JurPC Web-Dok. 128/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062111126

Kammergericht
Beschluss vom 18.07.2006

5 W 156/06

Widerrufsbelehrung im Fernabsatz

JurPC Web-Dok. 128/2006


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, die auf den Lauf einer Zweiwochenfrist hinweist, wird dem Zweck des § 355 BGB nicht gerecht, da die Widerrufsfrist zwar grundsätzlich zwei Wochen beträgt, abweichend davon aber einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.

2. Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung) kommt.

3. Eine Belehrung, die besagt, die Frist zum Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt der Ware" ist ebenfalls nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Mit dem Erhalt der Ware beginnt die Frist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.

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[online seit: 03.11.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Kammergericht, Widerrufsbelehrung im Fernabsatz - JurPC-Web-Dok. 0128/2006