JurPC Web-Dok. 395/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021712374

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 11.07.2001

2/6 O 134/01

jobber.de

JurPC Web-Dok. 395/2002


MarkenG §§ 5, 15

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Bezeichnung "Jobber" ist als Firmenbestandteil selbständig ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von §§ 5, 15 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, Namensfunktion auszuüben.

2. Bei der Bezeichnung "Jobber" handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung, sondern um einen in seiner Übertragung auf eine Aushilfsjob-Vermittlung kurzen und einprägsamen Begriff, dem ein der Orientierungs- und Erinnerungsstütze dienlicher, originell wirkender Sinngehalt zukommt.

3. Zwischen dem Domainnamen "jobbers.de" und der als Domain verwendeten Bezeichnung "jobber.de" besteht Verwechslungsgefahr.


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[online seit: 16.12.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, jobber.de - JurPC-Web-Dok. 0395/2002