OLG Hamm |
MarkenG §§ 14, 15 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Zwischen den Marken PubliKom einerseits und public-com andererseits, die auch in Domainnamen verwendet werden, besteht aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft der Marke public-com, der geringen Dienstleistungsähnlichkeit und der nach dem Schriftbild vorhandenen geringen Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. |
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[online seit: 05.05.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamm, OLG, PubliKom/public-com.de - JurPC-Web-Dok. 0127/2003 |