LG Verden |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Das Darbieten von Informationen im Internet in der Weise, dass durch die Anordnung von Texten und Bildern sowie Links "zwischen den Zeilen" eine kritische Stellungnahme vorgenommen wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Schmähkritik, sondern ist durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Anders kann dies sein, wenn die Internetseite Diffamierungen der Gegenseite enthält oder eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik der anderen Partei. |
Hinweis der Redaktion: 1. Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Kanzlei Engel und Partner, Bremen, aufmerksam gemacht. 2. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das OLG Celle (Az.: 13 U 4/07) hat die Berufung zurückgewiesen. |
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[online seit: 11.04.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Verden, LG, Schmähkritik im Internet - JurPC-Web-Dok. 0053/2007 |