JurPC Web-Dok. 18/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621218

AG Charlottenburg
Urteil vom 09.12.2005

234 C 40/05

Beweislastfragen bei Telekommunikations-Entgelten

JurPC Web-Dok. 18/2006


TKV § 16 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Entlastung des Anbieters vom Nachweis der Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nach § 16 Abs. 2 TKV greift nur dann ein, wenn der Kunde in der jeweiligen Rechnung über die Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Die Belehrung muss danach in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben sein und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck. Ist dies nicht erfolgt, ändert auch die Tatsache, dass der Kunde den Einzelverbindungsnachweis erhalten hat, nichts daran, dass der Anbieter darlegungs- und beweisbelastet bleibt.

2. Der Anbieter wird von seiner Nachweispflicht nach § 16 Abs. 3 TKV nicht dadurch entlastet, dass er die Verbindungsdaten gelöscht hat, zumal, wenn er zuvor angekündigt hat, die Verbindungsdaten bis zum Ausgleich der Entgeltforderung speichern zu wollen. Die dennoch erfolgte Löschung kann dann nicht zu Lasten des Kunden gehen.

Anmerkungen der Redaktion:
1. Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Moritz Sandkühler, Berlin, aufmerksam gemacht.
2. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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[online seit: 10.02.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Charlottenburg, AG, Beweislastfragen bei Telekommunikations-Entgelten - JurPC-Web-Dok. 0018/2006