JurPC Web-Dok. 2/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062111

Rainer Knyrim / Christian Podoschek *

Interne Daten eines Mobilfunksystems laut OGH nicht für jedermann frei nutzbar

- Anmerkungen zum Urteil des OGH vom 15.09.2005 - 4 Ob 113/05d = JurPC Web-Dok. 1/2006 -

JurPC Web-Dok. 2/2006, Abs. 1 - 5


Jeder Mobilfunk-Sendemast hat seine eigene Kennung, eine Art Postleitzahl, von Technikern "Cell-ID" genannt. Die Cell-ID wird vom Mobiltelefon empfangen und verarbeitet; dies, ohne dass der Benutzer des Telefons etwas davon bemerkt. Ein Detektiv aus Wien versuchte, dieses System gewinnbringend für sich zu nutzen: Das Auslesen der Cell-ID ist mittels einer Spezialsoftware möglich. Im Zuge von Autofahrten durch Österreich protokollierte der Detektiv die einzelnen Cell-IDs möglichst vieler Sendemasten des T-Mobile-Netzes in seinem Laptop und verknüpfte diese Daten mit geografischen Positionen, die er parallel dazu durch GPS-Ortung ermittelte. Aus diesem Datenbestand erstellte er in der Folge ein Computersystem, das ihm die Ortung der von ihm vorher konfigurierten Mobiltelefone ermöglichte. Sein Ziel war es, Ortungsdienstleistungen, sogenannte "Location Based Services" vornehmlich zu Überwachungs- und Logistikzwecken gegen Entgelt anzubieten. JurPC Web-Dok.
2/2006, Abs. 1
Der Detektiv bewarb sein Produkt unter anderem damit, dass man die von ihm präparierten Mobiltelefone fast überall - unter anderem auch an der Unterseite eines Autos montieren könne. Der Standort und auch die gesamte Fahrtroute eines Autos konnte dadurch "live" rund um die Uhr bequem von zu Hause aus überwacht werden. Die Kunden des Detektivs konnten auf das System über Internet zugreifen. Abs. 2
T-Mobile missfiel diese Ortungstechnik des Detektivs, da sie eine unbemerkte Überwachung ermöglichte. Gestützt auf § 1 UWG klagte T-Mobile auf Unterlassung und beantragte schließlich mit Erfolg - das Erstgericht hatte den Antrag noch abgewiesen - eine entsprechende einstweilige Verfügung. In seiner Entscheidung (4 Ob 113/05d) folgte der Oberste Gerichtshof der Argumentation von T-Mobile hinsichtlich der Verletzung des § 1 UWG durch den Beklagten und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des OLG Wien: Der Beklagte beutete eine fremden Leistung, nämlich das von T-Mobile betriebene Mobilfunknetzes samt den Daten der Cell- ID, in schmarotzerischer Weise aus. Abs. 3
Der Beklagte hatte sich damit gerechtfertigt, dass die Daten der Cell-ID als "Abfallprodukt" des Mobilfunks bzw. "Sowieso-Information" kein vom UWG geschütztes Arbeitsergebnis seien. Dies lies der OGH allerdings nicht gelten. Seiner Ansicht nach nutzte der Detektiv die von T-Mobile für deren Mobilfunkleistungen errichtete Struktur ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts und ohne einen ins Gewicht fallenden eigenen Schaffensvorgang. Auch ein interner Systemdatenbestand wie jener der Cell-ID in Verbindung mit den Standortdaten der Sendemasten ist somit vom UWG geschützt. Abs. 4
Die Erkenntnisse aus dieser Entscheidung lassen sich auf viele andere technische Systeme und deren interne Daten anwenden, besonders dort, wo Daten elektronisch übermittelt werden und die Ausbeutung mit technischen Hilfsmitteln möglich ist. Klargestellt ist jedenfalls, dass die unzulässige schmarotzerische Ausbeutung eben in der glatten Übernahme von Systemdaten samt Verknüpfungen liegen kann. Damit wird von der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Daten samt ihren Verknüpfungen ein auch nach dem UWG schützenswertes Gut sind.
JurPC Web-Dok.
2/2006, Abs. 5
* Autoren: Rechtsanwalt Dr. Rainer Knyrim, Partner, Rechtsanwaltsanwärter Mag. Christian Podoschek bei Preslmayr Rechtsanwälte OEG, Wien. www.preslmayr.at
[online seit: 13.01.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Knyrim, Rainer, Interne Daten eines Mobilfunksystems laut OGH nicht für jedermann frei nutzbar - JurPC-Web-Dok. 0002/2006