AG Rostock |
BGB §§ 133, 157, 823 Abs. 1, 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Erklärung, es bestehe wenig Interesse an Angeboten per E-Mail, ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass dadurch kein generelles Verbot oder eine generelle Abneigung gegen den Versand von E-Mail-Werbung ausgesprochen wurde, zumal wenn die Erklärung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Weitergabe der E-Mail-Adresse erfolgt ist. Die Erklärung ist vielmehr als wirksame Einwilligung in den Versand einer werbenden E-Mail anzusehen. |
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[online seit: 22.04.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Rostock, AG, Einwilligung in Zusendung von Werbe-E-Mails - JurPC-Web-Dok. 0119/2003 |