Nr. 8 b) aa) BGB als gesetzliche Wertungsvorgabe für den Unternehmensverkehr hinweist(100). Abs. 88

1.1.3. Rechtsfolge des Verstoßes gegen die §§305 ff. BGB

Zwar enthält die MPL in §11 MPL eine Klausel, nach der "undurchsetzbare Bedingungen der MPL dem notwendigen Maß angepasst werden sollen, damit sie durchsetzbar sind"(101). Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig, wenn die Rechtslage klar ist und der AGB-Steller sie in seinem Klauselwerk deshalb klar darstellen könnte(102). Da die deutsche Rechtslage bzgl. eines Haftungs- und Gewährleistungsausschlusses aber hinreichend klar ist (§§307 ff. BGB), ist eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und §306 Abs. 2 BGB nichtig(103). Abs. 89
Mithin ist die Gewährleistungsklausel des §7 MPL gem. §306 Abs. 2 BGB unwirksam, was zur Folge hat, dass die gesetzlichen schenkungsrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§523, 524 BGB) Anwendung finden. Abs. 90
Hinsichtlich der Software haftet der Rechteinhaber deshalb nach §524 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Nutzungsrechte nach §523 Abs. 1 BGB nur für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels auf Schadensersatz. Beispielsweise muss der Programmierer daher auf ihm bekannte "Bugs" hinweisen oder Schadenersatz leisten, wenn er wider besseren Wissens Code als Open Source verbreitet, obwohl er von den entgegenstehenden Urheberrechten Dritter weiß(104). Abs. 91
Die Frage, ob die gesamte Lizenz wegen dieser gesetzlichen Modifizierung wirksam bleibt, stellt sich aufgrund der MPL-Klausel in §7 S. 4,5 MPL. Danach sei der Gewährleistungsausschluss ein essentieller Bestandteil der Lizenz, weshalb ein der MPL unterstellter Code nur bei Beachtung dieses Gewährleistungsausschlusses genutzt werden dürfe(105). Diese Bestimmung kann als Abbedingung des §306 Abs. 1 BGB verstanden werden, weil die Unwirksamkeit der Gewährleistungsausschlussklausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich ziehen soll (was wiederum zu dem von der MPL angesprochenen Verbot des Benutzens der Software führen würde). Diese "Unwirksamkeitsbestimmung" ist nach §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. §306 Abs. 1 BGB ist zwingendes Recht(106). Mit der gesetzlichen Regelung des §306 Abs. 3 BGB, der die Fälle einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages definiert, hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine "Unwirksamkeitsbestimmung" ist im Hinblick auf die in §306 Abs. 1 und Abs. 3 BGB vorgegebene Richtlinie jedenfalls im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam. Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr kann der Vertragspartner grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam bleibt, wenn das Festhalten für den Verwender nicht unzumutbar ist. Abs. 92
Die Gesamtunwirksamkeit eines Vertrages aufgrund der Nichtigkeit einer Klausel ist nur unter den Voraussetzungen des §306 Abs. 3 BGB möglich. §306 Abs. 3 BGB findet hier aber keine Anwendung. Denn das Festhalten an der durch die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen modifizierten MPL gem. §306 Abs. 3 BGB stellt für den Verwender der Lizenz keine "unzumutbare Härte" dar. Diese Vorschrift ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, ein "Notventil" gegenüber der Vorschrift des §306 Abs. 1 BGB(107). Allein die Tatsache, dass die Gewährleistungsklausel der MPL gegen die Vorschriften der §307 bis §309 BGB verstößt, kann das Tatbestandsmerkmal der "unzumutbare Härte" nicht erfüllen, da die §307 bis §309 BGB ihrerseits dazu dienen, vorhandenes Ungleichgewicht des Vertrages im Interesse des Kunden zu beseitigen(108). Eine Aufnahme einer solchen Klausel trotz dieser Schranken fällt allein in den Risikobereich des AGB-Stellers(109). Abs. 93

1.1.4. Zusammenfassung

Für den Bereich der Gewährleistung bleibt festzuhalten, dass die MPL modifiziert durch die gesetzlichen Gewährleistungsregeln wirksam ist. Abs. 94
Diese modifizierte Regelung kommt in der Praxis einem völligen Gewährleistungsausschluss recht nahe, da letztendlich ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch aus den §§523, 524, 280ff. BGB(110) - besteht, der zudem für den Nutzer nur schwer durchzusetzen sein wird (Beweislast auf Seiten des Anwenders). Abs. 95

1.2. Opera

Wie bei der Mozilla-Lizenz wird auch bei der Opera-Lizenz die Gewährleistung völlig ausgeschlossen ("...use of the software is at your own risk and that the software is provided "as is" without any warranties or conditions whatsoever.", "Opera Software ASA and its suppliers disclaim all warranties...."). Abs. 96
Bis zum 20. September 2005 konnte die Browsersoftware Opera - betrachtet man zumindest die werbefreie Version - heruntergeladen und gegen Zahlung eines Entgelts freigeschaltet werden. Ein solcher Erwerb war als Kaufvertrag zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gegen §475 Abs. 1 S. 1 BGB und gegen §309 Nr. 8 b) aa) BGB verstieß, womit die gesetzlichen Regelungen galten. Abs. 97
Seit der Version 8.5, mit welcher der Opera-Browser kostenfrei als Freeware erhältlich ist, ist die Überlassung als Schenkung zu qualifizieren. Damit gilt hinsichtlich der Gewährleistungsregeln weitgehend das zum Mozilla-Browser Gesagte. Abs. 98

1.3. Microsoft Internet Explorer

Die ergänzenden Enduser License Agreements des Internet Explorers enthalten hinsichtlich Gewährleistungsansprüchen lediglich den Hinweis, dass bei Erwerb des Programms in Deutschland die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen Anwendung finden sollen. Abs. 99
Diesbezüglich kann man sich fragen, ob die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des Schenkungsrechts angewendet werden müssen. Zwar kann der Internet Explorer unentgeltlich über das Internet heruntergeladen werden, was eine vertragstypologische Einordnung als Schenkung nahelegen könnte. Abs. 100
Aber auch hier muss berücksichtigt werden, dass Microsoft den Internet Explorer als Teil des Betriebssystems Windows ansieht und der Erwerb einer Windows-Lizenz Voraussetzung für die Nutzung des Internet Explorers ist. Für Windows als kostenpflichtige kommerzielle Software sind aber die Regeln des Kaufrechts anwendbar. Konsequenterweise kann daher für den Internet Explorer als Teil dessen nichts anderes gelten. Abs. 101
Damit finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) Anwendung. Abs. 102

2. Haftung

2.1. Mozilla Firefox

Die MPL schließt in §9 der Lizenz eine Haftung - mit Ausnahme für Schäden an Leben und Körper - umfassend aus ("Under no circumstances [... ] shall you, the initial developer, any other contributor, or any distributor of covered code, or any supplier of any of such parties, be liable to any person ..."). Abs. 103

2.1.1. Vertragliche Haftung

Der vollständige Haftungsausschluss der MPL verstößt - neben §276 Abs. 3 BGB - gegen das absolute Klauselverbot des §309 Nr. 7 b) BGB, der nur einen Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit zulässt. Dies gilt über §§307, 310 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen Unternehmern(111). Es findet damit gem. §306 Abs. 1,2 BGB die gesetzliche Regelung Anwendung, die in §521 BGB für das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem eine Haftung nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht. Diese Haftungsprivilegierung ist auch auf die deliktische Haftung übertragbar, sofern die Verletzung im Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand steht(112). Diese Privilegierung gilt aber nicht gegenüber Dritten, die beispielsweise durch den Einsatz der Software geschädigt werden(113). Abs. 104

2.1.2. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Daneben kommt eine Haftung des Rechteinhabers von Mozilla Firefox nach dem verschuldensunabhängigen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Betracht. Abs. 105
Das Produkthaftungsgesetz ist bei Sachschäden (die eine fehlerhafte Software wohl am ehesten verursachen dürfte(114)) nur anwendbar, wenn die beschädigte Sache gem. §1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und verwendet wird. In sachlicher Hinsicht ist das Produkthaftungsgesetz anwendbar, wenn ein "Produkt" i.S.d. §2 ProdHaftG vorliegt. Software kann - bei einer Online-Übertragung wie im Falle von Firefox - dabei als "bewegliche Sache"(115) oder wegen einer Parallele mit "Elektrizität"(116) als Produkt i.S.d. ProdHaftG eingeordnet werden. Im Ergebnis besteht zumindest weitgehend Einigkeit, dass das ProdHaftG entweder direkt oder analog auf Software Anwendung finden soll(117). Abs. 106
Es käme aber ein Haftungsausschluss nach §1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG in Betracht, wenn der Hersteller die Software weder für einen Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen(118). Abs. 107
Der kostenlose Erwerb des Firefox-Browsers stellt zumindest keinen Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck dar, auch ein späterer möglicherweise kostenpflichtiger Support von Seiten des Herstellers ist nicht bekannt(119). Abs. 108
Problematisch ist das Tatbestandsmerkmal der "Herstellung des Produktes in der beruflichen Tätigkeit". Bei Mozilla Firefox besteht die Besonderheit, dass zum einen ein Großteil des Quellcodes des Firefox-Browsers vom Netscape Navigator abstammt, der von hauptberuflichen Netscape-Mitarbeitern programmiert wurde. Zum anderen waren auch nach der Veröffentlichung des Quellcodes des Netscape Communicators im Frühjahr 1998 gerade in der Anfangszeit fast ausschließlich die hauptberuflichen Mitarbeiter von Netscape an dem Mozilla-Projekt beteiligt(120). Dies führt dazu, dass ein Haftungsausschluss nach §1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG für einen Großteil des Programms nicht greift. Eine Ausnahme gilt nur für Programmteile, die von "Hobbyprogrammierern"(121) erstellt wurden. Abs. 109
Liegt also ein Produktfehler i.S.d. §3 ProdHaftG vor, also eine Software, die nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann(122), so haftet der Hersteller(123) gem. §1 ProdHaftG für Personenschäden und solche Sachschäden, die an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt eintreten. Die Haftung ist gem. §10 Abs. 1 ProdHaftG auf 85 Millionen Euro beschränkt, der Geschädigte muss bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst tragen. Abs. 110
Die Produkthaftung ist nach §14 ProdHaftG unabdingbar, die Klausel des §9 MPL ist wegen §14 S. 2 ProdHaftG unwirksam. Abs. 111

2.1.3. Zusammenfassung

Der Haftungsausschluss des §9 MPL ist wegen Verstoßes gegen die AGB-Regeln der §§305ff. BGB als auch der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unwirksam und wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Abs. 112

2.2. Opera

Die Opera-Lizenz schließt jegliche Haftung aus ("In no event shall Opera Software ASA or its suppliers be liable for any [...] damages or for any damages whatsoever..."). Abs. 113

2.2.1. Vertragliche Haftung

Ein solcher völliger Haftungsausschluss verstößt - wie bei der MPL - gegen §276 Abs. 3 BGB und §309 Nr. 7 a) und b) BGB. Im Unternehmerverkehr gilt dies über §307 BGB entsprechend. Abs. 114
Nach §306 Abs. 1,2 BGB finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Abs. 115

2.2.2. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Wie bei Mozilla Firefox ist auch bei dem Opera-Browser das Produkthaftungsgesetz anwendbar. Die Frage, ob der Ausschlusstatbestand des §1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG gegeben ist, stellt sich hier nicht. Denn zum einen bietet der Hersteller einen kostenpflichtigen Support des Produkts an, was für einen Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck spricht. Zum anderen wurde der Browser zweifellos in der beruflichen Tätigkeit des Herstellers programmiert. Abs. 116
Der Ausschluss der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist gem. §14 S. 2 ProdHaftG nichtig. Abs. 117

2.3. Microsoft Internet Explorer

Die EULA des Internet Explorers sieht grundsätzlich eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften vor, ausdrücklich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Abs. 118
Bei einfacher Fahrlässigkeit soll nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehaftet werden, wobei eine Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt wird. Für sonstige Fälle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Abs. 119
Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung. Abs. 120
§276 Abs. 3 BGB verbietet einen Haftungsausschluss für Vorsatz, die §309 Nr. 7 b) BGB (gegenüber Verbrauchern) und §307 BGB einen Haftungsausschluss darüber hinaus auch für grobe Fahrlässigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass bezüglich leichter Fahrlässigkeit jedwede Haftung ausgeschlossen werden kann. Denn aus §307 Abs. 2 Nr. 2 BGB folgt ein Verbot der Freizeichnung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, wenn dadurch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (sog. Kardinalpflichten), so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird(124). Auch eine Haftungsbegrenzung auf den typischen vorhersehbaren Schaden ist nicht zu beanstanden(125). Dieser Grundsatz gilt auch für den Unternehmensverkehr(126). In den übrigen Fällen ist ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig(127). Abs. 121

IV. Zusammenfassung

Bei Mozilla Firefox handelt es sich um eine Open Source Software. Dies bedeutet aber nicht, dass das Programm rechtlich nicht geschützt wäre. Umgekehrt ist Firefox gerade urheberrechtlich geschützt, um das "Prinzip" Open Source durchsetzen zu können. Dies gelingt aber nur teilweise, weil die Lizenz mit fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar ist. So verstößt die Lizenz gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz, der besagt, dass eine Weiterverbreitung des Programms ohne Zustimmung des Rechteinhabers (=Mozilla.org) möglich sein muss, nachdem der Rechteinhaber die Software in Verkehr gebracht hat. Denn die Mozilla-Lizenz enthält zahlreiche Pflichten, die eine Weiterverbreitung der Software behindern. Dies sind z.B. die Beschränkungen, dass eine Weitergabe der Software nur erlaubt wird, wenn die Bedingungen der Lizenz eingehalten werden und die weiterverbreitete, möglicherweise modifizierte Software seinerseits wieder unter die Mozilla-Lizenz gestellt wird (sog. "Copyleft"). Abs. 122
Dies bedeutet, dass sich die Restriktionen des Rechteinhababers in der Lizenz betreffend einer Verbreitung von Firefox erschöpfen, und zwar spätestens nach einer "körperlichen Weitergabe" der Software (also auf einem Datenträger)(128). Abs. 123
Es ist nach gegenwärtiger Rechtslage auch nicht möglich, ein neues Programm oder eine Modifikation des Mozilla-Codes unter eine "zukünftige" Version der Mozilla-Lizenz zu stellen. Das Programm wird immer unter der Mozilla-Lizenzversion stehen, die bei der Erstlizenzierung des Programms zugrunde lag. Mit dem Gesetzesentwurf des "2. Korbes" zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird eine Unterstellung auch unter eine "zukünftige" Lizenzversion im Prinzip möglich werden. Abs. 124
Gewährleistungsrechtlich haftet der Rechteinhaber nur für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels an der Software. Ein solcher Umstand wird für den Anwender allerdings schwer zu beweisen sein. Eine Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Vorliegen eines Produktfehlers findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung. Abs. 125
Der Webbrowser Opera darf nicht weiterverkauft werden. Eine Gebrauchsüberlassung des Programms, die nicht Erwerbszwecken dient, ist - entgegen den Bestimmungen der Opera-Lizenz - immer zulässig. Der Anwender darf auch insoweit Veränderungen an dem Programm vornehmen, als sie das Gesetz in den §§69c Nr. 2 i.V.m. §69d Abs. 1 UrhG bzw. §69e UrhG erlaubt. Entsprechende Klauseln der Lizenz, die jegliche Programmänderungen verbieten, sind unwirksam. Abs. 126
Beim Erwerb der Software genießt der Erwerber ebenso wie bei Mozilla Firefox die gesetzlichen (schenkungsrechtlichen) Gewährleistungsrechte, ebenso verhält es sich im Bereich der vertraglichen Haftung. Ferner findet auch das Produkthaftungsgesetz Anwendung. Entgegenstehende Regelungen der Opera-Lizenz sind wirkungslos. Abs. 127
Nur bei Vorliegen einer Windows-Lizenz darf der Internet-Explorer als Bestandteil des Betriebssystems genutzt werden (Bedingung von Microsoft) - sofern dies kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zu beachten ist aber, dass ergänzend zur Internet Explorer-Lizenz die Bestimmungen der Windows-Lizenz Anwendung finden. Es gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln. Bzgl. Sachschäden ist eine Haftung nur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, außer bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo nur für typische vorhersehbare Schäden gehaftet wird. Insoweit ist die Internet-Explorer-Lizenz rechtlich nicht zu beanstanden.
JurPC Web-Dok.
139/2007, Abs. 128

Fußnoten:

* Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) ist als Rechtsanwalt bei SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte, Karlsruhe für das Referat IT-Recht verantwortlich.
(1) Nach den Statistiken des Marktforschungsunternehmens XiTiMonitor betrug der Marktanteil des Internet-Explorers Anfang Juli 2007 66,5%, Firefox 27,8 und Opera 3,5%, die Webseiten von Heise-Online besuchten 51,0 % der Internetnutzer mit Mozilla Firefox, 26,4% mit dem Internet-Explorer und 8,0 % mit Opera (Heise Newsticker-Meldung vom 16.07.2007: Firefox gewinnt in Europa hinzu, http://www.heise.de/newsticker/meldung/92741).
(2) Zwar gibt es den Internet Explorer zwischenzeitlich in Version 7. Diesem liegt aber letztendlich überhaupt keine Lizenz mehr zugrunde, sondern nur noch ein Hinweis auf die Windows-Lizenz. Aus diesem Grunde wird hier auf die IE6-Lizenz eingegangen, wobei Regelungen der Windows-Lizenz nicht geprüft werden.
(3) Der Netscape Communicator beinhaltete mehr als 75 eigenständige Module Dritter, die an diesen Modulen jeweils eigene Rechte besaßen - Hamerly/Paquin/Walton, Freeing the Source - the Story of Mozilla, http://www.oreilly.com/catalog/opensources/book/netrev.html 2. Kapitel, 3. Absatz.
(4) Hamerly/Paquin/Walton, http://www.oreilly.com/catalog/opensources/book/netrev.html 3. Kapitel, 7. Absatz; Grassmuck, Freie Software, 2. Aufl. 2004, S. 307f.; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 2002, S. 75.
(5) Beispielsweise darf danach Netscape Modifikationen in seinen mit der Marke Netscape verbundenen "branded code" übernehmen, ohne an die NPL gebunden zu sein (Amendments V.3) oder Netscape darf Modifikationen des Codes nach zwei Jahren auch in anderen Produkten verwenden (Amendments V.2); vgl. dazu Grassmuck, S. 309.
(6) Grassmuck, S. 308; Hamerly/Paquin/Walton, http://www.oreilly.com/catalog/opensources/book/netrev.html 3. Kapitel, 11. Absatz.
(7) http://www.mozilla.org; deutsche Version unter http://www.mozilla-europe.org/de.
(8) http://www.opera.com; deutsche Version unter http://www.opera.com/products/desktop/?htlanguage=de/.
(9) IE6-Lizenz, 4. Absatz a.E.
(10) http://www.microsoft.com/germany/windows/products/winfamily/ie/default.mspx.
(11) Heise Newsticker-Meldung vom 29.01.2001: Microsoft sieht keine Beweise für Monopol-Stellung, http://www.heise.de/newsticker/meldung/14840; ferner dazu: Heise Newsticker-Meldung vom 28.11.2000: Microsoft: Richter legte Wettbewerbsrecht falsch aus, http://www.heise.de/newsticker/meldung/13499; Heise Newsticker-Meldung vom 05.08.2002: Microsoft will sich freiwillig Sanktionen unterwerfen, http://www.heise.de/newsticker/meldung/29686.
(12) Bei dieser Rechtseinräumung wird aufgrund des historischen Hintergrundes des Mozilla-Projektes zwischen der ursprünglich der MPL unterstellten Software (also dem Netscape Communicator 5.0 Standard Edition) unterschieden (§2.1 MPL) und dem Code, der nachträglich durch Modifizierungen zu dem ursprünglichen Code hinzugekommen ist (§2.2 MPL). Im Ergebnis werden dem Nutzer aber an beiden Codes dieselben Rechte eingeräumt.
(13) Marly spricht in diesem Zusammenhang von einem "weit verbreiteten Irrglauben", Marly, Softwareüberlassungsverträge, 4. Aufl. 2004, Rn. 332.
(14) h.M., dies wird aus der Unübertragbarkeit nach §29 S.2 UrhG gefolgert, vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl. 2006, Rn. 551; Schulze, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2006, §29 UrhG, Rn. 10; Metzger, in Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, S. 254; Wandtke/Grunert, in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2006, §31 UrhG, Rn. 1; Ahlberg, in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, §7 UrhG, Rn. 5; Schricker, in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, §29 UrhG Rn. 15; Marly, Rn. 332; BGH NJW 1995, 1556/1557 - Mauerbilder. Eine an die Allgemeinheit gerichtete "Verzichtserklärung" bewirkt allenfalls die Einräumung einfacher Nutzungsrechte an jedermann (Hertin, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, Vor §28 UrhG, Rn. 2).
(15) Metzger, in Hilty/Peukert, S. 255 zur GPL.
(16) Diese "Copyleft"-Klausel ist weniger restriktiv als die strenge "Copyleft"-Klausel der GPL. So erlaubt §3.7 MPL ("larger Works") die Koppelung mit proprietären Modulen (ohne dass diese proprietären Module vom "Copyleft" "infiziert" werden). Ebenso wenig müssen lines of code der MPL unterstellt werden, die als neuer zusätzlicher file dem Quelltext hinzugefügt werden (vgl. §1.9 B MPL). Richard Stallman (GNU) spricht der MPL deshalb einen "real copyleft" ab (Stallman, On the Netscape Public License, http://gnu.paradoxical.co.uk/philosophy/netscape-npl-old.html, 2. Abschnitt, 2. Absatz).
(17) Prägnant die Aussage der Free Software Foundation zum Prinzip "Copyleft": "To copyleft a program, we first state that it is copyrighted; than we add distribution terms, which are a legal instrument that gives everyone the rights to use, modify, and redistribute the program's code or any program derived from it but only if the distribution terms are unchanged. Thus, the code and the freedoms become legally inseparable" ("What is coyleft?", http:/www.gnu.org/copyleft/copyleft.html).
(18) So wohl Omsels, FS Hertin, 141/156.
(19) So zur GPL: Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843; Spindler, Rechtsfragen der Open Source Software, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 29.
(20) BGH NJW 2000, 3571/3572 - OEM.
(21) Zur GPL so: Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S.30; Schiffner, Open Source Software, 2002, S. 157.
(22) Vgl. hierzu nur Heise-Newsticker Meldung vom 1.6.2007: Marktforscher sehen Open Source wachsen, http://www.heise.de/newsticker/meldung/90511.
(23) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843.
(24) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 30.
(25) Wobei der Download des aktuellen Netscape-Browsers zwar kostenlos ist, der Quellcode - zumindest der Nicht-Mozilla-Teil - aber nicht offen liegt.
(26) Vgl. Fn. 5.
(27) Auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Mozilla-Projekts ist hingegen die Geschäftspolitik von Netscape (Eigentümer: AOL-Time Warner) sehr kritisch zu betrachten, den in dem Open Source-Projekt Mozilla entstandenen Source-Code dem Netscape-Browser einzuverleiben und letztendlich - nach Ergänzung durch proprietäre Module - proprietär zu vertreiben. Stünde der Firefox-Browser unter der GPL, die einen wesentlich restriktiveren copyleft innehat, so wäre dies nicht möglich. Noch zu Version 7.2 des Netscape-Browsers war zu lesen:"How is Netscape 7.2 related to the open source development at mozilla.org? - Netscape 7.2 is created in an open source community called mozilla.org. Through this open development process, Netscape takes advantage of the talents and achievements of a worldwide group of open source developers.". Den Mozilla-Europe-Präsident Tristan Nitot scheint dies jedenfalls nicht zu stören. Hierauf angesprochen: "Jedes Unternehmen kann den Firefox-Source-Code verwenden, solange die Urheberschaft im Code ersichtlich und das Programm Open Source bleibe" (http://www.zdnet.de/news/software/0,39023144,39155066,00.htm).
(28) Vgl. Fn. 3.
(29) So Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843; Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 30; Deike, CR 2003, 9/16. Möglicherweise ist dies auch der Grund, warum der Netscape-Browser kostenlos heruntergeladen werden kann.
(30) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843.
(31) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 30.
(32) Ebenso im Ergebnis: LG München I MMR 2004, 693/695.
(33) Deike, CR 2003, 9/16; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843; Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf , S.31; Grzeszick, MMR 2000, 412/415; Sester, CR 2000, 797; LG München I MMR 2004, 694/695. Direkt zur MPL: Jaeger/Metzger, S. 64.
(34) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/843.
(35) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 31.
(36) Daneben bestehen noch andere Pflichten in §3 MPL, wie z.B. die Pflicht, den Text der MPL einer Modifikation beizulegen (§3.1 MPL), den Quellcode offen zu legen (§3.2 MPL) und umfangreiche Dokumentationspflichten (§3.3 - §3.5 MPL).
(37) Rehbinder, Rn. 325.
(38) Nach Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 50, soll sich das Problem der Erschöpfung beim Download aus dem Internet mangels "Inverkehrgabe durch ein körperliches Werkstück" nicht stellen (ebenso Zahrndt, CR 1994, 455/457; Loewenheim, in Schricker, § 69c UrhG Rn. 33; Schulze, in Dreier/Schulze, § 17 UrhG, Rn. 30).Eine Erschöpfung könne dann aber nach dem Erwerbsvorgang über das Internet und der "körperlichen" Weitergabe erfolgen. Andere Stimmen wollen - auch aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Online-Erwerbs - rechtsdogmatisch nicht zwischen den Erwerbsformen unterscheiden und §69c UrhG zumindest analog auf den Download aus dem Internet anwenden (Grützmacher, in Wandtke/Bullinger, §69c UrhG, Rn. 31; Hoeren, in Möhring/Nicolini, § 69c, Rn. 16; Schiffner, S. 136; Mäger, CR 1996, 522/526).
(39) Knies, GRUR Int. 2002, 314/315 Fn. 7.
(40) Reinbothe, GRUR Int. 2001, 733/733.
(41) So aber Knies, GRUR Int. 2002, 314/316; sich dem wohl anschließend: Berger, GRUR 2002, 198/200: "Wer allein aus der Einordnung der Online-Nutzung bei einem bestimmten Verwertungsrecht Folgen für die Erschöpfungsfrage ableitet, betreibt Begriffsjurisprudenz". Wie hier gegen eine Regelungslücke: LG München I MMR 2007, 328/330.
(42) Koch, CR 2000, 333/336.
(43) BGH NJW 2000, 3571, 3573 - OEM.
(44) Sehr plastisch Koch, CR 2000, 333/336: "Die §§69c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG würden damit gewissermaßen den zentralen Stützpfeiler aus der Konstruktion der OSD und der GPL/LGPL herausbrechen und diese hierdurch zum Einsturz bringen".
(45) Berger, GRUR 2002, 198/199.
(46) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 50.
(47) Absolut h.M., Nordemann, in Fromm/Nordemann, §17 UrhG, Rn. 9; Schulze, in Dreier/ Schulze, §17 UrhG Rn. 25.
(48) Marly, Rn. 337.
(49) Heerma, in Wandtke/Bullinger, §17 UrhG, Rn. 19.
(50) Zur oben aufgeworfenen Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz eine Gefahr für das Open Source-Modell darstellen könne: Bei genauer Betrachtung muss man diese Frage verneinen. Denn zum einen findet eine Erschöpfung nur in Fällen einer bestimmungsgemäßen Inverkehrgabe der Software statt. Zum anderen muss man sich fragen, warum ein Anwender bereit sein sollte, eine Software gegen ein Entgelt oder im Objektcode zu erwerben, die auch unentgeltlich und im Quellcode erhältlich ist. Als problematisch könnte lediglich die Situation angesehen werden, wenn die Open Source Software verändert/weiterentwickelt und dann gegen ein Entgelt proprietär verbreitet werden könnte. Dies ist aber zum einen bei sog. non-copyleft-Lizenzen wie den BSD-Lizenzen ohne weiteres möglich. Zum anderen liegt bei einer Veränderung von "copyleft-Software" und einem anschließendem Verbreiten wiederum ein Inverkehrbringen, eine Erstverbreitung vor, bei welcher eine Erschöpfung nicht eintreten kann.
(51) So die Bezeichnung von Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 49.
(52) So z.B. Arlt/Brinkel/Volkmann, in Spindler, Rechtsfragen bei Open Source, 2004, Kap. I Rn. 23.
(53) §6 GPL: "Each time you redistribute the Program (or any work based on the program), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these terms and conditions...".
(54) So wohl auch Wiebe, CRi 2004, 156/158.
(55) Dies zeigt auch der Umstand, dass bei Novellierung des Urheberrechtsgesetzes der jetzige §32 Abs. 3 S.3 UrhG ("Linux-Klausel") schlichtweg nicht vorgesehen war und diese Bestimmung nur aufgrund von Bedenken von Seite der Open-Source-Gemeinde eingeführt wurde (Schiffner, S.171f.; dazu auch die Stellungnahme des ifrOSS-Instituts zum Gesetzgebungsverfahren unter http://www.ifross.de/ifross_html/urhebervertragsrecht.pdf).
(56) Im Einzelnen zur schuldrechtlichen Wirksamkeit von Verbreitungseinschränkungen siehe Kap. II. 2.1 bei Behandlung der Opera Lizenz. Im Bereich von Open Source Software sprechen für eine schuldrechtliche Wirksamkeit des weiteren das Interesse aller Beteiligten der Open Source-Bewegung an der Erhaltung des Open Source-Modells, wozu die Weitergabebeschränkungen als ein "essentielles Element des Systems" (Wiebe/Prändl, ÖJZ 2004, 628/632) nicht unerheblich beitragen sollen. Ferner ist zu beachten, dass dem Anwender bei Beachtung der MPL-Regeln und damit auch der Weitergabebeschränkungen mehr Rechte zugestanden werden (z.B. Vervielfältigungsrechte oder Veränderungsrechte) als wenn er die Software entgeltlich veräußern würde.
(57) So Jaeger/Metzger, S. 36.
(58) Schiffner, S. 196. Dazu sehr anschaulich Rehbinder, Rn. 571: "Das Aufkommen neuer Nutzungsarten ist der Situation vergleichbar, dass es gelingt, auf neuen Wegen Bodenschätze aus dem Grundstück zu gewinnen. Diese Möglichkeit muss dem Eigentümer vorbehalten bleiben, selbst wenn er die Ausbeutung des Grundstücks auf die bisher bekannten Arten an andere vergeben hat."
(59) §31 Abs. 4 UrhG ordnet zwingend die Unwirksamkeit sowohl der Verfügung als auch eines zugrundeliegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäfts an (Schricker, in Schricker, §31 UrhG, Rn. 25).
(60) Aktueller Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts der Bundesregierung vom 22.3.2006, http://www.kopien-brauchen-originale.de/media/archive/139.pdf.
(61) Terminologisch richtig müsste es "Arbeitsspeicher und Festspeicher" heißen, da Kopien auf beiden Medien für den Lauf von Computerprogrammen erforderlich sind; vgl. Marly, Rn. 1008.
(62) " You may not sell [...] the Software, without the explicit written consent of Opera Software ASA ".
(63) Der Eintritt der Erschöpfungswirkung am in den Verkehr gebrachten Werkexemplaren ist bedingungsfeindlich (Koch, CR 2002, 629/632).
(64) S.o. (Kap II. 1.3) zum diesbezüglichen Streit.
(65) Marly, Rn. 1037.
(66) Lindacher, in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz Kommentar, 4. Aufl. 1999, §3 AGBG, Rn. 27; Marly, Rn. 1047.
(67) Marly, Rn. 1053.
(68) Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, §307 BGB, Rn. 25.
(69) Marly, Rn. 336.
(70) "You may not [...] rent, lease [...] the Software, without the explicit written consent of Opera Software ASA."
(71) Marly, Rn. 1086.
(72) Marly, Rn. 1087.
(73) Ein dem Eigentum nach §903 S.1 BGB entgegenstehendes Recht ist das Vermietrecht zu Erwerbszwecken, das wegen §§69c Nr. 3 S. 2, 17 Abs. 2 UrhG beim Rechteinhaber verbleibt.
(74) Marly, Rn. 1089.
(75) Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG).
(76) Palandt/Heinrichs, Vorb. v. §307 BGB, Rn. 8.
(77) Marly, Rn. 1093.
(78) "You shall not modify, translate, reverse engineer, decompile or disassemble the Software or any part thereof or otherwise attempt to derive source code or create derivative works therefrom."
(79) Marly, Rn. 1207.
(80) Marly, Rn. 1168.
(81) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 72.
(82) Jaeger/Metzger, S. 138.
(83) Jaeger/Metzger, S. 138.
(84) Marly, Rn. 427, 361 (betreffend Freeware).
(85) Hoeren, CR 1989, 887/889 (betreffend Freeware).
(86) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/847; Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 77; Deike, CR 2003, 9/14.
(87) Darüber hinaus gibt es noch andere Modelle, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. So nimmt z.B. Sester, CR 2000, 797/801 für Open-Source-Projekte wie GNU/Linux einen Vertrag sui generis mit Nähe zu einer BGB-Gesellschaft nach §§705ff. BGB an. Ein durchaus bedenkenswerter Ansatz, der aber fast durchgehend abgelehnt wird (Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 76; Jaeger/Metzger, S. 145).
(88) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/847; Jaeger/Metzger, S. 139.
(89) Jaeger/Metzger, S. 143.
(90) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 75.
(91) So Sester, CR 2000, 797/797f.; Koch, CR 2000, 333/335.
(92) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 74.
(93) Jaeger/Metzger, S. 141.
(94) Sester, CR 2000, 797/800.
(95) Palandt/Weidenkaff, §525 BGB, Rn. 2.
(96) Jaeger/Metzger, S. 144.
(97) Zum Streit, ob Software eine Sache ist statt aller: Marly, Rn. 96ff.
(98) Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/847; Palandt/Grüneberg, §309 BGB, Rn. 56.
(99) Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, §11 Nr. 10a AGBG, Rn. 31; Christensen, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, §309 Nr. 8 BGB, Rn. 48; Marly, Rn. 1287.
(100) Marly, Rn. 1274; Palandt/Heinrichs, §307 BGB, Rn. 41.
(101) §11 MPL: "If any provision of this License is held to be unenforceable, such provision shall be reformed only to the extent necessary to make it enforceable."
(102) Omsels, FS Hertin, 141/150.
(103) Palandt/Heinrichs, §306 BGB, Rn. 8; zur GPL: Deike, CR 2003, 9/14; Jaeger/Metzger, S. 150; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839/847.
(104) Beispiele aus Jaeger/Metzger, S.151.
(105) §7 MPL S. 4,5: "This disclaimer of warranty constitutes an essential part of this license. No use of any covered code is authorized hereunder except under this disclaimer."
(106) Schmidt, in Ulmer/Brandner/Hensen, §306 BGB, Rn. 23; Lindacher, in Wolf/Horn/Lindacher, §6 AGBG, Rn. 13; a.A. Fuchs, in Ulmer/Brandner/Hensen, Vor. §307 BGB, Rn. 102.
(107) Lindacher, in Wolf/Horn/Lindacher, §6 AGBG, Rn. 58.
(108) Lindacher, in Wolf/Horn/Lindacher, §6 AGBG, Rn. 61; Schmidt, in Ulmer/Brandner/Hensen, §306 BGB, Rn. 45.
(109) Schmidt, in Ulmer/Brandner/Hensen, §306 BGB, Rn. 45.
(110) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 78.
(111) Palandt/Grüneberg, §309 BGB, Rn. 48.
(112) Jaeger/Metzger, S. 155.
(113) Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 95.
(114)Zwar ist auch eine Tötung oder eine Körper- und Gesundheitsverletzung durch Software denkbar, etwa beim Einsatz in medizinisch-technischen Geräten, Verkehrsleitsystemen oder ähnlichen gefahrträchtigen Geräten (Marly, Rn. 1328). Der Webbrowsers Mozilla Firefox dürfte in diesem Bereich allerdings kaum zum Einsatz kommen.
(115) Marly, Rn. 108 ff., 107, 1154; Hoeren, CR 1988, 908 ff.; König, NJW 1989, 2604/ 2605.
(116) Westphalen, in Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl. 1999, §73 Rn. 40; Meier/Wehlau, CR 1990, 95/99; Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 92, der differenziert, ob die Software dauerhaft oder nur vorübergehend überlassen wird.
(117) Spindler, NJW 1999, 3737/3742; Hohmann, NJW 1999, 521/524; Jaeger/Metzger, S. 152; Deike, CR 2003, 9/15; Palandt/Sprau, §2 ProdHaftG, Rn.1 (einschränkend auf "zumindest" Standardsoftware); a.A. Hilty, MMR 2003, 3/14.
(118) Palandt/Sprau, §1 ProdHaftG, Rn. 18; Westphalen, in Westphalen, § 72 Rn. 61.
(119) Zum Streit, ob die Kombination von kostenlosem Download und späterem kostenpflichtigem Support einen "wirtschaftlichen Zweck" i.S.d. §1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG darstellt: Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 93; Jaeger/Metzger, S. 153.
(120) So der ehemalige Netscape-Mitarbeiter Zawinski in Grassmuck, S. 257: "Die Gruppe der Mozilla-Kontributoren [bestand] aus etwa 100 Vollzeit arbeitenden Entwicklern von Netscape und etwa 30 freien Entwicklern von außen [...], die nur einen Teil ihrer Zeit investierten...".
(121) Kein "Hobbyprogrammierer" mehr ist nach Jaeger/Metzger, S. 154 der Entwickler, der die Software als Nebenprodukt der beruflichen Programmierung herstellt oder er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Stellung nach außen auftritt. Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 94 will für einen "wirtschaftlichen Zweck" sogar die Motivation des Entwicklers auf Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen ausreichen lassen, was wohl zu einer zu weitgehenden Ausdehnung dieses Merkmals führen würde.
(122) Wobei nach Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 94 von einem unentgeltlichen Produkt nicht derselbe Standard erwartet werden kann wie von einem entgeltlichen, es aber dennoch bestimmte Mindestsicherheiten gelten sollen.
(123) Zum Haftungsadressaten: Spindler, http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/ross/downloads/studie_final.pdf, S. 96, nach dem im Falle von LINUX ein "Komitee" haftet, bei sukzessiver Entwicklung jeder Entwickler für sein Programmteil.
(124) Palandt/Heinrichs, §307 BGB, Rn. 35; BGH NJW 1990, 761/764; BGH NJW-RR 1993, 560/561; BGH NJW 1993, 335; BGH NJW 2001, 292/302, ständige Rechtsprechung.
(125) Palandt/Heinrichs, §307 BGB, Rn. 50; Marly, Rn. 1335; Wolf, in Wolf/Horn/Lindacher, §11 Nr. 7 AGBG, Rn. 31; BGH NJW 2001, 292/302.
(126) Marly, Rn. 1342.
(127) Marly, Rn. 1342; Wolf, in Wolf/Horn/Lindacher, §11 Nr. 7 AGBG, Rn. 28, 51; BGH NJW 1993, 335.
(128) Auf eine "körperliche Weitergabe" muss abgestellt werden, da es umstritten ist, ob der Erschöpfungsgrundsatzes auch auf den Download von der Herstellerseite anwendbar ist, s.o. Kap. II 1.3.

V. Anhang



1. Lizenztext der MPL 1.1

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                                Version 1.1                              ---------------
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          of such combination), to make, use, sell, offer for sale, have
          made, and/or otherwise dispose of: 1) Modifications made by that
          Contributor (or portions thereof); and 2) the combination of
          Modifications made by that Contributor with its Contributor
          Version (or portions of such combination).

          (c) the licenses granted in Sections 2.2(a) and 2.2(b) are
          effective on the date Contributor first makes Commercial Use of
          the Covered Code.

          (d)    Notwithstanding Section 2.2(b) above, no patent license is
          granted: 1) for any code that Contributor has deleted from the
          Contributor Version; 2)  separate from the Contributor Version;
          3)  for infringements caused by: i) third party modifications of
          Contributor Version or ii)  the combination of Modifications made
          by that Contributor with other software  (except as part of the
          Contributor Version) or other devices; or 4) under Patent Claims
          infringed by Covered Code in the absence of Modifications made by
          that Contributor.

3. Distribution Obligations.

     3.1. Application of License.
     The Modifications which You create or to which You contribute are
     governed by the terms of this License, including without limitation
     Section 2.2. The Source Code version of Covered Code may be
     distributed only under the terms of this License or a future version
     of this License released under Section 6.1, and You must include a
     copy of this License with every copy of the Source Code You
     distribute. You may not offer or impose any terms on any Source Code
     version that alters or restricts the applicable version of this
     License or the recipients' rights hereunder. However, You may include
     an additional document offering the additional rights described in
     Section 3.5.

     3.2. Availability of Source Code.
     Any Modification which You create or to which You contribute must be
     made available in Source Code form under the terms of this License
     either on the same media as an Executable version or via an accepted
     Electronic Distribution Mechanism to anyone to whom you made an
     Executable version available; and if made available via Electronic
     Distribution Mechanism, must remain available for at least twelve (12)
     months after the date it initially became available, or at least six
     (6) months after a subsequent version of that particular Modification
     has been made available to such recipients. You are responsible for
     ensuring that the Source Code version remains available even if the
     Electronic Distribution Mechanism is maintained by a third party.

     3.3. Description of Modifications.
     You must cause all Covered Code to which You contribute to contain a
     file documenting the changes You made to create that Covered Code and
     the date of any change. You must include a prominent statement that
     the Modification is derived, directly or indirectly, from Original
     Code provided by the Initial Developer and including the name of the
     Initial Developer in (a) the Source Code, and (b) in any notice in an
     Executable version or related documentation in which You describe the
     origin or ownership of the Covered Code.

     3.4. Intellectual Property Matters
          (a) Third Party Claims.
          If Contributor has knowledge that a license under a third party's
          intellectual property rights is required to exercise the rights
          granted by such Contributor under Sections 2.1 or 2.2,
          Contributor must include a text file with the Source Code
          distribution titled "LEGAL" which describes the claim and the
          party making the claim in sufficient detail that a recipient will
          know whom to contact. If Contributor obtains such knowledge after
          the Modification is made available as described in Section 3.2,
          Contributor shall promptly modify the LEGAL file in all copies
          Contributor makes available thereafter and shall take other steps
          (such as notifying appropriate mailing lists or newsgroups)
          reasonably calculated to inform those who received the Covered
          Code that new knowledge has been obtained.

          (b) Contributor APIs.
          If Contributor's Modifications include an application programming
          interface and Contributor has knowledge of patent licenses which
          are reasonably necessary to implement that API, Contributor must
          also include this information in the LEGAL file.

               (c)    Representations.
          Contributor represents that, except as disclosed pursuant to
          Section 3.4(a) above, Contributor believes that Contributor's
          Modifications are Contributor's original creation(s) and/or
          Contributor has sufficient rights to grant the rights conveyed by
          this License.

     3.5. Required Notices.
     You must duplicate the notice in Exhibit A in each file of the Source
     Code.  If it is not possible to put such notice in a particular Source
     Code file due to its structure, then You must include such notice in a
     location (such as a relevant directory) where a user would be likely
     to look for such a notice.  If You created one or more Modification(s)
     You may add your name as a Contributor to the notice described in
     Exhibit A.  You must also duplicate this License in any documentation
     for the Source Code where You describe recipients' rights or ownership
     rights relating to Covered Code.  You may choose to offer, and to
     charge a fee for, warranty, support, indemnity or liability
     obligations to one or more recipients of Covered Code. However, You
     may do so only on Your own behalf, and not on behalf of the Initial
     Developer or any Contributor. You must make it absolutely clear than
     any such warranty, support, indemnity or liability obligation is
     offered by You alone, and You hereby agree to indemnify the Initial
     Developer and every Contributor for any liability incurred by the
     Initial Developer or such Contributor as a result of warranty,
     support, indemnity or liability terms You offer.

     3.6. Distribution of Executable Versions.
     You may distribute Covered Code in Executable form only if the
     requirements of Section 3.1-3.5 have been met for that Covered Code,
     and if You include a notice stating that the Source Code version of
     the Covered Code is available under the terms of this License,
     including a description of how and where You have fulfilled the
     obligations of Section 3.2. The notice must be conspicuously included
     in any notice in an Executable version, related documentation or
     collateral in which You describe recipients' rights relating to the
     Covered Code. You may distribute the Executable version of Covered
     Code or ownership rights under a license of Your choice, which may
     contain terms different from this License, provided that You are in
     compliance with the terms of this License and that the license for the
     Executable version does not attempt to limit or alter the recipient's
     rights in the Source Code version from the rights set forth in this
     License. If You distribute the Executable version under a different
     license You must make it absolutely clear that any terms which differ
     from this License are offered by You alone, not by the Initial
     Developer or any Contributor. You hereby agree to indemnify the
     Initial Developer and every Contributor for any liability incurred by
     the Initial Developer or such Contributor as a result of any such
     terms You offer.

     3.7. Larger Works.
     You may create a Larger Work by combining Covered Code with other code
     not governed by the terms of this License and distribute the Larger
     Work as a single product. In such a case, You must make sure the
     requirements of this License are fulfilled for the Covered Code.

4. Inability to Comply Due to Statute or Regulation.

     If it is impossible for You to comply with any of the terms of this
     License with respect to some or all of the Covered Code due to
     statute, judicial order, or regulation then You must: (a) comply with
     the terms of this License to the maximum extent possible; and (b)
     describe the limitations and the code they affect. Such description
     must be included in the LEGAL file described in Section 3.4 and must
     be included with all distributions of the Source Code. Except to the
     extent prohibited by statute or regulation, such description must be
     sufficiently detailed for a recipient of ordinary skill to be able to
     understand it.

5. Application of this License.

     This License applies to code to which the Initial Developer has
     attached the notice in Exhibit A and to related Covered Code.

6. Versions of the License.

     6.1. New Versions.
     Netscape Communications Corporation ("Netscape") may publish revised
     and/or new versions of the License from time to time. Each version
     will be given a distinguishing version number.

     6.2. Effect of New Versions.
     Once Covered Code has been published under a particular version of the
     License, You may always continue to use it under the terms of that
     version. You may also choose to use such Covered Code under the terms
     of any subsequent version of the License published by Netscape. No one
     other than Netscape has the right to modify the terms applicable to
     Covered Code created under this License.

     6.3. Derivative Works.
     If You create or use a modified version of this License (which you may
     only do in order to apply it to code which is not already Covered Code
     governed by this License), You must (a) rename Your license so that
     the phrases "Mozilla", "MOZILLAPL", "MOZPL", "Netscape",
     "MPL", "NPL" or any confusingly similar phrase do not appear in your
     license (except to note that your license differs from this License)
     and (b) otherwise make it clear that Your version of the license
     contains terms which differ from the Mozilla Public License and
     Netscape Public License. (Filling in the name of the Initial
     Developer, Original Code or Contributor in the notice described in
     Exhibit A shall not of themselves be deemed to be modifications of
     this License.)

7. DISCLAIMER OF WARRANTY.

     COVERED CODE IS PROVIDED UNDER THIS LICENSE ON AN "AS IS" BASIS,
     WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING,
     WITHOUT LIMITATION, WARRANTIES THAT THE COVERED CODE IS FREE OF
     DEFECTS, MERCHANTABLE, FIT FOR A PARTICULAR PURPOSE OR NON-INFRINGING.
     THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE COVERED CODE
     IS WITH YOU. SHOULD ANY COVERED CODE PROVE DEFECTIVE IN ANY RESPECT,
     YOU (NOT THE INITIAL DEVELOPER OR ANY OTHER CONTRIBUTOR) ASSUME THE
     COST OF ANY NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION. THIS DISCLAIMER
     OF WARRANTY CONSTITUTES AN ESSENTIAL PART OF THIS LICENSE. NO USE OF
     ANY COVERED CODE IS AUTHORIZED HEREUNDER EXCEPT UNDER THIS DISCLAIMER.

8. TERMINATION.

     8.1.  This License and the rights granted hereunder will terminate
     automatically if You fail to comply with terms herein and fail to cure
     such breach within 30 days of becoming aware of the breach. All
     sublicenses to the Covered Code which are properly granted shall
     survive any termination of this License. Provisions which, by their
     nature, must remain in effect beyond the termination of this License
     shall survive.

     8.2.  If You initiate litigation by asserting a patent infringement
     claim (excluding declatory judgment actions) against Initial Developer
     or a Contributor (the Initial Developer or Contributor against whom
     You file such action is referred to as "Participant")  alleging that:

     (a)  such Participant's Contributor Version directly or indirectly
     infringes any patent, then any and all rights granted by such
     Participant to You under Sections 2.1 and/or 2.2 of this License
     shall, upon 60 days notice from Participant terminate prospectively,
     unless if within 60 days after receipt of notice You either: (i)
     agree in writing to pay Participant a mutually agreeable reasonable
     royalty for Your past and future use of Modifications made by such
     Participant, or (ii) withdraw Your litigation claim with respect to
     the Contributor Version against such Participant.  If within 60 days
     of notice, a reasonable royalty and payment arrangement are not
     mutually agreed upon in writing by the parties or the litigation claim
     is not withdrawn, the rights granted by Participant to You under
     Sections 2.1 and/or 2.2 automatically terminate at the expiration of
     the 60 day notice period specified above.

     (b)  any software, hardware, or device, other than such Participant's
     Contributor Version, directly or indirectly infringes any patent, then
     any rights granted to You by such Participant under Sections 2.1(b)
     and 2.2(b) are revoked effective as of the date You first made, used,
     sold, distributed, or had made, Modifications made by that
     Participant.

     8.3.  If You assert a patent infringement claim against Participant
     alleging that such Participant's Contributor Version directly or
     indirectly infringes any patent where such claim is resolved (such as
     by license or settlement) prior to the initiation of patent
     infringement litigation, then the reasonable value of the licenses
     granted by such Participant under Sections 2.1 or 2.2 shall be taken
     into account in determining the amount or value of any payment or
     license.

     8.4.  In the event of termination under Sections 8.1 or 8.2 above,
     all end user license agreements (excluding distributors and resellers)
     which have been validly granted by You or any distributor hereunder
     prior to termination shall survive termination.

9. LIMITATION OF LIABILITY.

     UNDER NO CIRCUMSTANCES AND UNDER NO LEGAL THEORY, WHETHER TORT
     (INCLUDING NEGLIGENCE), CONTRACT, OR OTHERWISE, SHALL YOU, THE INITIAL
     DEVELOPER, ANY OTHER CONTRIBUTOR, OR ANY DISTRIBUTOR OF COVERED CODE,
     OR ANY SUPPLIER OF ANY OF SUCH PARTIES, BE LIABLE TO ANY PERSON FOR
     ANY INDIRECT, SPECIAL, INCIDENTAL, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES OF ANY
     CHARACTER INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, DAMAGES FOR LOSS OF GOODWILL,
     WORK STOPPAGE, COMPUTER FAILURE OR MALFUNCTION, OR ANY AND ALL OTHER
     COMMERCIAL DAMAGES OR LOSSES, EVEN IF SUCH PARTY SHALL HAVE BEEN
     INFORMED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. THIS LIMITATION OF
     LIABILITY SHALL NOT APPLY TO LIABILITY FOR DEATH OR PERSONAL INJURY
     RESULTING FROM SUCH PARTY'S NEGLIGENCE TO THE EXTENT APPLICABLE LAW
     PROHIBITS SUCH LIMITATION. SOME JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE
     EXCLUSION OR LIMITATION OF INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES, SO
     THIS EXCLUSION AND LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU.

10. U.S. GOVERNMENT END USERS.

     The Covered Code is a "commercial item," as that term is defined in
     48 C.F.R. 2.101 (Oct. 1995), consisting of "commercial computer
     software" and "commercial computer software documentation," as such
     terms are used in 48 C.F.R. 12.212 (Sept. 1995). Consistent with 48
     C.F.R. 12.212 and 48 C.F.R. 227.7202-1 through 227.7202-4 (June 1995),
     all U.S. Government End Users acquire Covered Code with only those
     rights set forth herein.

11. MISCELLANEOUS.

     This License represents the complete agreement concerning subject
     matter hereof. If any provision of this License is held to be
     unenforceable, such provision shall be reformed only to the extent
     necessary to make it enforceable. This License shall be governed by
     California law provisions (except to the extent applicable law, if
     any, provides otherwise), excluding its conflict-of-law provisions.
     With respect to disputes in which at least one party is a citizen of,
     or an entity chartered or registered to do business in the United
     States of America, any litigation relating to this License shall be
     subject to the jurisdiction of the Federal Courts of the Northern
     District of California, with venue lying in Santa Clara County,
     California, with the losing party responsible for costs, including
     without limitation, court costs and reasonable attorneys' fees and
     expenses. The application of the United Nations Convention on
     Contracts for the International Sale of Goods is expressly excluded.
     Any law or regulation which provides that the language of a contract
     shall be construed against the drafter shall not apply to this
     License.

12. RESPONSIBILITY FOR CLAIMS.

     As between Initial Developer and the Contributors, each party is
     responsible for claims and damages arising, directly or indirectly,
     out of its utilization of rights under this License and You agree to
     work with Initial Developer and Contributors to distribute such
     responsibility on an equitable basis. Nothing herein is intended or
     shall be deemed to constitute any admission of liability.

13. MULTIPLE-LICENSED CODE.

     Initial Developer may designate portions of the Covered Code as
     "Multiple-Licensed".  "Multiple-Licensed" means that the Initial
     Developer permits you to utilize portions of the Covered Code under
     Your choice of the NPL or the alternative licenses, if any, specified
     by the Initial Developer in the file described in Exhibit A.

EXHIBIT A -Mozilla Public License.

     ``The contents of this file are subject to the Mozilla Public License
     Version 1.1 (the "License"); you may not use this file except in
     compliance with the License. You may obtain a copy of the License at
     http://www.mozilla.org/MPL/ 

     Software distributed under the License is distributed on an "AS IS"
     basis, WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied. See
the
     License for the specific language governing rights and limitations
     under the License.

     The Original Code is ______________________________________.

     The Initial Developer of the Original Code is
________________________.
     Portions created by ______________________ are Copyright (C) ______
     _______________________. All Rights Reserved.

     Contributor(s): ______________________________________.

     Alternatively, the contents of this file may be used under the terms
     of the _____ license (the  "[___] License"), in which case the
     provisions of [______] License are applicable instead of those
     above.  If you wish to allow use of your version of this file only
     under the terms of the [____] License and not to allow others to use
     your version of this file under the MPL, indicate your decision by
     deleting  the provisions above and replace  them with the notice and
     other provisions required by the [___] License.  If you do not delete
     the provisions above, a recipient may use your version of this file
     under either the MPL or the [___] License."

     [NOTE: The text of this Exhibit A may differ slightly from the text of
     the notices in the Source Code files of the Original Code. You should
     use the text of this Exhibit A rather than the text found in the
     Original Code Source Code for Your Modifications.]

     ----------------------------------------------------------------------

     AMENDMENTS

     The Netscape Public License Version 1.1 ("NPL") consists of the
     Mozilla Public License Version 1.1 with the following Amendments,
     including Exhibit A-Netscape Public License.  Files identified with
     "Exhibit A-Netscape Public License" are governed by the Netscape
     Public License Version 1.1.

     Additional Terms applicable to the Netscape Public License.
          I. Effect.
          These additional terms described in this Netscape Public
          License -- Amendments shall apply to the Mozilla Communicator
          client code and to all Covered Code under this License.

          II. "Netscape's Branded Code" means Covered Code that Netscape
          distributes and/or permits others to distribute under one or more
          trademark(s) which are controlled by Netscape but which are not
          licensed for use under this License.

          III. Netscape and logo.
          This License does not grant any rights to use the trademarks
          "Netscape", the "Netscape N and horizon" logo or the "Netscape
          lighthouse" logo, "Netcenter", "Gecko", "Java" or "JavaScript",
          "Smart Browsing" even if such marks are included in the Original
          Code or Modifications.

          IV. Inability to Comply Due to Contractual Obligation.
          Prior to licensing the Original Code under this License, Netscape
          has licensed third party code for use in Netscape's Branded Code.
          To the extent that Netscape is limited contractually from making
          such third party code available under this License, Netscape may
          choose to reintegrate such code into Covered Code without being
          required to distribute such code in Source Code form, even if
          such code would otherwise be considered "Modifications" under
          this License.

          V. Use of Modifications and Covered Code by Initial Developer.
               V.1. In General.
               The obligations of Section 3 apply to Netscape, except to
               the extent specified in this Amendment, Section V.2 and V.3.

               V.2. Other Products.
               Netscape may include Covered Code in products other than the
               Netscape's Branded Code which are released by Netscape
               during the two (2) years following the release date of the
               Original Code, without such additional products becoming
               subject to the terms of this License, and may license such
               additional products on different terms from those contained
               in this License.

               V.3. Alternative Licensing.
               Netscape may license the Source Code of Netscape's Branded
               Code, including Modifications incorporated therein, without
               such Netscape Branded Code becoming subject to the terms of
               this License, and may license such Netscape Branded Code on
               different terms from those contained in this License.

          VI. Litigation.
          Notwithstanding the limitations of Section 11 above, the
          provisions regarding litigation in Section 11(a), (b) and (c) of
          the License shall apply to all disputes relating to this License.

     EXHIBIT A-Netscape Public License.

          "The contents of this file are subject to the Netscape Public
          License Version 1.1 (the "License"); you may not use this file
          except in compliance with the License. You may obtain a copy of
          the License at http://www.mozilla.org/NPL/ 

          Software distributed under the License is distributed on an "AS
          IS" basis, WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or
          implied. See the License for the specific language governing
          rights and limitations under the License.

          The Original Code is Mozilla Communicator client code, released
          March 31, 1998.

          The Initial Developer of the Original Code is Netscape
          Communications Corporation. Portions created by Netscape are
          Copyright (C) 1998-1999 Netscape Communications Corporation. All
          Rights Reserved.

          Contributor(s): ______________________________________.

          Alternatively, the contents of this file may be used under the
          terms of the _____ license (the "[___] License"), in which case
          the provisions of [______] License are applicable  instead of
          those above.  If you wish to allow use of your version of this
          file only under the terms of the [____] License and not to allow
          others to use your version of this file under the NPL, indicate
          your decision by deleting  the provisions above and replace  them
          with the notice and other provisions required by the [___]
          License.  If you do not delete the provisions above, a recipient
          may use your version of this file under either the NPL or the
          [___] License."






2. Lizenztext von Opera 9.21

Opera 9.21
Opera Browser Information: LICENSE.TXT
===========================================
Copyright (C) Opera Software 1995-2007

IMPORTANT NOTE

The Software, as defined below, is protected by copyright, which is vested
in Opera Software ASA/its suppliers.

The Software may only be used in accordance with the terms and conditions
set out in this document.

If you do not read and agree to be bound by the terms and conditions
defined in this document, you are not permitted to keep or use the Software
or in any way whatsoever and must destroy or return all copies of these
items which are in your possession.



END USER LICENSE AGREEMENT

DEFINITIONS

The following definitions apply to the terms and conditions included in
this Agreement.

Opera
means a Browser, developed by Opera Software ASA, for reading and writing
files to and from a network and/or file system.

Software
means Opera, all program and information files and other documentation
which are part of the Opera Software package.

Individual
means a particular person.


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(laptops/desktops). "Use" means loaded in temporary memory or permanent
storage on the computer.

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(b) with only those rights as are granted to all other end users pursuant
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3. Lizenztext des Internet Explorers 6.0


ERGÄNZENDER ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG FÜR MICROSOFT-SOFTWARE ("ERGÄNZENDES
EULA")
(c)2002 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
IE6 SERVICE PACK 1

WICHTIG: BITTE SORGFÄLTIG LESEN - Diese Microsoft-Betriebssystemkomponenten
einschließlich jeglicher Dokumentation im "Online"- oder elektronischen
Format ("BS-Komponenten") unterliegen den Bestimmungen des Vertrags, unter
dem Sie das unten beschriebene anwendbare Microsoft-Betriebssystemprodukt
("BS-Produkt") lizenziert haben (jeder ein "Endbenutzer-Lizenzvertrag" oder
"EULA"), und den Bestimmungen dieses Ergänzenden EULAs. INDEM SIE DIE BS-
KOMPONENTEN INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER ANDERWEITIG VERWENDEN, ERKLÄREN SIE
SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES EULAS DES ANWENDBAREN
BS-PRODUKTS UND DIESES ERGÄNZENDEN EULAS GEBUNDEN ZU SEIN. FALLS SIE DIESEN
BESTIMMUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIE BS-KOMPONENTEN
ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN ODER ZU VERWENDEN.

HINWEIS: WENN SIE KEIN GÜLTIGES EULA FÜR EIN BELIEBIGES "BS-PRODUKT"
(EINSCHLIEßLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, MICROSOFT WINDOWS 98, MICROSOFT
WINDOWS NT 4.0, MICROSOFT WINDOWS 2000, MILLENNIUM EDITION ODER WINDOWS XP
ODER EINES MICROSOFT-BETRIEBSSYSTEMS, DAS EIN FOLGEPRODUKT EINES DER
VORGENANNTEN BETRIEBSSYSTEME IST) BESITZEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIE
BS-KOMPONENTEN ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN ODER ANDERWEITIG ZU VERWENDEN.
SIE HABEN AUSSERDEM KEINERLEI RECHTE UNTER DIESEM ERGÄNZENDEN EULA.

In diesem Ergänzenden EULA verwendete Begriffe, die hierin nicht definiert
sind, haben die Bedeutung, die im EULA des anwendbaren BS-Produkts dafür
festgelegt wurde.

Allgemeines. Die BS-Komponenten werden Ihnen zur Verfügung gestellt, um
vorhandene Funktionen des anwendbaren BS-Produkts zu aktualisieren, zu
ergänzen oder zu ersetzen. Ihnen wird hiermit von oder im Auftrag der
juristischen Person, die das BS-Produkt an Sie lizenziert hat, eine Lizenz
zur Verwendung der BS-Komponenten gemäß den Bestimmungen des BS-Produkt-
EULAs für das anwendbare BS-Produkt (die hiermit durch Bezugnahme
Bestandteil dieses Ergänzenden EULAs werden) und den Bestimmungen dieses
Ergänzenden EULAs erteilt, vorausgesetzt, Sie halten alle diese
Bestimmungen ein. Soweit Bestimmungen dieses Ergänzenden EULAs den
Bestimmungen des anwendbaren BS-Produkt-EULAs widersprechen, haben die
Bestimmungen dieses Ergänzenden EULAs lediglich in Bezug auf die BS-
Komponenten Vorrang.

Zusätzliche Rechte und Einschränkungen.

*     Sie sind berechtigt, eine (1) Kopie der BS-Komponenten auf jedem
Ihrer Computer zu installieren und zu verwenden, der ordnungsgemäß
lizenzierte Kopien des anwendbaren BS-Produkts ausführt, vorausgesetzt, Sie
verwenden solche zusätzlichen Kopien dieser BS-Komponenten unter Einhaltung
der oben genannten Bestimmungen. Microsoft behält das Eigentum und alle
Rechte an den BS-Komponenten. Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte
bleiben Microsoft vorbehalten.

Wenn das anwendbare BS-Produkt an Sie von Microsoft oder einer ihrer 100 %-
igen Tochterfirmen (zusammengefasst "Microsoft") oder von einem Hersteller
von Computersystemen lizenziert wurde, gilt die gegebenenfalls im EULA des
anwendbaren BS-Produkts enthaltene Beschränkte Garantie für die BS-
Komponenten, wenn die BS-Komponenten von Ihnen innerhalb der Laufzeit der
beschränkten Garantie im EULA des anwendbaren BS-Produkts lizenziert
wurden. Dieses Ergänzende EULA verlängert jedoch nicht den Zeitraum, über
den die Beschränkte Garantie gewährt wird.

Wenn Sie die BS-Komponenten in DEUTSCHLAND erworben haben, findet der
vorstehende Absatz auf Sie keine Anwendung. Stattdessen gelten die
anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

Wenn das anwendbare BS-Produkt an Sie von einer anderen juristischen Person
als Microsoft oder einem Hersteller von Computersystemen lizenziert wurde,
schließt Microsoft jegliche Gewährleistung in Bezug auf die BS-Komponenten
wie folgt aus:

AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG. Im größtmöglichen durch das anwendbare Recht
gestatteten Umfang stellen Ihnen Microsoft und deren Lieferanten die BS-
Komponenten und gegebenenfalls Supportleistungen in Verbindung mit den BS-
Komponenten ("Supportleistungen") wie besehen und ohne Garantie auf
Fehlerfreiheit zur Verfügung, und Microsoft und deren Lieferanten schließen
hiermit alle Gewährleistungen, Pflichten und Garantien in Bezug auf die BS-
Komponenten und Supportleistungen aus, seien sie ausdrücklich, konkludent
oder gesetzlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (sofern
vorhanden) jede Gewährleistung oder Garantie von oder in Bezug auf:
Eigentum, Nichtverletzung von Rechten Dritter, Handelsüblichkeit, Eignung
für einen bestimmten Zweck, Virenfreiheit, Genauigkeit oder Vollständigkeit
von Antworten, Ergebnisse, fachmännische Bemühungen, Sorgfalt, ungestörte
Nutzung, ungestörten Besitz sowie Übereinstimmung mit der Beschreibung. Das
gesamte Risiko, das durch die Verwendung oder Leistung der BS-Komponenten
und Supportleistungen entsteht, verbleibt bei Ihnen.

Wenn Sie die BS-Komponenten in DEUTSCHLAND erworben haben, finden die
beiden vorstehenden Absätze auf Sie keine Anwendung. Stattdessen gelten die
anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

AUSSCHLUSS VON FOLGE-, ZUFÄLLIGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN SCHÄDEN. Im
größtmöglichen durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang sind Microsoft
oder deren Lieferanten in keinem Fall haftbar für irgendwelche speziellen,
zufälligen, indirekten oder Folgeschäden welcher Art auch immer oder für
Strafschadensersatz (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus:
entgangenem Gewinn, Verlust von vertraulichen oder anderen Informationen,
Geschäftsunterbrechung, Personenschäden, Verlust von Privatsphäre,
Pflichtverletzung (einschließlich Pflichten nach Treu und Glauben oder
Sorgfaltspflichten), Fahrlässigkeit sowie andere Vermögens- oder sonstige
Schäden), die aus der Verwendung der BS-Komponenten oder den
Supportleistungen oder der Tatsache, dass sie nicht verwendet werden
können, oder aus der Bereitstellung von Supportleistungen oder der
Tatsache, dass keine Supportleistungen erbracht worden sind, oder
anderweitig aus oder in Verbindung mit einer Bestimmung dieses Ergänzenden
EULAs resultieren oder in irgendeinem Zusammenhang damit stehen, selbst
wenn Microsoft oder der Lieferant auf die Möglichkeit solcher Schäden
hingewiesen wurde.

BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND VON ANSPRÜCHEN. Ungeachtet aller Schäden, die
Sie aus welchen Gründen auch immer erleiden mögen  (einschließlich, aber
nicht beschränkt auf alle oben angesprochenen Schäden und alle direkten
oder allgemeinen Schäden), ist die gesamte Haftung von Microsoft und deren
Lieferanten unter allen Bestimmungen dieses Ergänzenden EULAs und Ihr
ausschließlicher Anspruch für alles Vorstehende beschränkt auf den
tatsächlich von Ihnen für die BS-Komponenten gezahlten Betrag oder US-$
5,00, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die vorstehenden Beschränkungen
und Ausschlüsse gelten im größtmöglichen durch das anwendbare Recht
gestatteten Umfang, auch wenn ein Anspruch seinen wesentlichen Zweck
verfehlt.


Wenn Sie die BS-Komponenten in DEUTSCHLAND erworben haben, finden die
beiden vorstehenden Absätze auf Sie keine Anwendung. Stattdessen gelten für
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich ob aus
Vertragsverletzung, wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder aus unerlaubter
Handlung, die folgenden Regelungen:

Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der BS-Komponenten Service
Pack (§ 444 BGB)  sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder der
Gesundheit haftet Microsoft nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den
typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen
einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.


* Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) ist als Rechtsanwalt bei SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte, Karlsruhe für das Referat IT-Recht verantwortlich.
[ online seit: 11.09.2007 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Steinle, Thomas, Eine rechtliche Analyse von Webbrowsern - JurPC-Web-Dok. 0139/2007