OLG München |
BGB § 138 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Ein Vertrag, durch den sich ein Netzbetreiber verpflichtet, zur Weitervermarktung Rufnummernblöcke für Mehrwertdienste zur Verfügung zu stellen, ist ein wertneutrales Rechtsgeschäft, auf das die möglicherweise sittenwidrigen Inhalte der angebotenen Mehrwertdienste nicht durchschlagen. Die Wertneutralität erstreckt sich dabei auch auf die getroffenen Preisabreden, auch wenn die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Gesamtentgelten als Telefon- oder Sprachmehrwertdienste angeboten werden sollen. 2. Durch die Täuschung, ein Auslandsgespräch zu führen, obwohl die Anrufe im Inland terminiert werden, wird eine relevante Schädigung der Telefonkunden nicht verursacht, da einerseits eine Auslandsnummer bereits ein gewisses Preisrisiko suggeriert, es andererseits dem Telefonkunden nur darauf ankommt, den Gesprächspartner zu erreichen, um den Mehrwertdienst in Anspruch nehmen zu können. Die Scheinvermittlung eines Auslandsgespräches ist für den Entschluss des Kunden, diese Nummer anzuwählen, daher irrelevant. |
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[online seit: 15.03.2004] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München, OLG, Sittenwidrigkeit von fiktiven Auslandsnummern - JurPC-Web-Dok. 0143/2004 |