JurPC Web-Dok. 85/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621781

Martin Pröpper *

Anmerkung zu ArbG Aachen, Urteil vom 16.08.2005, 7 Ca 5514/04, zur fristlosen Kündigung eines Systemadministrators

JurPC Web-Dok. 85/2006, Abs. 1 - 7


Das Urteil illustriert anschaulich die kündigungsrechtliche Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten Netzwerkbefugnissen. Überzeugen kann die gerichtliche Entscheidung im Ergebnis gleichwohl nicht. JurPC Web-Dok.
85/2006, Abs. 1
Das Arbeitsgericht Aachen hatte sich mit der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung eines Systemadministrators zu befassen. Der Systemadministrator war bei dem konzerneigenen IT - Dienstleister einer Versicherungsgruppe langjährig beschäftigt. Er hatte insgesamt drei E-Mails seines Vorgesetzten unbefugt gelesen und diesen Zugriff - nach anfänglichem Leugnen - auch auf Befragung eingestanden. Der Zugriff auf den Mailverkehr war ihm technisch möglich, arbeitsvertraglich aber untersagt. Anlaß für den unbefugten Zugriff war ein vorausgegangener Konflikt mit seinem Vorgesetzten. Der Arbeitnehmer befürchtete, dass in den E-Mails der Streit am Arbeitsplatz zu seinem Nachteil falsch dargstellt würde. Letztlich war der Zugriff auf die Mailkorrespondenz durch ausgelöste Empfangsbestätigungen aufgefallen. Abs. 2
Die Aachener Arbeitsrichter ziehen in ihrem Urteil strenge Grenzen, wenn es um die Ausnutzung von technischen Zugriffsmöglichkeiten unter Verletzung beruflicher Zugriffsbefugnisse bei der Mailkorrespondenz am Arbeitsplatz geht. Eine derartige einmalige Pflichtverletzung soll bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig. Abs. 3
Bemerkenswert ist, dass es zu diesem Themenbereich keine einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gibt, auf die das Arbeitsgericht Aachen als Referenz hätte verweisen können. Es ist insgesamt keine arbeitsgerichtliche Entscheidung dokumentiert, in welchem es unmittelbar um die Verletzung der Vertraulichkeit von Mailkorrespondenz am Arbeitsplatz geht. Bekannt ist einerseits ein älteres Urteil des LAG Köln aus dem Jahr 1982, wonach bei einem Programmierer bei "unbefugtem Abfragen einer Geheimliste vom Computer eine eindeutige Abmahnung durch den Arbeitgeber im Hinblick auf Verstöße gegen den Datenschutz" erforderlich sei, bevor gekündigt werden kann (Urt. vom 29.09.1982, 5 Sa 514/82, DB 1983, 124). Anderseits hat das LAG Baden-Württemberg eine fristlose Kündigung bereits für rechtens erachtet, "wenn ein Mitarbeiter auf Dateien mit schutzwürdigem Inhalt zugreift, auf die er nicht zugreifen darf" (Urt. vom 11.01.1994, NJW-CoR 1994, 305). In einem aktuelleren Urteil hat das ArbG Osnabrück dahingehend entschieden, dass "die rechtswidrige und strafbare Einsichtnahme in Dateien mit vertraulichen Beurteilungsdaten einen schweren Vertrauensbruch darstellt, der auch ohne vorherige Abmahnung jedenfalls zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt" (Urt. vom 19.03.1997, 1 Ca 639/96, RDV 1998, 118). Jedoch gab es bislang kein einschlägiges Urteil, welches unmittelbar zur Entscheidungsbegründung hätte herangezogen werden können. Insbesondere auch das durch das Arbeitsgericht Aachen in seiner Entscheidung angeführte Urteil des BAG vom 25.11.1981 (7 AZR 463/79), trifft den streitigen Sachverhalt nicht richtig. Denn in diesem Urteil aus dem Jahr 1981 war nur entschieden, dass der "Mißbrauch der EDV-Anlage zur Erstellung einer Liste sämtlicher Arbeitnehmer für persönliche Zwecke durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung darstellt". Das in Bezug genommene BAG-Urteil aus 1981 betraf damit sowohl einen anderen Kündigungsvorwurf (unbefugte Listenerstellung), als auch eine andere Kündigungsart (fristgemäße Beendigung). Abs. 4
Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinen Entscheidungsgründen zur Begründung der fristlosen Kündigung daher hervorgehoben, dass "der unbefugte Zugriff auf die E-Mail einen Straftatbestand" erfüllt, ohne dieses Delikt jedoch genau zu benennen oder gar zu prüfen. In Betracht kommen neben den Vorschriften des § 202a StGB und § 85 TKG (Ausspähen von Daten) vorrangig eine Verletzung der Datengeheimnisses nach § 5 BDSG als spezialgesetzliche Vorschrift. Danach ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten, so wie es auch beim Kläger tatsächlich in schriftlicher Form geschehen war. Insoweit sind strafrechtliche Verwirklichungen durch den Mailzugriff denkbar, was aber mangels Notwendigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht genauer geprüft wurden. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung mag es daher ausreichen, dem Kläger einen "gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven" vorzuhalten. Gleichwohl überzeugt das Urteil nicht, wenn es in diesem Pflichtenverstoß die Grundlage für eine fristlose Kündigung erkennt. Angesichts einer rund 15jährigen Beschäftigungsdauer hätte es im Rahmen der Interessenabwägung nahe gelegen, überhaupt nur eine fristgemäße Kündigung anzuerkennen. Dies hätte sich dann in Einklang mit den oben angeführten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen bis hin zum BAG zu vergleichbaren Pflichtverletzungen befunden. Immerhin hatte der Systemadministrator auf Vorhalt seine Verfehlungen eingeräumt, war also bei der Wahrheit geblieben. Abs. 5
Insbesondere angreifbar ist das Urteil aber im Hinblick auf die formale Einhaltung der Kündigungsfrist, wie sie zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gilt. Denn bei einer außerordentlichen Kündigung gilt eine strenge Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB), innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen sein muss. Der Fristenlauf beginnt mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den kündigungsrelevanten Tatsachen. Bereits mit der versehentlichen Auslösung der ersten Empfangsbestätigung war der Vorgesetzte darüber im Bilde, dass ein unbefugter Mailzugriff erfolgt war. Die fristlose Kündigung war aber erst deutlich später als zwei Wochen danach ausgesprochen worden, nämlich nahezu vier Wochen später. Soweit die Frist mit der Argumentation des Gerichtes erst ab dem Eingeständnis des Systemadministrators bei der Geschäftsführung zu laufen beginnen soll, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch dieses letzte Gespräch lag schon außerhalb der Zwei-Wochen-Frist, ohne dass eine Hemmung des Fristablaufs nachgewiesen wäre. Abs. 6
In der Berufungsinstanz vor dem LAG Köln (5 Sa 1631/05) ist das Verfahren dann durch Vergleich beendet worden.
JurPC Web-Dok.
85/2006, Abs. 7
* Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Pröpper, Köln
[online seit: 28.07.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pröpper, Martin, Anmerkung zu ArbG Aachen, Urteil vom 16.08.2005, 7 Ca 5514/04, fristlose Kündigung eines Systemadministrators - JurPC-Web-Dok. 0085/2006