OVG Berlin |
GewO §§ 15 Abs. 2, 33 i; JÖSchG § 8 Abs. 4 |
Leitsatz |
Ein multifunktionales Gerät wie ein Computer ist bereits dann von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt ist, als Unterhaltungsspiel genutzt zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich überwiegend zu diesem Zweck genutzt werden; entscheidend ist, dass die Möglichkeit dazu besteht. |
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[online seit: 20.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, OVG, Internet-Café als erlaubnispflichtige Spielhalle - JurPC-Web-Dok. 0029/2003 |