JurPC Web-Dok. 108/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419238

AG Krefeld
Urteil vom 30.12.2003

79 C 484/03

Beweis für Inanspruchnahme von TK-Leistungen

JurPC Web-Dok. 108/2004


TKV § 16

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine auf Abschluss eines Vertrages bezüglich Internetverbindungen über 0190-Nummern gerichtete Willenserklärung kann nur dann wirksam abgegeben werden, wenn dem Kunden zuvor die Kosten einer Einwahl mitgeteilt wurden. Derjenige, der die Telekommunikationsentgelte geltend macht, muss damit dartun und beweisen, dass der gültige Tarif dem Kunden zuvor bekanntgegeben wurde.

2. Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Einzelverbindungsübersicht kann nur eingreifen, wenn der Telekommunikationsdienstleister eine technische Prüfung nach § 16 TKV vorgenommen hat. Dieser Dokumentationspflicht wird durch Vorlage eines Prüfzertifikats nach § 5 TKV nicht Genüge getan.

Anmerkung der Redaktion
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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[online seit: 09.02.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Krefeld, AG, Beweis für Inanspruchnahme von TK-Leistungen - JurPC-Web-Dok. 0108/2004