LG Nürnberg-Fürth |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Beweispflicht dafür, dass ein Telekommunikationskunde über seinen Internetanschluss einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen hat, liegt nicht beim Kunden. 2. Die Tatsache, dass ein Mehrwertdienstleistungsanbieter über die Deutsche Telekom Abbuchungen auf dem Konto des Telefonkunden durchführen darf, führt lediglich zu einer Umkehrung der Darlegungslast, d.h. der Kunde muss sich bei der Abwehr gegebenenfalls unberechtigter Forderungen gegen die Rechnungsstellung wenden und kann es nicht beim bloßen Nichtbezahlen belassen. 3. Eine Aufzeichnungspflicht des Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls über Dialer hergestellter Internetverbindungen besteht nicht. |
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[online seit: 27.10.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Nürnberg-Fürth, LG, Verträge über Internet-Dialerleistungen - JurPC-Web-Dok. 0289/2003 |