JurPC Web-Dok. 144/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/20052011143

AG Konstanz
Strafbefehl vom 07.10.2005

10 Cs 60 Js 5031/05 - AK 419/05

Mitführen eines Geräts zur Überwindung elektronischer Wegfahrsperren

JurPC Web-Dok. 144/2005


UWG §§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 i.V.m. StGB §§ 25 Abs. 2, 74

Leitsatz (der Redaktion)

Wenn eine Person ein Gerät zur Manipulation elektronischer Wegfahrsperren und eine andere Person die dazu gehörigen Transponder zum Zwecke der Umgehung des Schutzes der Wegfahrsperre bei sich führen, ist der Tatbestand des gemeinschaftlichen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach §§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 UWG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 74 StGB erfüllt, da die Details des Schutzverfahrens der Wegfahrsperre ein vom Hersteller gehütetes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind.

Anmerkung der Redaktion:
Soweit eine Tat nach § 263a StGB im Raume stand, hat die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 154a StPO von der weiteren Verfolgung abgesehen und hierzu ausgeführt:

"Die sog. Wegfahrsperre eines Fahrzeuges wie bspw. beim noch nicht lange auf dem Markt befindlichen Modell BMW X5 ist eine Einheit, in der durch implementierte Software verschiedene Rechnervorgänge gesteuert werden. Zur 'Überwindung' der Wegfahrsperre wird die Rechneranlage mit unrichtigen Daten 'gefüttert'. Hierdurch wird - eine Entwendung erfüllt weitere Straftatbestände - auch der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB verwirklicht, da schon die Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine vermögenswerte Leistung ist (vgl. Strafgedanke des § 248b StGB). Das Mitsichführen des Manipulationsgeräts und der Transponder unterfällt sonach auch § 263a Abs. 3 StGB, da das Manipulationsgerät entsprechende 'Knacksoftware' enthält, die fest verdrahtet ist."

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[online seit: 25.11.2005]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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