JurPC Web-Dok. 100/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520999

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 02.07.2003

2/6 O 446/02

Wettbewerbswidrigkeit im Zusammenhang mit telefonischen Vertragsabschlüssen eines Schlüsselnotdienstes

JurPC Web-Dok. 100/2005


UWG § 1 (a.F.), BGB §§ 307, 309

Leitsätze (der Redaktion)

1. Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Schlüsseldienst so genannte "Individualaufträge" und "Rechnungen" verwendet, die - formularmäßig gestaltet - einen generellen Haftungsausschluss sowie eine Anerkennung von Preis und Rechnung beinhalten, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist.

2. Es ist wettbewerbswidrig, Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln insbesondere telefonisch abzuschließen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über die Identität des wirklichen Vertragspartners zu informieren.

3. Es ist wettbewerbswidrig, telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG angewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland verfügt.

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[online seit: 02.09.2005]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Wettbewerbswidrigkeit im Zusammenhang mit telefonischen Vertragsabschlüssen eines Schlüsselnotdienstes - JurPC-Web-Dok. 0100/2005