JurPC Web-Dok. 279/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/20041912228

VG Wiesbaden
Beschluss vom 04.10.2004

22 L 2121/04

Beteiligung des (Haupt-)Personalrats bei Einführung von SAP R/3 HR

JurPC Web-Dok. 279/2004, Abs. 1 - 48


§ 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 15, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 1 HDSG; § 74 Abs. 1 Ziffer 8, § 74 Abs. 1 Nr. 17, § 81 Abs.1 und Abs. 5, § 83 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, § 87 HPVG;

Leitsätze

  1. Soweit eine oberste Landesbehörde eine Zuständigkeit für ein Schulungskonzept für sich verneint, verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsrechtes mit der Folge, dass der jeweilige örtliche Personalrat sich auf sein Mitbestimmungrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG für die allgemeinen Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten berufen kann. Dies gilt auch für das Moduls SAP R/3 HR mit der Folge, daß jeder Dienststellenleiter für ein entsprechendes Schulungskonzept ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat.
  2. Einem Hauptpersonalrat steht ein Beteiligungsrecht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG bei der Einführung des Moduls SAP R/3 HR nicht zu. Dieses obliegt den örtlich zuständigen Personalräten bei den Behörden und Dienststellen, bei denen das Modul SAP R/3 HR eingeführt werden soll.
  3. Wird ein automatisiertes Verfahren nicht zentral von der hessischen Landesregierung oder einer obersten Landesbehörde eingeführt, sondern von der jeweils betroffenen Dienststelle, so trägt diese auch die Verantwortung.
  4. Da es unstreitig ist, daß jede personalführende Stelle eine eigenständige datenverarbeitende Stelle ist und mithin ein Verfahrensverzeichnis zu führen hat, verbleibt es in der Gesamtschau bei der Zuständigkeit des jeweils örtlichen Personalrates
  5. Erst nach Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten darf eine automatisierte Verarbeitung - datenschutzrechtlich - "in Betrieb gehen"
  6. Fehlt es an einem entsprechenden formellen Organisationsakt zur Errichtung von Servicestellen, liegt zwischen der vorgesetzten Dienststelle und der örtlichen Dienststelle eine Datenverarbeitung im Auftrag vor. Insoweit ist § 4 HDSG zu beachten, mit der Folge, daß es zwischen der Dienststelle und der übergeordneten Dienststelle als Servicestelle eines schriftlichen Auftrages bedarf.
  7. Im Fall der Auftragsdatenverarbeitung ist diese im Verfahrensverzeichnis mit auf zu nehmen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Hauptpersonalrat (Polizei) beim Hessischen Ministerium des Innern. JurPC Web-Dok.
279/2004, Abs. 1
Er rügt die Verletzung von Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsrechten durch die Einführung des Personalwirtschaftssystems SAP R/3 HR und begehrt die Durchführung des entsprechenden Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsverfahrens. Abs. 2
Im Rahmen der Modernisierung der hessischen Verwaltung beabsichtigt die hessische Landesregierung in den einzelnen Behörden das Personalwirtschaftssystem SAP R/3 HR schrittweise einzuführen. Abs. 3
Der Antragsteller wurde nach eigenem Bekunden im Oktober 2003 mündlich zu einer Veranstaltung betreffend HR eingeladen, zu welcher mit Erlass vom 24.10.2003 die Polizeipräsidien ebenfalls geladen worden sind. Hierbei sollte über den derzeitigen Planungsstand mit dem Modul HR bei der hessischen Polizei informiert werden, wobei bei den personalverwaltenden Polizeidienststellen (Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen) die unter dem Oberbegriff Personalverwaltung zu subsumieren sind, die HR-Komponenten Personaladministration (PA), Stellenwirtschaft (SW), Organisationsmanagement (OM), Zeitwirtschaft (ZW), Personalbeschaffung (PB) sowie Personalkostenplanung (PKP) eingeführt werden sollen. Darüber hinaus soll bei der Hessischen Polizeischule und dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium die HR Komponente Veranstaltungsmanagement (VM) eingeführt werden. Im Weiteren ist ein Zeitablaufplan zur Implementierung bei den einzelnen Dienststellen vorgegeben. Hierüber sollten die Geladenen am 06.11.2003 im einzelnen informiert werden. Abs. 4
Eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Beteiligung des Antragstellers erfolgte weder bezüglich eines Fortbildungskonzeptes für HR, obwohl bei der Präsentation im November 2003 im Weiteren mitgeteilt wurde, wie die Schulungsmaßnahmen ablaufen sollen, noch hinsichtlich der Einführung von SAP R/3 HR. Abs. 5
Bezüglich eines Fortbildungskonzeptes wurde zwar zweimal das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, jedoch von Seiten des Beteiligten jeweils abgebrochen. Dies mit der Begründung, dass die Inhalte der SAP-Schulung nicht im Verantwortungsbereich des Teilprojektes HR beim Hessischen Ministerium des Innern liege und sich daher das Schulungskonzept der Gestaltungsmöglichkeit des Hessischen Ministerium des Innern entziehe. Abs. 6
Mit Schriftsatz des Antragstellers vom 18.11.2003 machte dieser zunächst einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land beim VG Wiesbaden anhängig (Az.: 23 LG 2812/03). Insoweit wandte er sich gegen die fehlende Beteiligung durch den Beteiligten. Im einzelnen machte er geltend, daß ihm gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG ein Mitbestimmungsrecht in der Frage der Fortbildung zustehe. Darüber hinaus bedürfe es gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG auch der Mitbestimmung bei der Einführung von SAP R/3 - HR bei der Polizei. Das Verfahren 23 LG 2812/03 wurde mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt und - nachdem der Antragsteller den Antrag in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2004 zurückgenommen hat - eingestellt. Abs. 7
In dem nunmehr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.09.2004, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, anhängig gemachten Verfahren rügt der Antragsteller weiterhin die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 8 und § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Das Modul SAP R/3 HR lasse aufgrund seiner Datenbankstrukturen die Verknüpfung aller möglichen Daten miteinander zu, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit anderen Daten möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung von Beschäftigten möglich sei. Insoweit liege der zwingende Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG vor. § 81 Abs. 1 HPVG verdränge dieses Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einführung von SAP R/3 HR nicht. Diese Vorschrift befinde sich im fünften Titel mit der Überschrift "Beteiligung in organisatorischen wirtschaftlichen Angelegenheiten". Dies mache deutlich, dass ein Bezug auf § 74 HPVG, welcher unter dem vierten Titel (Personalangelegenheiten) stehe, nicht gegeben sei. Selbst wenn jedoch § 81 Abs. 1 HPVG für die Einführung von SAP R/3 HR einschlägig sei und deshalb diesbezüglich kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht gegeben wäre, so resultiere ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls daraus, dass SAP R/3 HR ein vorhandenes Personalinformationssystem ersetze und diese wesentliche Änderung des alten Personalinformationssystems durch den Einsatz neuer Software von § 81 Abs. 1 HPVG nicht erfasst werde. Es verbleibe mithin bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG Andernfalls bestünden zumindest Mitwirkungsrechte des Antragstellers, welche ebenfalls missachtet worden seien. Abs. 8
Darüber hinaus sei der Antragsteller ferner zu beteiligen bei der Schulung der Beschäftigten, betreffend die Einführung von SAP R/3 HR. Eine solche Beteiligung habe bisher nicht stattgefunden. Zudem seien weder der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen noch der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern insoweit beteiligt worden. Insgesamt sei eine Beteiligung vielmehr unterblieben. Gleichwohl existiere bereits ein sogenannter Schulungspfad, dessen Inhalt dem Antragsteller ebenso unbekannt sei wie dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Abs. 9
Da es sich bei der Einführung von SAP R/3 HR um eine Maßnahme handele, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststelle von allgemeiner Bedeutung sei, sei die bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Dies sei vorliegend nach § 87 HPVG der Antragsteller als Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als Stufenvertretung im Sinne des § 83 Abs. 2 HPVG. Eine alleinige Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sei nicht ausreichend und ersetze nicht die gebotene Beteiligung des Hauptpersonalrats der Polizei. Abs. 10
Der Antragsteller beantragt, Abs. 11
festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 8 und 17 und § 81 Abs. 1 HPVG verletzt hat, indem er, ohne den Antragsteller zu beteiligen, begonnen hat, das Personalinformationssystem SAP R/3 HR einzuführen und
dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 8 und 17 HPVG sowie das Mitwirkungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der Einführung von SAP R/3 HR im Bezug auf den Antragsteller einzuleiten. Abs. 12
Der Beteiligte beantragt, Abs. 13
die Anträge abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei. Der Antragsteller habe kein Recht, bei der Einführung von SAP R/3 HR unmittelbar beteiligt zu werden, weil es sich dabei um ein Verfahren handele, das für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sei. In einem solchen Falle nehme nach dem Gesetz der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe der Stufenvertretung wahr. Dieser unterrichte die Hauptpersonalräte bei den beteiligten obersten Landesbehörden und gebe ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsteller werde insoweit indirekt im selben Umfange beteiligt wie wenn er unmittelbar zu beteiligen wäre. Nur bei der Umsetzung der SAP-Projekte in dem Geschäftsbereich des Beteiligten, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterlägen, käme auch ein Beteiligungsrecht des Antragstellers in Betracht. Solche Maßnahmen seien jedoch bisher nicht getroffen worden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Maßnahmen dienten lediglich der Ausführung des Gesamtkonzeptes für die Einführung von SAP R/3 HR in der hessischen Landesverwaltung. Gesonderte Regelungen für den Geschäftsbereich des Beteiligten seien darin nicht enthalten. Bezüglich des Fortbildungskonzeptes sei eine Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen erfolgt. Abs. 14
In den mündlichen Verhandlungen am 13.09.2004 und 04.10.2004 wurden zur Aufklärung des Sachverhalts als sachverständige Zeugen der stellvertretende Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Herr E., und der Mitarbeiter des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herr G., angehört. Abs. 15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gerichtsakte 23 LG 2812/03 sowie ein Aktenordner des Antragstellers, ein Heftstreifen des Beteiligten sowie drei Aktenordner des Beteiligten Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Abs. 16


II.

Die Anträge sind zulässig, sie sind jedoch nicht begründet. Abs. 17


A.

Soweit der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Ziffer 8 HPVG bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten bezüglich des Fortbildungskonzeptes für das Modul SAP R/3 HR in Verbindung mit § 87 und § 83 HPVG geltend macht, steht ihm ein solches Mitbestimmungsrecht zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht vielmehr fest, dass bezüglich eines Schulungskonzeptes, bezogen auf das Modul SAP R/3 HR, weder eine Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, noch eine Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen stattgefunden hat. Denn obwohl das Hessische Ministerium des Innern und für Sport für die Einführung des Moduls SAP R/3 HR in die hessische Landesverwaltung als zuständiges Dienstrechtsresort gemäß Ziffer 2 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 130) auch für die zentrale Fortbildung das zuständige Ressort ist, vertritt der Beteiligte die Auffassung, dass gemäß Ziffer 307 des Beschlusses für die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen bezüglich der Aus- und Fortbildung im Gesamtbereich SAP der zuständige Geschäftsbereich der Hessischen Minister der Finanzen sei. Abs. 18
Der Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister der Finanzen war bezüglich eines Schulungskonzeptes betreffend die Einführung der neuen Verwaltungssteuerung Jahre 2001 zwar beteiligt. Dieses damals vorgelegte Schulungskonzept bezüglich der neuen Verwaltungssteuerung betraf indes einen Schulungsbereich aus SAP, nämlich die für Rechnungswesen (FI/FM), Controlling (CO) und Materialwirtschaft (MM) sowie Anlagenerfassung (AA). Die Einführung des Moduls SAP R/3 HR ist in dem Schulungskonzept jedoch nicht ansatzweise vorgesehen gewesen. So sind unter Berücksichtigung der neuen Verwaltungssteuerung und des bis dato eingesetzten Moduls SAP R/3 die Schulungsbereiche: Einführung BWL-SAP, HH-Management, inneres Rewe, Finanzbuchhaltung, Anlagen- und Hauptbuchhaltung und Materialwirtschaft vorgesehen gewesen, wie sich auch aus den zu dem Konzept beigefügten vorgelegten Folien "EP-Schulung, Stand 07/01" ergibt. Hier ist auf der Folie 24 (Blatt 103 GA 23 LG 2812/03) folgender Hinweis aufgenommen: "Da das LRM für den Bereich HR noch nicht abgeschlossen ist, wurde bisher noch kein Schulungspfad für Personal entwickelt.". Entsprechend wird in dem schriftlich vorgelegten Schulungskonzept darauf hingewiesen, dass dieses ausgerichtet ist auf das Landesreferenzmodell LRM 1. Dieses umfasst ausweislich des Schulungskonzeptes die Einführung des neuen DV-Systems SAP R/3, Release 4.6). Nicht jedoch das weitere Modul SAP R/3 HR, bei dem es sich um das LRM HR handelt. Abs. 19
Nach alledem konnte die Kammer nicht feststellen, dass es bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ein landesweites Schulungskonzept für das Modul SAP R/3 HR gab bzw. gibt. Insoweit kann sich der Beteiligte auch nicht darauf berufen, dass sich aus dem grafischen Schulungspfad auf S. 14 des Schulungskonzeptes vom 28.09.2001 eine Erfassung des Moduls HR ergibt ist. Das Gegenteil ist vielmehr ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Fall. Abs. 20
Hinzu kommt, dass der Beteiligte gemäß Ziffer 205 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen für die zentrale Fortbildung zuständig ist und ihm auch die Zuständigkeit für die Einführung des SAP-Moduls SAP R/3 HR obliegt (LRM HR). Mithin erscheint es fraglich, ob in diesem Falle für den Fall, dass ein entsprechendes Konzept vorliegen würde, der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen das richtige Gremium für die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens wäre und nicht vielmehr der Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister des Innern und für Sport zu beteiligen wäre. Dieser könnte zur Überzeugung der Kammer derzeit auch ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren begründet von den Beteiligten einfordern. Denn der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wäre der gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 zuständige Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Beteiligten. Abs. 21
Selbst wenn man - wie der Beteiligte meint - annehmen würde, dass das Hessische Ministerium der Finanzen die zuständige oberste Landesbehörde wäre, hätte aber der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen beteiligt werden müssen. Dies ist nach den Bekundungen des Antragstellers und des als Sachverständigen geladenen stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport aber nicht geschehen. Abs. 22
Soweit der Beteiligte eine Schulungskonzeptzuständigkeit für sich verneint, verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsrechtes mit der Folge, dass der jeweilige örtliche Personalrat ein Mitbestimmungverfahren gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG für die allgemeinen Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten bezüglich des Moduls SAP R/3 HR nicht nur reklamieren kann, sondern zum Zwecke der Ausbildung und Schulung bezüglich des Moduls SAP R/3 HR zwingend jeder Dienststellenleiter für ein entsprechendes Schulungskonzept ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat. Ein Ergebnis, auf welches der Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2004 zu Recht hinwies. Abs. 23
Mithin ist für den Bereich der Polizei nicht der Antragsteller als Stufenvertretung, sondern sind die jeweils örtlich zuständigen Personalräte mitbestimmungsbefugt (vgl. § 86 HPVG). Ihnen obliegt es, die Verletzung der Mitbestimmungsrechte geltend zu machen. Insoweit verbleibt es beim Grundsatz der Subsidiarität mit der Folge, dass ein Selbsteintrittsrecht des Antragstellers nicht gegeben ist. Abs. 24


B.

Soweit der Antragsteller bezüglich der Einführung von SAP R/3 HR eine Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG geltend macht, liegt dies ebenfalls nicht vor. Denn gemäß § 81 Abs. 5 HPVG treten bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 von § 81 HPVG fallen, gleichzeitig vorliegende Mitbestimmungsrechte zurück. Hier geht es um die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Satz 1 § 81 HPVG. Insoweit ist kraft Gesetzes ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen. Abs. 25
Inwieweit die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG verfassungsgemäß ist, kann daher dahingestellt bleiben, denn selbst wenn eine hinreichende Rechtfertigung für eine ausnahmslose Einschränkung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG nicht gegeben wäre und die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG insoweit verfassungswidrig und nichtig wäre (vgl. dazu Rinken, Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung im HPVG durch die Änderungsgesetze vom Dezember 2003, S. 54 bis 57), würde dies vorliegend genauso wenig zu einem Anspruch des Antragstellers auf Mitbestimmung zur Einführung von SAP R/3 HR führen, wie es dem Antragsteller an einem Beteiligungsrecht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG fehlt. Denn dieses obliegt ebenfalls den örtlich zuständigen Personalräten bei den Behörden und Dienststellen, bei denen das Modul SAP R/3 HR eingeführt wird. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aus folgenden Erwägungen: Abs. 26
Bei der Einführung des Moduls SAP R/3 HR handelt es sich bei jeder einzelnen Dienststelle um die Einführung eines automatisierten Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 HDSG. Insoweit sieht das von dem Beteiligten dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorgelegte Verfahrensverzeichnis auch keine entsprechenden Dienststellen vor, vielmehr ist das entsprechende Feld "Namen und Anschrift der datenbearbeitenden Stellen" freigelassen mit dem Hinweis: "Gilt als Musterverzeichnis nach § 6 HDSG für die Version 8/2002, da das Verfahren in jeder Dienststelle in der gleichen Version eingesetzt wird.". Mithin wird das automatisierte Verfahren Personaldatenverarbeitung durch das Modul SAP R/3 HR nicht zentral von der hessischen Landesregierung oder dem Beteiligten eingeführt, sondern von der jeweils betroffenen Dienststelle, welche insoweit auch die Verantwortung trägt. Insoweit wurde gerade auf die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen automatisierten Verfahrens gemäß § 15 HDSG verzichtet. Abs. 27
§ 83 Abs. 6 Satz 1 HPVG regelt , dass im Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 17) sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen ist, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Abs. 28
Die Regelung wurde mit dem Gesetz für ein Hessisches Personalvertretungsgesetz 1998 auf Vorschlag der Fraktionen der CDU und FDP in das HPVG aufgenommen (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) - Drucksache 12/840 -, in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes - Drucksache 12/1705 vom 04.03.1988, LT-Drucksache 12/1775 zu Ziffer 19 - und wurde unverändert in der dritten Lesung am 22.03.1988 beschlossen; vgl. 36. Sitzung der 12. Wahlperiode LT-Prot. S. 1918 ff.; GVBl. I 1988, S. 103). Diese Regelung steht in Verbindung mit § 74 und § 81 HPVG, in welchen für den Fall der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 17), und bei der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 HPVG damalige Fassung) dem Personalrat jeweils ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen worden war. Ziel war es dabei, den Personalvertretungen bei der Planung und Realisierung der neuen Techniken, aber auch zum Schutz der Mitarbeiter, neue Aufgaben zuzuweisen, die über die bloße Akzeptanzhilfe hinausgehen. Regelungen, wie sie nach Ausführungen des Abgeordneten Schoppe (CDU) weit über die der Privatwirtschaft hinausgehen (vgl. LT-Prot. 12. Wahlperiode, 36. Sitzung vom 22.03.1988, S. 1918 ff.). Diese Regelungen standen und stehen in unmittelbarer Verbindung mit der Regelung des nunmehrigen § 34 Abs. 5 HDSG, welcher regelt, dass vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung der Daten der Beschäftigten die Dienststelle der Personalvertretung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren das jeweilige Verfahrensverzeichnis vorzulegen hat. Dies deckt sich auch mit dem von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2004 vorgelegten Tarifvertrag vom 30.11.1997 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik. Abs. 29
Dass der jeweils örtliche Personalrat zuständig ist, zeigt sich auch daran, dass der Beteiligte mit seiner Erklärung zur Einführung von SAP R/3 HR in der hessischen Landesverwaltung vom 24.06.2004 entsprechend den Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes dem jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten auf der örtlichen Ebene besondere Kompetenzen in Form einer Prüfverpflichtung überträgt. Dies unabhängig davon, dass bereits nach der geltenden Rechtslage des hessischen Datenschutzgesetzes der jeweilige Behördenleiter das Verfahrensverzeichnis mit der Vorabkontrolle dem örtlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten hat (§ 7 Abs. 6 HDSG). Erst nach Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten darf die entsprechende automatisierte Verarbeitung - datenschutzrechtlich - "in Betrieb gehen". Abs. 30
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen derzeit jedoch ernstliche Zweifel an der Korrektheit des Verfahrensverzeichnisses und der von dem Beteiligten durchgeführten Vorabkontrolle. Abs. 31
So sind als Kreis der Betroffenen die Bediensteten des Landes Hessen aufgeführt, ohne deren ebenfalls mit erfassten Familienangehörige sowie weitere Personengruppen. Entscheidender dürfte vielmehr jedoch sein, dass es derzeit bei dem Modul SAP R/3 HR keine Löschroutine gibt und insoweit die Angaben in dem Verfahrensverzeichnis über die Fristen über die Löschung gemäß § 19 Abs. 3 HDSG unter allgemeinen Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften des Landes Hessen nicht nur dürftig, sondern gänzlich unvollständig sind. Dies auch, wenn nach dem Bekunden des sachverständigen Zeugen G. es insoweit einen Arbeitsauftrag an die Arbeitsgruppe "Archivierung" gibt, welche ein Konzept für die Löschung und Archivierung der Daten erarbeiten soll, ein solches derzeit jedoch nicht besteht. Mithin kann derzeit eine ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten in keiner Weise gewährleistet werden . Abs. 32
Zwar kann der jeweilige Dienststellenleiter auch bei einem negativen Votum des örtlichen Datenschutzbeauftragten die automatisierte Verarbeitung in Betrieb nehmen. Er geht dabei jedoch das Risiko ein, dass die in dem System gespeicherten personenbezogenen Daten wegen rechtswidriger Verarbeitung gelöscht werden müssen. Dies, zumal die derzeitigen in dem Musterverfahrensverzeichnis aufgenommenen Rechtsgrundlagen der Tarifverträge aufgrund ihrer Kündigung allenfalls noch nachwirken und anderen falls nur noch § 34 Abs. 1 HDSG insoweit in Betracht käme, als für den jeweiligen einzelnen Datensatz die Erforderlichkeit zu begründen wäre. Ob und inwieweit auch eine einzelvertragliche Regelung mit den Arbeitnehmern zur Einbeziehung der Geltung der Manteltarifverträge hierzu ausreichend sein mag, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Abs. 33
Da unstreitig ist, dass jede personalführende Stelle eine eigenständige datenverarbeitende Stelle ist und mithin ein Verfahrensverzeichnis zu führen hat, verbleibt es in der Gesamtschau bei der Zuständigkeit des jeweils örtlichen Personalrates. Denn nur der Personalrat der jeweils umsetzenden Dienststelle ist insoweit aktiv legitimiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28.09.2004, Az.: 22 TH 2774/04). Abs. 34
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn durch entsprechende Organisationsverfügungen die Aufgaben der örtlichen Dienststelle sogenannten Servicediensten übertragen werden, welche bei einer vorgesetzten Behörde einzurichten wären. In diesem Falle könnte eine Zuständigkeit und notwendige Beteiligung der Stufenvertretung bei der vorgesetzten Behörde in Betracht kommen. Dies jedoch nur soweit, als durch die Einrichtung der Servicestelle aufgrund eines formellen Rechtsaktes die Verantwortlichkeit dann bei der vorgesetzten Dienststelle begründet würde. Abs. 35
Anders liegt der Fall hingegen, wenn es an einem entsprechenden formellen Organisationsaktes fehlt. In diesem Falle läge zwischen der vorgesetzten Dienststelle und der örtlichen Dienststelle im Falle der Einrichtung einer sogenannten Servicestelle ein Datenverarbeitung im Auftrag vor. Insoweit wäre § 4 HDSG zu beachten, mit der Folge, dass es zwischen der Dienststelle und der übergeordneten Dienststelle als Servicestelle eines schriftlichen Auftrages bedürfte. In diesem Falle wäre das Verfahrensverzeichnis entsprechend bezüglich der Auftragsdatenverarbeitung zu ergänzen, da insoweit die Servicestelle Empfänger der Personaldaten wäre. Abs. 36
Die Auftragsdatenverarbeitung ist daher als eine wesentliche Änderung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zu werten, mit der Folge, dass auch hier der jeweilige örtliche Personalrat zu beteiligen ist. Abs. 37
Wenn aber der örtliche Personalrat zu beteiligen ist, fehlt es an einem Beteiligungsrecht der Stufenvertretung. Mit der Folge, dass dem Antragsteller ein entsprechendes Beteiligungsrecht bezüglich der Einführung von SAP R/3 HR im Bereich der Polizei nicht zusteht. Dies auch nicht insoweit, als § 83 Abs. 6 Satz 2 eine Beteiligung der Stufenvertretung bei Maßnahmen in mehreren Dienststellen vorsieht. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind die jeweiligen Dienststellen eigenständige datenverarbeitende Stellen, welche jeweils eigenverantwortlich das Modul SAP R/3 HR einführen. Abs. 38
Es ist der Kammer vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine einheitliche Implementierung von SAP R/3 HR bei allen Polizeidienststellen einheitlich beabsichtigt ist. So sind bei der Hessischen Polizeischule noch andere Module des Moduls SAP R/3 HR geplant als bei den Polizeipräsidien. Mithin kann auch in keinster Weise davon ausgegangen werden, dass eine einheitliche Implementierung des Moduls HR im Polizeibereich erfolgen soll (Landeskriminalsamt usw.). Abs. 39
Auch die bisher erfolgte Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport führt nicht zu einem Ausschluss der Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte. Bei dem von dem Beteiligten durchgeführten "Beteiligungsverfahren" des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport handelt es sich vielmehr um eine Beteiligung außerhalb des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Denn die jeweilige Ausgestaltung und konkrete Implementierung des Moduls SAP R/3 HR ist - wie bereits festgestellt - Sache der örtlichen Dienststellen. Lediglich die Grundsatzentscheidung, in welchem Rahmen das Modul SAP R/3 HR eingesetzt werden soll, hat der Beteiligte bzw. die Landesregierung getroffen. Dass der Beteiligte selbst insoweit kein Beteiligungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG durchführen wollte, ergibt sich schon daraus, dass er nicht ein einheitliches Verfahren für die gesamte Landesverwaltung einführen will und kann, sondern die jeweiligen Dienststellen eigenverantwortlich zuständig bleiben sollen. Abs. 40
Das Ergebnis der Erörterung zwischen dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Beteiligten kann jedoch dahingehend für die örtlichen Personalräte gewertet werden, dass insoweit ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden sollte, von dem nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann bzw. muss. Abs. 41
Unabhängig davon kommt eine Beteiligung des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 HPVG in den Fällen der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung und Erweiterung von technischen Einrichtungen sowie der automatisierten Verarbeitung von personenbezogener Daten der Beschäftigten gemäß § 83 Abs. 3 HPVG allein schon deshalb nicht in Betracht, als diese Regelung von § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG nicht erfasst ist. Zwar wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26.08.1999, Az.: 23 L 1/95, die Meinung vertreten, dass der Hinweis in § 83 Abs. 6 Satz 2 auf § 83 Abs. 2 HPVG sachgerecht auch den Absatz 3 von § 83 HPVG umfassen müsse. Dies erschließt sich jedoch aus der geschichtlichen Entwicklung der Norm nicht. Abs. 42
Wie bereits ausgeführt, wurde 1988 § 83 Abs. 6 HPVG ohne Satz 2, welcher auf Absatz 2 von § 83 HPVG verweist, in das Gesetz aufgenommen (vgl. GVBl. I S. 123). Zu diesem Zeitpunkt hatte Absatz 3 von § 83 HPVG folgenden Regelungsinhalt: "Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Landesregierung zur Entscheidung befugt, so nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.". Abs. 43
Aufgrund des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes und des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 20. März 1990 wurde in § 83 Abs. 6 ein Satz 2 mit den Worten angefügt: "Abs. 2 bleibt unberührt." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen die zuständige Stufenvertretung anstelle des Personalrats zu beteiligen sei (vgl. LT-Drucksache 126341, S. 4, Art. 2 und Begründung zu Art. 2). Abs. 44
Erst mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Gesetzesänderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 05.11.1991 wurde § 83 Abs. 3 HPVG im Jahre 1992 wie folgt geändert: "Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsstellen von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe der Stufenvertretung wahr. Er unterrichtet die Hauptpersonalräte bei den beteiligten obersten Landesbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung" (LT-Drucksache 13826, Ziffer 37, Seite 11; GVBl. 1992 I S. 77). In der Begründung wird zu Art. 1 Nr. 37 ausgeführt, dass das Beteiligungsverfahren bei so übergreifenden Maßnahmen neu geregelt werden soll (LT-Drucksache 13826 zu Art. 1 Nr. 37, S. 18). Abs. 45
Bis zum Zeitpunkt dieses Novellierungsvorschlages 1991 lag kein Grund vor, in § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG überhaupt auf Absatz 3 zu verweisen, da nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Einführung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten sowie die entsprechenden Erweiterungen der technischen Einrichtungen jeweils vor Ort bei den einzelnen Dienststellen zu erfolgen haben und nicht durch die Landesregierung erfolgen. Insoweit bestand auch keine Regelungslücke, welche es zu schließen galt. Darauf, dass die Personalvertretungen nunmehr lediglich ein Mitwirkungsrecht statt eines Mitbestimmungsrechts haben, kommt es insoweit für die Frage, welche Personalvertretung zu beteiligten ist, nicht an (vgl. VG Gießen, Beschluß vom 08.04.2004, Az. 22 L 604/04 und Beschluß vom 16.07.2004, Az. 22 L 2286/04). Zu beachten ist dabei auch, dass der Gesetzgeber 1988 bei der Aufnahme der neuen Technologien gerade die örtlichen Personalvertretungen bei der Planung der Realisierung über das bloße Maß der Akzeptanzhilfe hinaus einbeziehen wollte (vgl. Schoppe (CDU), LT-Prot. 12. Wahlperiode, 36. Sitzung vom 22.03.1988, S. 1918, 1919) und aus den Materialien in gar keiner Weise ergibt, dass § 83 Abs. 6 Satz 2 versehentlich nicht aufgenommen worden ist. Abs. 46
Nach alledem steht dem Antragsteller auch ein Beteiligungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht zu, weshalb die Anträge sämtlich zurückzuweisen waren. Abs. 47
Rechtsmittelbelehrung
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JurPC Web-Dok.
279/2004, Abs. 48
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
[online seit: 03.12.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Beteiligung des (Haupt-)Personalrates bei Einführung von SAP R/3 HR - JurPC-Web-Dok. 0279/2004