| 1. Eine Verpflichtung einer Bank, einen online erteilten Kommissionsauftrag zurückzuweisen, wenn der Auftrag nicht durch ein Guthaben des Auftraggebers gedeckt ist, besteht nicht. 2. Die auf § 669 BGB beruhende Regelung in den Banken-AGB, wonach die Bank zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nur insoweit verpflichtet ist, als ein Kredit oder Depotbestand des Kunden ausreichen, gibt der Bank lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn das Guthaben nicht zur Auftragsausführung ausreicht. 3. Bei der Gestaltung von Online-Aufträgen einer Direktbank besteht eine Schutzpflicht der Bank nur dahingehend, dass die Bank verpflichtet ist bei solchen Aufträgen nachzufragen, bei denen es sich der Bank ohne weiteres aufdrängen muss, dass ein Erklärungsirrtum vorliegt, da Kontenguthaben, Größe des Depots und Auftrag außer jedem Verhältnis stehen. | |