LG Dresden |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Der Admin-C haftet nicht als Störer für einen Wettbewerbsverstoß, der von den Inhalten der betreffenden Website ausgeht. Der Admin-C hat in der Regel keine Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte der Website und auch keine diesbezüglichen Überprüfungspflichten. Der Admin-C ist im Außenverhältnis nur für Fragen zuständig, die die Domain selbst betreffen, nicht aber für die Inhalte der Website. Unter Berücksichtigung der Funktion des Admin-C ist ihm daher auch nicht zumutbar, Websites ständig auf ihre sich ggf. verändernden Inhalte hin zu überprüfen. Eine Haftung des Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte kann demnach nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen (vorliegend verneint). |
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[online seit: 08.05.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Dresden, LG, Keine Haftung des Admin-C für Wettbewerbsverstöße - JurPC-Web-Dok. 0076/2007 |