OVG Berlin |
GewO §§ 15 Abs. 2, 33 i; JÖSchG § 8 Abs. 4 |
Leitsatz |
Ein multifunktionales Gerät wie ein Computer ist bereits dann von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt ist, als Unterhaltungsspiel genutzt zu werden. Lassen die Geräte zumindest überwiegend eine Nutzung als Unterhaltungsspiel zu, kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem Zweck genutzt werden. |
Anmerkung der Redaktion Bitte beachten Sie auch die Entscheidung der Vorinstanz VG Berlin, Beschluss vom 21.08.2002 - VG 4 A 253.02 - = JurPC Web-Dok. 292/2002. |
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[online seit: 20.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, OVG, Internet-Café als erlaubnispflichtige Spielhalle - JurPC-Web-Dok. 0028/2003 |