Staatsanwaltschaft Konstanz |
KWG §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 |
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz hat das Amtsgericht Überlingen am 01.06.2006 Strafbefehl (1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06) gegen einen 46 Jahre alten Mann aus Meersburg erlassen. Der Strafbefehl ist seit 29.06.2006 rechtskräftig. | JurPC Web-Dok. 108/2006, Abs. 1 |
Gegenstand des Verfahrens war die Tätigkeit des Verurteilten als sog. Finanzagent für Täter, die unberechtigt Überweisungen im Online-Banking vorgenommen hatten. An die dazu notwendigen Daten der Bankkunden waren die Täter durch das sog. Phishing gelangt. | Abs. 2 |
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Überlingen hat auszugsweise folgenden Wortlaut: | Abs. 3 |
Am 02.10.2005 erhielten Sie eine Email vom angeblichen Absender "V***** K***** / S***-comLTD" | Abs. 4 |
Auf einem von Ihnen einzurichtendes Konto sollten Überweisungen eingehen, die eingehenden Beträge sollten von Ihnen in bar abgehoben und an ein Western-Union-Konto im Ausland, vorzugsweise in Kiev/Ukraine, transferiert werden. Für Ihre Dienstleistung sollten Sie eine Provision von 8,5 % erhalten. | Abs. 5 |
In Ausführung des mit V***** K***** vereinbarten Planes eröffneten Sie am 06./10.10.2005 bei der Postbank das Girokonto-Nr. *********. Hierbei unterzeichneten Sie am 06.10.2005 das Antragsformular, in dem auf Seite 2 über Ihrer Unterschrift zum Punkt "Geldwäschegesetz" folgendes vermerkt war "Ich handele für eigene Rechnung. (Die Postbank eröffnet Privatkonten/Depots nur für eigene Rechnung).", obwohl Ihnen hierbei bewusst war, dass Sie das Konto für Finanzdienstleistungen im Interesse Dritter in Anspruch nehmen würden. | Abs. 6 |
Entsprechend Ihrer Bereitschaft, gegen Provision tätig zu werden, veranlassten weitere, unbekannte gebliebene Täter in der Zeit vom 25.10.2005 bis 28.10.2005 eine unberechtigte Überweisung über 2.211,00 ¤ zu Lasten des Kontos Nummer: ********* bei der Postbank Essen, Kontoinhaberin C***** S***** W*****. Zu einer Gutschrift auf Ihr Konto kam es letztendlich nicht, da die Postbank aufgrund missbräuchlicher PIN/TAN-Verwendung beide Konten sperrte. Die Ihnen am 25.10.2005 per Email zugegangene Aufforderung von V***** K*****, eine Western-Union-Transferzahlung zu seinen Gunsten nach Kiev vorzunehmen, konnten Sie deswegen nicht ausüben, so dass Sie auch die Provision von 188,- ¤ nicht erhielten. | Abs. 7 |
Eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besaßen Sie, wie Ihnen bekannt war, nicht. | Abs. 8 |
Sie werden daher beschuldigt, Sie haben vorsätzlich ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen - Finanztransfergeschäft) erbracht, strafbar als vorsätzliches Vergehen des Handels ohne Erlaubnis gem §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG).. | Abs. 9 |
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt. | Abs. 10 |
Soweit dem Verurteilten auch Taten nach § 261 StGB (Geldwäsche) bzw. §§ 263a, 27 StGB (Beihilfe zum Computerbetrug) zur Last gelegt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der weiteren Verfolgung gemäß § 154a StPO abgesehen. Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 25.07.2006
| JurPC Web-Dok. 108/2006, Abs. 11 |
[online seit: 22.09.2006 ] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen,
JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Konstanz, Staatsanwaltschaft, Verurteilung eines "Finanzagenten" wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz zu einer Geldstrafe (AG Überlingen - 1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06) - Phishing - JurPC-Web-Dok. 0108/2006 |