VG Köln |
TKV § 15 Abs. 1 S. 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Deutsche Telekom ist nicht aufgrund § 15 Abs. 1 S. 1 TKV zur Fakturierung und zum Inkasso der Entgelte für zeittaktunabhängige Mehrwertdienste/Internet-by-call verpflichtet. 2. Bei den zeittaktunabhängigen Mehrwertdiensten/Internet-by-call handelt es sich nicht um Telekommunikationsdienstleistungen, da hier nicht der technische Vorgang der Nachrichtenübermittlung im Vordergrund steht, sondern der Inhalt des Übermittelten. |
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[online seit: 15.12.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Köln, VG, Entgelteinzug durch die Telekom bei zeittaktunabhängigen Mehrwertdiensten und Internet-by-call - JurPC-Web-Dok. 0056/2003 |